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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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C. Typologie des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s 49<br />

Wahrscheinlichkeit eines „richtigen Ergebnisses“ nimmt zu). Zudem beugen Spontanmeldungen<br />

widersprüchlichen Entscheidungen verschiedener <strong>Behörden</strong> aufgrund<br />

<strong>unter</strong>schiedlicher Annahmen zum Sachverhalt vor.<br />

Hinweis: Auch Spontanmeldungen können aber widersprüchliche Entscheidungen verschiedener <strong>Behörden</strong><br />

nicht ausschliessen. So muss etwa die Meldung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an die<br />

Einwohnerkontrolle und die Steuerverwaltung, man gehe davon aus, dass eine bestimmte Person Wohnsitz<br />

in einer <strong>Gemeinde</strong> begründe, weil sie sich nachweislich zeitweise in einer Liegenschaft aufhalte, nicht<br />

dazu führen, dass diese Person tatsächlich in die Einwohnerkontrolle und das Steuerregister aufgenommen<br />

wird. Vielmehr können <strong>unter</strong>schiedliche <strong>Behörden</strong> auch bei Austausch der ihnen zur Verfügung stehenden<br />

Informationen <strong>unter</strong>schiedliche rechtliche Schlüsse ziehen.<br />

Mit Blick auf einen möglichst weitgehenden Datenaustausch erscheint eine spontane<br />

Datenweitergabe grundsätzlich wünschenswert. Einem solchen System sind<br />

aber schon faktische Grenzen gesetzt: Die Verwaltung nimmt heute derart viele<br />

Aufgaben wahr, dass kaum mehr überblickbar ist, für welche Stellen eine Information<br />

möglicherweise von Bedeutung sein könnte. Es ist auch gerade Sinn und<br />

Zweck der Spezialisierung innerhalb der Verwaltung, dass sich die einzelnen Verwaltungseinheiten<br />

auf die ihnen gesetzlich vorgegebenen Aufgaben konzentrieren<br />

können. Ein (zu) weitgehendes System von Spontanmeldungen wäre deshalb auch<br />

wenig effizient: Die <strong>Behörden</strong> müssten sich zu sehr mit fremden Aufgaben befassen.<br />

Zudem können Spontanmeldungen dann kontraproduktiv sein, wenn eine Behörde<br />

zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen ist, dass sie zu einer Person bzw.<br />

zu deren Umfeld ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann. Spontanmeldungen können<br />

in diesen Konstellationen zu einem Versiegen der Informationsquelle führen.<br />

Dies betrifft insbesondere Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Gesundheitsfachpersonal<br />

und Schulbehörden.<br />

merke:<br />

Die spontane Datenweitergabe ist vor allem da sinnvoll, wo die in der Sache zuständige<br />

Stelle nicht weiss, dass bzw. wo für sie relevante Informationen bei anderen<br />

<strong>Behörden</strong> vorhanden sind. Um die effiziente Aufgabenerfüllung der Verwaltung<br />

nicht zu beeinträchtigen, sind Verpflichtungen zur Spontanmeldung auf Aufgaben<br />

von besonderer Brisanz zu beschränken (namentlich auf Aufgaben zum Schutz von<br />

Polizeigütern).<br />

2.3 Erfordernis einer spezialgesetzlichen Grundlage?<br />

Das KDSG geht vom Grundsatz aus, dass die Datenbekanntgabe an <strong>Behörden</strong> regelmässig<br />

auf Anfrage erfolgt, schliesst eine Spontanmeldung von Informationen<br />

aber nicht aus. Spontanmeldungen bedürfen nicht zwingend einer Grundlage im<br />

Sachgesetz, welche die Spontanmeldung explizit zulässt oder gar vorschreibt.<br />

Fehlt eine solche Grundlage, verlangt Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG aber, dass die

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