Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht
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Arten von Klagen<br />
3. Zwischenantrag auf Feststellung (§§ 236, 259 Abs 2 ZPO)<br />
Sachantrag des Klägers oder des Beklagten auf Klärung eines präjudiziellen<br />
Rechtsverhältnisses oder Anerkennung <strong>aus</strong>ländischer Urkunden<br />
Zweck: Verselbständigung der Vorfrage über präjudizielles Rechtsverhältnis<br />
wird (bindend) im Urteilsspruch und nicht nur in den Gründen entschieden<br />
Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />
- Antrag bis Schluss der mündlichen Streitverhandlung<br />
- Feststellungsgegenstand: während des Verfahrens streitige präjudizielle Rechte und<br />
Rechtsverhältnisse (bzw Anerkennung <strong>aus</strong>ländischer Urkunden)<br />
- rechtliches Interesse: Feststellung muss über Anlassprozess hin<strong>aus</strong> Bedeutung haben<br />
Entscheidung über Zwischenfeststellungsantrag<br />
- bei Unzulässigkeit Zurückweisung mit Beschluss<br />
- bei Zulässigkeit Entscheidung im Urteilsspruch (ggfs Zwischenurteil)<br />
4. Rechtsgestaltungsklagen<br />
Arten von Klagen<br />
gerichtet auf Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen zwischen den<br />
Parteien<br />
nicht vollstreckbar, konstitutiv<br />
Grund für die Rechtsgestaltungsklage<br />
- Gesetz sieht nur diese Möglichkeit der Gestaltung vor oder<br />
- Parteien können sich nicht einigen<br />
Anwendungsfälle<br />
- materiellrechtliche Änderung<br />
zB Scheidung, Nichtigerklärung der Ehe<br />
- prozessrechtliche Änderung<br />
zB Nichtigkeitsklage, Wiederaufnahmsklage<br />
Widerklage<br />
1. Widerklage nach nationalem Recht<br />
Widerklage ist selbständige Klage des Beklagten gegen den Kläger eines anhängigen<br />
Rechtsstreits beim selben Gericht<br />
Hauptanwendungsfall: Scheidung<br />
Vor<strong>aus</strong>setzungen:<br />
- Parteienidentität<br />
- mündliche Verhandlung erster Instanz noch nicht geschlossen<br />
- Konnexität, Kompensabilität oder Präjudizialität des Anspruchs der Widerklage<br />
2. Widerklage nach Art 6 Z 3 EuGVVO<br />
Widerklage ist ein selbständiges Angriffsmittel des Beklagten gegen den Kläger des<br />
Hauptprozesses (verordnungsautonomer Begriff)<br />
Zuständigkeit für Widerklage, wenn sich Hauptklage nach EuGVVO richtet<br />
Gerichtsstand beim Gericht der Hauptklage<br />
Vor<strong>aus</strong>setzungen:<br />
- Parteienidentität<br />
- Klagen müssen sich auf denselben Vertrag oder Sachverhalt stützen<br />
- keine Zwangszuständigkeit gem Art 22 EuGVVO<br />
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