Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...
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C. Typologie des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s 35<br />
quenzen wegen unzulässiger Datenweitergabe (Art. 25 KDSG) oder sogar ein<br />
Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB). Ermessensspielräume<br />
werden deshalb mit<strong>unter</strong> zulasten der Informationsweitergabe und<br />
der öffentlichen Interessen an der korrekten Aufgabenerfüllung ausgenützt.<br />
1.3 Form der Anfrage<br />
Ø Grundsatz der Formfreiheit<br />
Die Weitergabe von Informationen auf Anfrage ist an keine bestimmte Form gebunden.<br />
Es handelt sich nicht um ein förmliches Verwaltungsverfahren.<br />
merke:<br />
Ein Ersuchen um Informationsweitergabe stellt kein Verfahren gemäss dem VRPG<br />
dar. Dies hat namentlich zur Folge, dass einer betroffenen Person keine Verfahrensrechte<br />
– namentlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör – zustehen.<br />
Eine Behörde kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail um bestimmte<br />
Informationen ersuchen. Ein Ersuchen per Telefon oder E-Mail dürfte insbesondere<br />
dann zweckmässig sein, wenn ein rasches Vorgehen angezeigt ist oder wenn bei<br />
einer Vielzahl von Stellen nachgefragt wird, ob zu einer Person bestimmte Informationen<br />
vorliegen. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass die Stelle, die um Bekanntgabe<br />
einer Information ersucht wird, grundsätzlich nicht verlangen darf, dass die<br />
Anfrage in einer bestimmten Form (z.B. der Schriftform) erfolgt. Auch telefonische<br />
und mündliche Anfragen sind zu behandeln. Bei komplexen und zeitlich nicht sonderlich<br />
dringenden Anfragen ist es aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit<br />
aber angezeigt, die Anfrage schriftlich oder jedenfalls in Form einer E-Mail abzufassen.<br />
merke:<br />
Anfragen um Informationsweitergabe können schriftlich, per E-Mail, per Fax oder<br />
auch mündlich erfolgen.<br />
Ø Datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Verwendung<br />
elektronischer Kommunikationsformen<br />
Enthält bereits die Anfrage besonders schützenswerte Daten (z.B. die Erläuterung,<br />
dass mit der Anfrage die Rechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs der betroffenen<br />
Person abgeklärt wird), ist eine unverschlüsselte Übertragung per Internet datenschutzrechtlich<br />
unzulässig. Entsprechend sind E-Mail-Anfragen, welche besonders<br />
schützenswerte Daten enthalten, zu verschlüsseln.