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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />

tenschutzrecht keine Anwendung. Die Weitergabe solcher Informationen ist in der<br />

Regel rechtlich unproblematisch. Entgegenstehen können der Weitergabe reiner<br />

Sachinformationen aber ausnahmsweise öffentliche Geheimhaltungsinteressen.<br />

Beispiel: Die <strong>Kanton</strong>spolizei wird ihre Einsatzstrategie bei sicherheitspolizeilichen Ereignissen möglichst<br />

geheim behalten wollen. Dies kann es rechtfertigen, dass sie kommunalen <strong>Behörden</strong> keine diesbezüglichen<br />

Informationen zukommen lässt. Art. 50 Abs. 1 PolG gewährt den kommunalen Polizeiorganen keinen<br />

Anspruch auf Bekanntgabe entsprechender Informationen.<br />

Auch Sachinformationen stellen aber Personendaten im Sinne von Art. 2 Abs.1<br />

KDSG dar, wenn sie mit einer konkreten Person in Verbindung gebracht werden<br />

können. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Sache in einem amtlichen<br />

Register geführt wird (z.B. Grundstücke und immatrikulierte Fahrzeuge).<br />

Siehe dazu auch den Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts VGE 21726 vom 22. April 2004, publiziert<br />

in BVR 2004, S. 559, E. 4, wonach der amtliche Wert einer Liegenschaft <strong>unter</strong> den Begriff Personendaten<br />

fällt.<br />

1.2 Die Vorgaben des KDSG für den behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong><br />

Das KDSG enthält neben allgemeinen Regeln zur Datenbearbeitung in Art. 10 eine<br />

besondere Bestimmung zur Weitergabe von Personendaten <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong>:<br />

Art. 10 Bekanntgabe an <strong>Behörden</strong><br />

1 Personendaten werden einer anderen Behörde bekanntgegeben, wenn<br />

a die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu<br />

verpflichtet oder ermächtigt ist, oder<br />

b die Behörde, die Personendaten verlangt, nachweist, dass sie zu deren Bearbeitung<br />

gesetzlich befugt ist und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht,<br />

oder<br />

c trotz Unvereinbarkeit der Zwecke die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt<br />

hat oder es in ihrem Interesse liegt.<br />

2 Die Einwohnerkontrolle gewährt zu amtlichen Zwecken Einsicht in das Regis-<br />

ter der Niedergelassenen und Aufenthalter und erteilt Auskunft.<br />

Das KDSG sieht also die Weitergabe von Personendaten von einer Behörde an eine<br />

andere Behörde ausdrücklich vor. Es steht somit dem behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong><br />

keineswegs grundsätzlich im Weg. Auf die rechtliche Tragweite von<br />

Art. 10 KDSG ist später einzugehen.<br />

merke:<br />

Das KDSG regelt den Datenaustausch <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong>, es verhindert ihn nicht.<br />

Da die Weitergabe von Informationen mit Bezug zu einer Person immer auch eine<br />

Datenbearbeitung darstellt, sind neben den Vorgaben von Art. 10 KDSG auch die<br />

folgenden allgemeinen Grundsätze des KDSG zu beachten:<br />

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