27.10.2013 Aufrufe

Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. Typologie des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s 35<br />

quenzen wegen unzulässiger Datenweitergabe (Art. 25 KDSG) oder sogar ein<br />

Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB). Ermessensspielräume<br />

werden deshalb mit<strong>unter</strong> zulasten der Informationsweitergabe und<br />

der öffentlichen Interessen an der korrekten Aufgabenerfüllung ausgenützt.<br />

1.3 Form der Anfrage<br />

Ø Grundsatz der Formfreiheit<br />

Die Weitergabe von Informationen auf Anfrage ist an keine bestimmte Form gebunden.<br />

Es handelt sich nicht um ein förmliches Verwaltungsverfahren.<br />

merke:<br />

Ein Ersuchen um Informationsweitergabe stellt kein Verfahren gemäss dem VRPG<br />

dar. Dies hat namentlich zur Folge, dass einer betroffenen Person keine Verfahrensrechte<br />

– namentlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör – zustehen.<br />

Eine Behörde kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail um bestimmte<br />

Informationen ersuchen. Ein Ersuchen per Telefon oder E-Mail dürfte insbesondere<br />

dann zweckmässig sein, wenn ein rasches Vorgehen angezeigt ist oder wenn bei<br />

einer Vielzahl von Stellen nachgefragt wird, ob zu einer Person bestimmte Informationen<br />

vorliegen. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass die Stelle, die um Bekanntgabe<br />

einer Information ersucht wird, grundsätzlich nicht verlangen darf, dass die<br />

Anfrage in einer bestimmten Form (z.B. der Schriftform) erfolgt. Auch telefonische<br />

und mündliche Anfragen sind zu behandeln. Bei komplexen und zeitlich nicht sonderlich<br />

dringenden Anfragen ist es aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit<br />

aber angezeigt, die Anfrage schriftlich oder jedenfalls in Form einer E-Mail abzufassen.<br />

merke:<br />

Anfragen um Informationsweitergabe können schriftlich, per E-Mail, per Fax oder<br />

auch mündlich erfolgen.<br />

Ø Datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Verwendung<br />

elektronischer Kommunikationsformen<br />

Enthält bereits die Anfrage besonders schützenswerte Daten (z.B. die Erläuterung,<br />

dass mit der Anfrage die Rechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs der betroffenen<br />

Person abgeklärt wird), ist eine unverschlüsselte Übertragung per Internet datenschutzrechtlich<br />

unzulässig. Entsprechend sind E-Mail-Anfragen, welche besonders<br />

schützenswerte Daten enthalten, zu verschlüsseln.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!