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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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C. Typologie des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s 41<br />

Neben verwaltungsrechtlichen Sacherlassen können sich behördliche Geheimhaltungspflichten<br />

auch aus dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB ergeben,<br />

dem namentlich Schul- und Spitalärzte sowie Geistliche <strong>unter</strong>stehen.<br />

Ø Umfang der Geheimhaltungspflicht<br />

Geheimhaltungspflichten beziehen sich auf Angelegenheiten bzw. Tatsachen, die<br />

den <strong>Behörden</strong> in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen.<br />

Ø Ausnahmen von Geheimhaltungspflichten<br />

Sachgesetze sehen häufig Ausnahmen von einer bestehenden besonderen Geheimhaltungspflicht<br />

vor. Zudem gelten Geheimhaltungspflichten dann nicht absolut,<br />

wenn der um Information ersuchenden Behörde gestützt auf einen (anderen)<br />

Sacherlass ein Auskunftsrecht zusteht.<br />

Zum Verhältnis zwischen Schweige- und Auskunftspflicht verweist das Bundesgericht in BGE 124 III 170<br />

E. 4b auf Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage Zürich 1993, Rz. 179,<br />

die erkannt hätten, dass die Feststellung, in welchem Verhältnis zwei Rechtsnormen (gemeint hier einerseits<br />

die betreibungsrechtliche Auskunftspflicht und andererseits die sozialversicherungsrechtliche Geheimhaltungsflicht)<br />

zueinander stehen, oft nicht nur eine rein logisch herleitbare Beziehung betrifft, sondern<br />

bereits Ausdruck einer Wertung ist. Entscheidend für den Vorrang der Auskunftspflicht war für das<br />

Bundesgericht, dass „man […] davon ausgehen [kann], dass der Gesetzgeber <strong>unter</strong>schiedslos alle <strong>Behörden</strong><br />

vor Augen hatte, als er die Auskunftspflicht verankerte, und dass er […] die im Bereich der Sozialversicherung<br />

tätigen Ämter von der Auskunftspflicht gegenüber Betreibungsämtern nicht ganz oder teilweise<br />

ausgeschlossen wissen wollte.“ (E. 4a)<br />

Im Urteil 2A.692/2006 vom 2. Juli 2007, E. 4.2.2, hat das Bundesgericht zudem erwogen, dass sich eine<br />

spezialgesetzliche Geheimhaltungspflicht auch aus einer Auskunftspflicht ergeben kann, die nicht der um<br />

Information nachgesuchten Behörde selbst, sondern der betroffenen Person obliegt: „Der betroffene Ausländer<br />

ist von Gesetzes wegen verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid<br />

massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben […]. Er kann sich somit ihr gegenüber nicht<br />

auf die mit der Sozialhilfe verbundene Geheimhaltungspflicht bezüglich seiner Daten berufen […].“ Das<br />

Bundesgericht schliesst daraus, dass die spezialgesetzliche Schweigepflicht der Sozialhilfebehörden der<br />

Fremdenpolizei „vorliegend“ nicht entgegengehalten werden könne.<br />

merke:<br />

Steht der Informationsweitergabe eine besondere Geheimhaltungspflicht entgegen,<br />

so ist zu prüfen, ob diese ausnahmsweise einem spezialgesetzlichen Anspruch auf<br />

Auskunftserteilung nachgeht. Wie sich Geheimhaltungs- und Auskunftspflichten<br />

zueinander verhalten, lässt sich nicht generell, sondern nur im Einzelfall beurteilen.<br />

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt eine Informationsweitergabe bei kollidierenden<br />

Geheimhaltungs- und Auskunftspflichten mit<strong>unter</strong> zu.<br />

Unter dem Schutz besonderer Geheimhaltungsvorschriften stehende Daten dürfen<br />

zudem dann weitergegeben werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger

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