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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />

nung kann auf verschiedene Arten erfolgen, namentlich auch durch einen<br />

„Schlüssel“ wie AHV-Nummer, Aktenzeichen, Kundennummer und anderes<br />

mehr. Wo die Zuordnung nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich<br />

ist, liegt keine Datensammlung vor.<br />

• Datensammlungen sind in das Register der Datenschutzaufsichtsstelle aufzunehmen,<br />

sofern die betreffenden Personendaten nicht nur kurzfristig, d.h. während<br />

höchstens zweier Jahre, bearbeitet werden (Art. 18 KDSG; Art. 10 Bst. a<br />

DSV). Die Registrierung dient den betroffenen Personen als Hilfsmittel zur Geltendmachung<br />

ihrer Rechte, namentlich des Rechts auf Auskunft und Einsicht,<br />

auf Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger oder unnötiger Daten und auf<br />

Sperrung. Die Aufsichtsstelle muss dementsprechend für jede Datensammlung<br />

die Rechtsgrundlagen nennen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a KDSG). Bearbeiten mehrere<br />

<strong>Behörden</strong> Personendaten einer Datensammlung, ist zudem eine Stelle zu<br />

bezeichnen, die für den Datenschutz insgesamt sorgt (Art. 8 Abs. 2 KDSG).<br />

• Systematisch erfasste Daten dürfen grundsätzlich nur so lange aufbewahrt<br />

werden, als sie benötigt werden; anschliessend sind sie zu vernichten (Art. 19<br />

Abs. 1 KDSG). „Benötigt“ bezieht sich dabei auf den Zweck, für welche die Daten<br />

beschafft wurden und damit auf die Aufgaben der Behörde, bei welcher die<br />

Daten vorliegen. Da das Zurverfügungstellen bzw. Weitergeben von Daten an<br />

andere <strong>Behörden</strong> in der Regel nicht zum gesetzlich vorgesehenen Zweck der<br />

Beschaffung von Informationen gehört, dürfen Daten auch nicht (einzig) mit<br />

dem Ziel der Weitergabe aufbewahrt werden.<br />

Beispiel: Der kommunale Sozialdienst bearbeitet Daten mit dem Zweck, einer Person die gesetzmässige<br />

Sozialhilfe zukommen zu lassen. Bezieht eine Person keine Sozialhilfe mehr (und macht sie auch<br />

keine solchen Ansprüche geltend), werden die Daten vom Sozialdienst nicht mehr „benötigt“. Das<br />

Dossier ist nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist (in der Regel 15 Jahre nach Einstellung<br />

der Sozialhilfeleistung; vgl. BSIG-Weisung Nr. 1/170.111/3.1 „<strong>Gemeinde</strong>archive/Aktenaufbewahrung<br />

in der <strong>Gemeinde</strong>“, S. 9) zu vernichten. Ein Aufbewahren dieser Daten z.B. zuhanden<br />

der Fremdenpolizeibehörden ist nicht zulässig.<br />

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