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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />

gen mit<strong>unter</strong> gerade die Befugnis zur Datenbearbeitung, weil diese eine gesetzliche<br />

Grundlage für die Bearbeitung im Sinne des KDSG darstellen.<br />

Das Bundesgericht hat mit dem Entscheid 2A.692/2006 vom 1. Februar 2007, E. 4.2.3, erkannt, dass die<br />

verfahrensrechtliche Pflicht zur Sachverhaltserhebung von Amtes wegen die datenschutzrechtliche Befugnis<br />

zur Beschaffung von rechtserheblichen Informationen bei anderen <strong>Behörden</strong> miteinschliesst.<br />

3.5. Datenschutzbestimmungen in den Verfahrenserlassen<br />

Verfahrenserlasse sind auf das Zusammenwirken der Verfahrensbeteiligten (der<br />

„Parteien“) und der rechtsprechenden Behörde ausgerichtet. Im Zentrum steht der<br />

„richtige Entscheid“ im hängigen Verfahren.<br />

Zur Verdeutlichung: Die ZPO kennt ausführliche Bestimmungen zum Beweisrecht, welche im Detail vorgeben,<br />

wie das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt feststellt. Es regelt auch die Mitwirkung anderer<br />

<strong>Behörden</strong>. Nicht geregelt ist demgegenüber die Weitergabe von Informationen durch das Gericht an Personen<br />

bzw. <strong>Behörden</strong>, welche nicht am Prozess beteiligt sind.<br />

Ob Tatsachen, die in einem bestimmten Verfahren erstellt werden, auch für weitere<br />

<strong>Behörden</strong> von Bedeutung sind, ist keine typische Verfahrensrechtsfrage. Die ZPO<br />

und das VRPG äussern sich kaum dazu, ob solche Informationen weitergegeben<br />

werden dürfen und in welchen Fällen ein fachübergreifendes Zusammenwirken <strong>unter</strong>schiedlicher<br />

<strong>Behörden</strong> erlaubt ist (siehe aber immerhin Art. 10 Abs. 1 VRPG, der<br />

die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet).<br />

Aus dem Umstand, dass nur spärliche Regelungen bestehen, ist aber<br />

nicht zu schliessen, dass eine Datenweitergabe im Rahmen von Zivil- und Verwaltungsjustizverfahren<br />

grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vielmehr erscheint es angezeigt,<br />

die datenschutzrechtlichen Bestimmungen über den <strong>Informationsaustausch</strong><br />

auch in diesen Bereichen sinngemäss anzuwenden.<br />

Vergleichsweise detaillierte Bestimmungen zur Informationsweitergabe finden sich<br />

im Strafprozessrecht. Dieses zeichnet sich durch eine Geheimhaltungspflicht für alle<br />

Mitglieder und Mitarbeitenden der Strafbehörden hinsichtlich der Tatsachen, die<br />

ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, aus (Art. 73<br />

StPO; für den Bereich des Jugendstrafrechts Art. 73 StPO i. V. m. Art. 2 JStPO).<br />

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