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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />

B.3 Verhältnis des KDSG zu den Verfahrenserlassen<br />

3.1 Keine Anwendung des KDSG auf die Weitergabe von Informationen aus<br />

einem hängigen <strong>Justiz</strong>verfahren<br />

Keine Anwendung findet das KDSG nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c auf hängige Verfahren<br />

der Zivil- und Strafrechtspflege sowie auf hängige Verfahren der Verwaltungsjustiz<br />

(strittige Verwaltungsrechtspflege). Für die <strong>Behörden</strong>, welche entsprechende<br />

Verfahren leiten (dies sind regelmässige Gerichte, bei erstinstanzlichen Verwaltungsjustizverfahren<br />

aber auch Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter<br />

sowie kantonale Direktionen) sind für den Datenaustausch die anwendbaren<br />

Verfahrenserlasse, das heisst die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO), die<br />

eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), die eidgenössische Jugendstrafprozessordnung<br />

(JStPO) oder das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege<br />

(VRPG) massgebend.<br />

Gächter/Egli, Gutachten Datenschutz in der Sozialhilfe, S. 76: „Begründet wird der Ausschluss prozessualer<br />

Verfahren damit, dass die Verfahrensordnungen die Daten- und Informationsflüsse hinreichend begrenzen<br />

und ein Nebeneinander von verschiedenen Regelungen nur verwirren könnte (Botschaft DSG, S.<br />

442 f.; Vortrag KDSG BE, S. 3). Zulässigkeit und Schranken der Datenbearbeitung würden im Beweisrecht<br />

einlässlich geregelt und den (Verfahrens-) Beteiligten kämen – abgeleitet aus dem Anspruch auf rechtliches<br />

Gehör – namentlich Informationsrechte und Einflussmöglichkeiten zu.“<br />

merke:<br />

In hängigen Zivil- und Strafverfahren kommt das KDSG nicht zur Anwendung. Im<br />

Bereich der Verwaltungsrechtspflege findet es in hängigen Beschwerdeverfahren<br />

keine Anwendung.<br />

3.2 Anwendung des KDSG auf die Weitergabe von Informationen für ein<br />

Verfahren<br />

Sind Daten von einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde für ein hängiges <strong>Justiz</strong>verfahren<br />

bekannt zu geben, findet das KDSG Anwendung. Dies bedeutet, dass<br />

die um Informationen ersuchte Behörde zu prüfen hat, ob die Weitergabe nach<br />

dem KDSG zulässig ist. Häufig wird sich die Berechtigung bzw. in der Regel sogar<br />

die Pflicht zur Weitergabe der verlangten oder gewünschten Information für das<br />

Verfahren aus dem Beweisrecht des einschlägigen Verfahrenserlasses ergeben.<br />

Beispiel: Im Rahmen eines Strafverfahrens ersucht die Staatsanwaltschaft beim Sozialdienst um Auskunft<br />

betreffend erbrachte Hilfeleistungen. Für die Staatsanwaltschaft ist das KDSG zwar nicht anwendbar, wohl<br />

aber für den Sozialdienst. Dieser darf die ersuchten Angaben nur weitergeben, wenn dies gestützt auf das<br />

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