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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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C. Typologie des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s 39<br />

Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren angefragt werden – dürfen behördliche<br />

Anfragen um Weitergabe von Informationen aber nicht ungeprüft zurückgewiesen<br />

werden.<br />

In der Praxis hören gewisse <strong>Behörden</strong> vor der Weitergabe von Informationen die<br />

betroffene Person an.<br />

Beispiel: Das Regionalgericht Bern-Mittelland lädt die Verfahrensparteien bei Anfragen um Herausgabe<br />

rechtskräftiger Strafurteile zur Stellungnahme ein.<br />

Eine solche vorgängige Anhörung ist im Anwendungsbereich des KDSG grundsätzlich<br />

nicht erforderlich und erscheint nur dann angezeigt, wenn die Informationsweitergabe<br />

ohne Zustimmung der betroffenen Person problematisch erscheint oder die<br />

Behörde nur so abklären kann, ob besonders schützenswerte private Interessen<br />

der Datenweitergabe entgegenstehen.<br />

1.8 Prüfung der Anfrage<br />

Siehe zum Ablauf der Prüfung von Datenweitergaben <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> (dort nicht eingeschränkt auf die Informationsweitergabe<br />

auf Anfrage) auch das Ablaufdiagramm <strong>unter</strong><br />

www.jgk.be.ch/jgk/de/index/aufsicht/datenschutz/datenbekanntgabe.html<br />

Das Aktivwerden mit Blick auf die Weitergabe von Informationen obliegt nach dem<br />

Dargestellten der anfragenden, in der Sache zuständigen Stelle. Der Entscheid<br />

darüber, ob dieser die Information tatsächlich weitergegeben werden darf, liegt<br />

aber im Verantwortungsbereich der angefragten Stelle. Dies gilt auch, wenn die<br />

angefragte Stelle gestützt auf eine Amtshilfenorm oder mittels Anfrage aus einem<br />

hängigen <strong>Justiz</strong>verfahren zur Informationsweitergabe ersucht wurde.<br />

Die angefragte Stelle hat zu prüfen:<br />

1. Ob tatsächlich eine konkrete Anfrage um Informationsweitergabe vorliegt.<br />

In der Praxis ergibt es sich immer wieder, dass <strong>Behörden</strong> die Zulässigkeit einer Weitergabe von Daten<br />

nach dem Schema „Weitergabe von Informationen auf Anfrage“ prüfen, obwohl gar keine konkrete Anfrage<br />

um Informationsweitergabe vorliegt. Liegt keine konkrete Anfrage vor, so sind die (strengeren) Voraussetzungen<br />

der Spontanmeldung zu prüfen (vgl. dazu Kapitel C.2).<br />

2. Ob die anfragende Stelle den Nachweis erbringen kann, dass sie zur Bearbeitung<br />

der Daten gesetzlich befugt ist (erstes Tatbestandselement von Art. 10 Abs. 1<br />

Bst. b KDSG).<br />

Da dies die Aufgabenerfüllung der anfragenden Stelle betrifft, dürfen hier die Anforderungen an die inhaltliche<br />

Prüfung durch die angefragte Stelle nicht allzu hoch angesetzt werden. Zumindest betreffend die<br />

Darstellung des Sachverhalts darf die angefragte Stelle auf die Ausführungen der anfragenden Stelle vertrauen.

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