Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...
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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />
gen mit<strong>unter</strong> gerade die Befugnis zur Datenbearbeitung, weil diese eine gesetzliche<br />
Grundlage für die Bearbeitung im Sinne des KDSG darstellen.<br />
Das Bundesgericht hat mit dem Entscheid 2A.692/2006 vom 1. Februar 2007, E. 4.2.3, erkannt, dass die<br />
verfahrensrechtliche Pflicht zur Sachverhaltserhebung von Amtes wegen die datenschutzrechtliche Befugnis<br />
zur Beschaffung von rechtserheblichen Informationen bei anderen <strong>Behörden</strong> miteinschliesst.<br />
3.5. Datenschutzbestimmungen in den Verfahrenserlassen<br />
Verfahrenserlasse sind auf das Zusammenwirken der Verfahrensbeteiligten (der<br />
„Parteien“) und der rechtsprechenden Behörde ausgerichtet. Im Zentrum steht der<br />
„richtige Entscheid“ im hängigen Verfahren.<br />
Zur Verdeutlichung: Die ZPO kennt ausführliche Bestimmungen zum Beweisrecht, welche im Detail vorgeben,<br />
wie das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt feststellt. Es regelt auch die Mitwirkung anderer<br />
<strong>Behörden</strong>. Nicht geregelt ist demgegenüber die Weitergabe von Informationen durch das Gericht an Personen<br />
bzw. <strong>Behörden</strong>, welche nicht am Prozess beteiligt sind.<br />
Ob Tatsachen, die in einem bestimmten Verfahren erstellt werden, auch für weitere<br />
<strong>Behörden</strong> von Bedeutung sind, ist keine typische Verfahrensrechtsfrage. Die ZPO<br />
und das VRPG äussern sich kaum dazu, ob solche Informationen weitergegeben<br />
werden dürfen und in welchen Fällen ein fachübergreifendes Zusammenwirken <strong>unter</strong>schiedlicher<br />
<strong>Behörden</strong> erlaubt ist (siehe aber immerhin Art. 10 Abs. 1 VRPG, der<br />
die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet).<br />
Aus dem Umstand, dass nur spärliche Regelungen bestehen, ist aber<br />
nicht zu schliessen, dass eine Datenweitergabe im Rahmen von Zivil- und Verwaltungsjustizverfahren<br />
grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vielmehr erscheint es angezeigt,<br />
die datenschutzrechtlichen Bestimmungen über den <strong>Informationsaustausch</strong><br />
auch in diesen Bereichen sinngemäss anzuwenden.<br />
Vergleichsweise detaillierte Bestimmungen zur Informationsweitergabe finden sich<br />
im Strafprozessrecht. Dieses zeichnet sich durch eine Geheimhaltungspflicht für alle<br />
Mitglieder und Mitarbeitenden der Strafbehörden hinsichtlich der Tatsachen, die<br />
ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, aus (Art. 73<br />
StPO; für den Bereich des Jugendstrafrechts Art. 73 StPO i. V. m. Art. 2 JStPO).<br />
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