Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...
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A. Auf den ersten Blick<br />
wenn die Informationsweitergabe in ihrem Interesse liegt (Art. 10 KDSG). Das<br />
Sachgesetz kann die Informationsweitergabe trotz Geheimhaltungspflicht für bestimmte<br />
Situationen von Gesetzes wegen als zulässig erklären (z.B. Art. 8a ff.<br />
SHG) oder die Möglichkeit der Befreiung von der Geheimhaltungspflicht durch eine<br />
übergeordnete Stelle vorsehen (z.B. Art. 153 Abs. 2 StG).<br />
Für Daten, die einer besonderen Geheimhaltungspflicht <strong>unter</strong>stehen, gelten zudem<br />
regelmässig verschärfte Vorgaben zur Datensicherheit (→ siehe Datensicherheit).<br />
Informationelle Selbstbestimmung<br />
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und die Verfassung<br />
des <strong>Kanton</strong>s Bern (KV) gewährleisten jeder Person ein Grundrecht auf „informationelle<br />
Selbstbestimmung“. Der behördliche <strong>Informationsaustausch</strong> greift in<br />
dieses Grundrecht ein. Ein solcher Eingriff ist rechtlich nur zulässig, wenn er in einem<br />
Erlass vorgesehen ist. Das KDSG und eine Reihe weiterer Erlassen bestimmen,<br />
wann Informationen <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> ausgetauscht werden dürfen. So gesehen<br />
hindert das KDSG den <strong>Informationsaustausch</strong> <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> nicht, sondern<br />
es ermöglicht ihn vielmehr.<br />
Informationen / Informationsweitergabe<br />
Ist von Informationen über bestimmte Personen bzw. von behördlichem <strong>Informationsaustausch</strong><br />
die Rede, sind damit nach allgemeinem Sprachgebrauch Personendaten<br />
bzw. der Datenaustausch <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> gemeint. Juristisch werden diese<br />
Bereiche durch das Datenschutzrecht (bestehend aus dem KDSG, der DSV und<br />
zahlreichen Bestimmungen in Sacherlassen) erfasst. Das Informationsgesetz des<br />
<strong>Kanton</strong>s Bern (IG) regelt demgegenüber die Information der Öffentlichkeit durch die<br />
<strong>Behörden</strong>, nicht den <strong>Informationsaustausch</strong> <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong>.<br />
Personendaten<br />
Personendaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KDSG sind Angaben über eine bestimmte<br />
oder bestimmbare natürliche oder juristische Person. Sie sind von reinen Sachdaten<br />
abzugrenzen.<br />
Polizeigüter<br />
Als Polizeigüter werden Rechtsgüter bezeichnet, welche durch die Polizei zu<br />
schützen sind. Klassische Polizeigüter sind Ordnung, Sicherheit (namentlich von<br />
Leib, Leben und Eigentum) und Ruhe. Das PolG enthält in Art. 1 eine Aufzählung<br />
der Polizeigüter.<br />
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