Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...
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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />
B.3 Verhältnis des KDSG zu den Verfahrenserlassen<br />
3.1 Keine Anwendung des KDSG auf die Weitergabe von Informationen aus<br />
einem hängigen <strong>Justiz</strong>verfahren<br />
Keine Anwendung findet das KDSG nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c auf hängige Verfahren<br />
der Zivil- und Strafrechtspflege sowie auf hängige Verfahren der Verwaltungsjustiz<br />
(strittige Verwaltungsrechtspflege). Für die <strong>Behörden</strong>, welche entsprechende<br />
Verfahren leiten (dies sind regelmässige Gerichte, bei erstinstanzlichen Verwaltungsjustizverfahren<br />
aber auch Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter<br />
sowie kantonale Direktionen) sind für den Datenaustausch die anwendbaren<br />
Verfahrenserlasse, das heisst die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO), die<br />
eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), die eidgenössische Jugendstrafprozessordnung<br />
(JStPO) oder das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege<br />
(VRPG) massgebend.<br />
Gächter/Egli, Gutachten Datenschutz in der Sozialhilfe, S. 76: „Begründet wird der Ausschluss prozessualer<br />
Verfahren damit, dass die Verfahrensordnungen die Daten- und Informationsflüsse hinreichend begrenzen<br />
und ein Nebeneinander von verschiedenen Regelungen nur verwirren könnte (Botschaft DSG, S.<br />
442 f.; Vortrag KDSG BE, S. 3). Zulässigkeit und Schranken der Datenbearbeitung würden im Beweisrecht<br />
einlässlich geregelt und den (Verfahrens-) Beteiligten kämen – abgeleitet aus dem Anspruch auf rechtliches<br />
Gehör – namentlich Informationsrechte und Einflussmöglichkeiten zu.“<br />
merke:<br />
In hängigen Zivil- und Strafverfahren kommt das KDSG nicht zur Anwendung. Im<br />
Bereich der Verwaltungsrechtspflege findet es in hängigen Beschwerdeverfahren<br />
keine Anwendung.<br />
3.2 Anwendung des KDSG auf die Weitergabe von Informationen für ein<br />
Verfahren<br />
Sind Daten von einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde für ein hängiges <strong>Justiz</strong>verfahren<br />
bekannt zu geben, findet das KDSG Anwendung. Dies bedeutet, dass<br />
die um Informationen ersuchte Behörde zu prüfen hat, ob die Weitergabe nach<br />
dem KDSG zulässig ist. Häufig wird sich die Berechtigung bzw. in der Regel sogar<br />
die Pflicht zur Weitergabe der verlangten oder gewünschten Information für das<br />
Verfahren aus dem Beweisrecht des einschlägigen Verfahrenserlasses ergeben.<br />
Beispiel: Im Rahmen eines Strafverfahrens ersucht die Staatsanwaltschaft beim Sozialdienst um Auskunft<br />
betreffend erbrachte Hilfeleistungen. Für die Staatsanwaltschaft ist das KDSG zwar nicht anwendbar, wohl<br />
aber für den Sozialdienst. Dieser darf die ersuchten Angaben nur weitergeben, wenn dies gestützt auf das<br />
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