Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...
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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />
nung kann auf verschiedene Arten erfolgen, namentlich auch durch einen<br />
„Schlüssel“ wie AHV-Nummer, Aktenzeichen, Kundennummer und anderes<br />
mehr. Wo die Zuordnung nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich<br />
ist, liegt keine Datensammlung vor.<br />
• Datensammlungen sind in das Register der Datenschutzaufsichtsstelle aufzunehmen,<br />
sofern die betreffenden Personendaten nicht nur kurzfristig, d.h. während<br />
höchstens zweier Jahre, bearbeitet werden (Art. 18 KDSG; Art. 10 Bst. a<br />
DSV). Die Registrierung dient den betroffenen Personen als Hilfsmittel zur Geltendmachung<br />
ihrer Rechte, namentlich des Rechts auf Auskunft und Einsicht,<br />
auf Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger oder unnötiger Daten und auf<br />
Sperrung. Die Aufsichtsstelle muss dementsprechend für jede Datensammlung<br />
die Rechtsgrundlagen nennen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a KDSG). Bearbeiten mehrere<br />
<strong>Behörden</strong> Personendaten einer Datensammlung, ist zudem eine Stelle zu<br />
bezeichnen, die für den Datenschutz insgesamt sorgt (Art. 8 Abs. 2 KDSG).<br />
• Systematisch erfasste Daten dürfen grundsätzlich nur so lange aufbewahrt<br />
werden, als sie benötigt werden; anschliessend sind sie zu vernichten (Art. 19<br />
Abs. 1 KDSG). „Benötigt“ bezieht sich dabei auf den Zweck, für welche die Daten<br />
beschafft wurden und damit auf die Aufgaben der Behörde, bei welcher die<br />
Daten vorliegen. Da das Zurverfügungstellen bzw. Weitergeben von Daten an<br />
andere <strong>Behörden</strong> in der Regel nicht zum gesetzlich vorgesehenen Zweck der<br />
Beschaffung von Informationen gehört, dürfen Daten auch nicht (einzig) mit<br />
dem Ziel der Weitergabe aufbewahrt werden.<br />
Beispiel: Der kommunale Sozialdienst bearbeitet Daten mit dem Zweck, einer Person die gesetzmässige<br />
Sozialhilfe zukommen zu lassen. Bezieht eine Person keine Sozialhilfe mehr (und macht sie auch<br />
keine solchen Ansprüche geltend), werden die Daten vom Sozialdienst nicht mehr „benötigt“. Das<br />
Dossier ist nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist (in der Regel 15 Jahre nach Einstellung<br />
der Sozialhilfeleistung; vgl. BSIG-Weisung Nr. 1/170.111/3.1 „<strong>Gemeinde</strong>archive/Aktenaufbewahrung<br />
in der <strong>Gemeinde</strong>“, S. 9) zu vernichten. Ein Aufbewahren dieser Daten z.B. zuhanden<br />
der Fremdenpolizeibehörden ist nicht zulässig.<br />
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