Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...
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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />
Staatliches Handeln bedarf nach dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) – ganz<br />
generell – einer rechtlichen Verankerung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Weitergabe<br />
von Informationen <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong>. Eine gesetzliche Regelung ist damit<br />
Voraussetzung für den behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>. Dies ergibt sich für<br />
den Austausch von Informationen mit Bezug zu bestimmten oder bestimmbaren<br />
Personen auch aus dem Umstand, dass die Weitergabe solcher Angaben in das<br />
Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen eingreift; jeder<br />
Grundrechtseingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV).<br />
Im vorliegenden Teil B werden die rechtlichen Grundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>es<br />
dargestellt. Im Zentrum steht dabei das KDSG. Dieses enthält<br />
einerseits konkrete Bestimmungen zur Informationsweitergabe <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> und<br />
andererseits allgemeine Grundsätze, die auch für den behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong><br />
zu beachten sind. Im Weiteren wird aufgezeigt, wie sich die Bestimmungen<br />
des KDSG zu den datenschutzrechtlichen Normen der Sachgesetzgebung und<br />
der Verfahrenserlasse verhalten.<br />
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