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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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C. Typologie des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s 43<br />

• die mit dem Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe befassten <strong>Behörden</strong> des Bundes und anderer<br />

<strong>Kanton</strong>e, sofern die Mitteilungen zur Erfüllung der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlich sind<br />

und die anfragende Behörde aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen zu deren Bearbeitung<br />

befugt ist.<br />

• Sozialversicherungsbehörden (Art. 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen<br />

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] sowie Art. 86 des Bundesgesetzes<br />

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<br />

[BVG]).<br />

Nach dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 124 III 170 ist davon auszugehen, dass diese Schweigepflicht<br />

nicht absolut gilt. Kommt einer Behörde ein gesetzliches Auskunftsrecht zu, geht dieses regelmässig<br />

vor, wenn die Daten für die ersuchenden <strong>Behörden</strong> im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben<br />

unentbehrlich sind und die betroffene Person die Daten selbst der Behörde bekannt geben müsste.<br />

Ohne spezialgesetzliches Auskunftsrecht steht das Sozialversicherungsgeheimnis aber einer Datenweitergabe<br />

entgegen.<br />

• Strafbehörden (Art. 73 StPO), d.h. die Gerichtspolizei (<strong>Kanton</strong>spolizei im Rahmen<br />

der Strafverfolgung), die Staatsanwaltschaft (inkl. Jugendanwaltschaft) und<br />

die Strafgerichte (inkl. Jugendgerichte).<br />

Art. 75 Abs. 1-3 StPO enthält eine Auflistung von Mitteilungspflichten der Strafbehörden, die der Geheimhaltungspflicht<br />

vorgehen. Die da aufgelisteten Tatbestände betreffen Fälle der Spontanmeldung<br />

(vgl. dazu nachfolgend C.2). Auch bei behördlichen Anfragen gilt die Geheimhaltungspflicht aber nicht<br />

absolut: Gestützt auf Art. 75 Abs. 4 StPO hat der kantonale Gesetzgeber die Strafbehörden im <strong>Kanton</strong><br />

Bern ermächtigt, „andere <strong>Behörden</strong> über ein Strafverfahren [zu] informieren, soweit für diese die Information<br />

zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist“ (Art. 30 Abs. 1 des Einführungsgesetzes<br />

zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG<br />

ZSJ]). Die Strafbehörden verzichten gemäss Art. 30 Abs. 2 EG ZSJ auf die Information, schränken sie<br />

ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich<br />

schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder b) gesetzliche Geheimhaltungspflichten (gemeint<br />

kann hier selbstredend nicht die Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 StPO sein) oder besondere<br />

Datenschutzvorschriften es verlangen. Hierzu ist in Erinnerung zu rufen, dass das KDSG auf laufende<br />

Strafverfahren gerade keine Anwendung findet und einer Informationsweitergabe damit nicht entgegenstehen<br />

kann.<br />

Art. 30 Abs. 3 EG ZSJ behält zudem „Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen“<br />

ausdrücklich vor.<br />

• Fachpersonen des Gesundheitswesens (Art. 27 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes<br />

[GesG]).<br />

Die Schweigepflicht dieser Personen ist nicht auf <strong>Behörden</strong> ausgerichtet. Medizinische Fachpersonen<br />

(Ärzte, Therapeuten etc.) nehmen aber häufig Aufgaben im öffentlichen Auftrag oder Interesse wahr<br />

(so explizit der Schularzt, aber auch Behandlungseinrichtungen für Suchtkranke etc.), weshalb es sich<br />

rechtfertigt, diese hier aufzuführen. Die ärztliche Geheimhaltungspflicht ergibt sich im Übrigen bereits<br />

aus dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Die Schweigepflicht entfällt gemäss Art. 27 Abs. 2<br />

GesG, wenn die Patientin oder der Patient oder das <strong>Kanton</strong>sarztamt zur Auskunftserteilung ermächtigt<br />

hat oder wenn aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht<br />

besteht. Art. 28 GesG sieht darüber hinaus Tatbestände für die Spontanmeldung an die Strafverfolgungsbehörden<br />

vor.

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