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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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A. Auf den ersten Blick<br />

wenn die Informationsweitergabe in ihrem Interesse liegt (Art. 10 KDSG). Das<br />

Sachgesetz kann die Informationsweitergabe trotz Geheimhaltungspflicht für bestimmte<br />

Situationen von Gesetzes wegen als zulässig erklären (z.B. Art. 8a ff.<br />

SHG) oder die Möglichkeit der Befreiung von der Geheimhaltungspflicht durch eine<br />

übergeordnete Stelle vorsehen (z.B. Art. 153 Abs. 2 StG).<br />

Für Daten, die einer besonderen Geheimhaltungspflicht <strong>unter</strong>stehen, gelten zudem<br />

regelmässig verschärfte Vorgaben zur Datensicherheit (→ siehe Datensicherheit).<br />

Informationelle Selbstbestimmung<br />

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und die Verfassung<br />

des <strong>Kanton</strong>s Bern (KV) gewährleisten jeder Person ein Grundrecht auf „informationelle<br />

Selbstbestimmung“. Der behördliche <strong>Informationsaustausch</strong> greift in<br />

dieses Grundrecht ein. Ein solcher Eingriff ist rechtlich nur zulässig, wenn er in einem<br />

Erlass vorgesehen ist. Das KDSG und eine Reihe weiterer Erlassen bestimmen,<br />

wann Informationen <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> ausgetauscht werden dürfen. So gesehen<br />

hindert das KDSG den <strong>Informationsaustausch</strong> <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> nicht, sondern<br />

es ermöglicht ihn vielmehr.<br />

Informationen / Informationsweitergabe<br />

Ist von Informationen über bestimmte Personen bzw. von behördlichem <strong>Informationsaustausch</strong><br />

die Rede, sind damit nach allgemeinem Sprachgebrauch Personendaten<br />

bzw. der Datenaustausch <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> gemeint. Juristisch werden diese<br />

Bereiche durch das Datenschutzrecht (bestehend aus dem KDSG, der DSV und<br />

zahlreichen Bestimmungen in Sacherlassen) erfasst. Das Informationsgesetz des<br />

<strong>Kanton</strong>s Bern (IG) regelt demgegenüber die Information der Öffentlichkeit durch die<br />

<strong>Behörden</strong>, nicht den <strong>Informationsaustausch</strong> <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong>.<br />

Personendaten<br />

Personendaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KDSG sind Angaben über eine bestimmte<br />

oder bestimmbare natürliche oder juristische Person. Sie sind von reinen Sachdaten<br />

abzugrenzen.<br />

Polizeigüter<br />

Als Polizeigüter werden Rechtsgüter bezeichnet, welche durch die Polizei zu<br />

schützen sind. Klassische Polizeigüter sind Ordnung, Sicherheit (namentlich von<br />

Leib, Leben und Eigentum) und Ruhe. Das PolG enthält in Art. 1 eine Aufzählung<br />

der Polizeigüter.<br />

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