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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />

Staatliches Handeln bedarf nach dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) – ganz<br />

generell – einer rechtlichen Verankerung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Weitergabe<br />

von Informationen <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong>. Eine gesetzliche Regelung ist damit<br />

Voraussetzung für den behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>. Dies ergibt sich für<br />

den Austausch von Informationen mit Bezug zu bestimmten oder bestimmbaren<br />

Personen auch aus dem Umstand, dass die Weitergabe solcher Angaben in das<br />

Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen eingreift; jeder<br />

Grundrechtseingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV).<br />

Im vorliegenden Teil B werden die rechtlichen Grundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>es<br />

dargestellt. Im Zentrum steht dabei das KDSG. Dieses enthält<br />

einerseits konkrete Bestimmungen zur Informationsweitergabe <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> und<br />

andererseits allgemeine Grundsätze, die auch für den behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong><br />

zu beachten sind. Im Weiteren wird aufgezeigt, wie sich die Bestimmungen<br />

des KDSG zu den datenschutzrechtlichen Normen der Sachgesetzgebung und<br />

der Verfahrenserlasse verhalten.<br />

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