Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...
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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />
tenschutzrecht keine Anwendung. Die Weitergabe solcher Informationen ist in der<br />
Regel rechtlich unproblematisch. Entgegenstehen können der Weitergabe reiner<br />
Sachinformationen aber ausnahmsweise öffentliche Geheimhaltungsinteressen.<br />
Beispiel: Die <strong>Kanton</strong>spolizei wird ihre Einsatzstrategie bei sicherheitspolizeilichen Ereignissen möglichst<br />
geheim behalten wollen. Dies kann es rechtfertigen, dass sie kommunalen <strong>Behörden</strong> keine diesbezüglichen<br />
Informationen zukommen lässt. Art. 50 Abs. 1 PolG gewährt den kommunalen Polizeiorganen keinen<br />
Anspruch auf Bekanntgabe entsprechender Informationen.<br />
Auch Sachinformationen stellen aber Personendaten im Sinne von Art. 2 Abs.1<br />
KDSG dar, wenn sie mit einer konkreten Person in Verbindung gebracht werden<br />
können. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Sache in einem amtlichen<br />
Register geführt wird (z.B. Grundstücke und immatrikulierte Fahrzeuge).<br />
Siehe dazu auch den Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts VGE 21726 vom 22. April 2004, publiziert<br />
in BVR 2004, S. 559, E. 4, wonach der amtliche Wert einer Liegenschaft <strong>unter</strong> den Begriff Personendaten<br />
fällt.<br />
1.2 Die Vorgaben des KDSG für den behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong><br />
Das KDSG enthält neben allgemeinen Regeln zur Datenbearbeitung in Art. 10 eine<br />
besondere Bestimmung zur Weitergabe von Personendaten <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong>:<br />
Art. 10 Bekanntgabe an <strong>Behörden</strong><br />
1 Personendaten werden einer anderen Behörde bekanntgegeben, wenn<br />
a die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu<br />
verpflichtet oder ermächtigt ist, oder<br />
b die Behörde, die Personendaten verlangt, nachweist, dass sie zu deren Bearbeitung<br />
gesetzlich befugt ist und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht,<br />
oder<br />
c trotz Unvereinbarkeit der Zwecke die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt<br />
hat oder es in ihrem Interesse liegt.<br />
2 Die Einwohnerkontrolle gewährt zu amtlichen Zwecken Einsicht in das Regis-<br />
ter der Niedergelassenen und Aufenthalter und erteilt Auskunft.<br />
Das KDSG sieht also die Weitergabe von Personendaten von einer Behörde an eine<br />
andere Behörde ausdrücklich vor. Es steht somit dem behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong><br />
keineswegs grundsätzlich im Weg. Auf die rechtliche Tragweite von<br />
Art. 10 KDSG ist später einzugehen.<br />
merke:<br />
Das KDSG regelt den Datenaustausch <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong>, es verhindert ihn nicht.<br />
Da die Weitergabe von Informationen mit Bezug zu einer Person immer auch eine<br />
Datenbearbeitung darstellt, sind neben den Vorgaben von Art. 10 KDSG auch die<br />
folgenden allgemeinen Grundsätze des KDSG zu beachten:<br />
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