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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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Streitgegenstandstheorien<br />

2. Eingliedriger Streitgegenstand<br />

Streitgegenstand = Klagebegehren<br />

bei Zahlungsklagen muss das Begehren anhand des Sachvorbringens individualisiert<br />

werden<br />

sehr weiter Streitgegenstandsbegriff<br />

3. Dreigliedriger Streitgegenstand<br />

Streitgegenstand = Klagebegehren und zugrunde liegende Tatsachen und rechtliche<br />

Qualifikation durch den Kläger<br />

sehr enger Streitgegenstandsbegriff<br />

4. Streitgegenstand nach Böhm<br />

Streitgegenstand = Klagebegehren und zugrunde liegende Tatsachen und<br />

Rechtschutzziel<br />

Rechtsschutzziel: das vom Kläger angestrebte Urteil im Umfang seiner typischen<br />

Wirkungen<br />

zwischen dem eingliedrigen und dem zweigliedrigen Streitgegenstand<br />

Streitgegenstandstheorien<br />

5. Autonomer Streitgegenstandsbegriff des EuGH<br />

für internationale Streitanhängigkeit (Art 27 EuGVVO)<br />

Kernpunkttheorie: Kernpunkt Wirksamkeit eines Vertrags oder Bestehen einer Haftung<br />

zB Klage auf Leistung <strong>aus</strong> Vertrag und Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines<br />

Vertrags haben denselben Streitgegenstand<br />

Klagenkonkurrenz<br />

= mehrere Rechtsschutzbegehren, die auf dieselbe Leistung, Feststellung oder<br />

Rechtsgestaltung gerichtet sind<br />

1. Anspruchsgrundlagenkonkurrenz<br />

<strong>aus</strong> einem Sachverhalt lässt sich aufgrund mehrerer Tatbestände ein Begehren<br />

ableiten (Bsp: Schadenersatz bei Taxiunfall – Vertrag, Delikt, EKHG)<br />

hM: ein Streitgegenstand (anders: dreigliedriger Streitgegenstandsbegriff)<br />

2. Anspruchskonkurrenz (Realkonkurrenz)<br />

<strong>aus</strong> mehreren Sachverhalten lassen sich mehrere Ansprüche mit demselben Ziel<br />

ableiten (Bsp: Her<strong>aus</strong>gabeanspruch <strong>aus</strong> Vertrag und aufgrund Eigentums)<br />

zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff: zwei Streitgegenstände<br />

eingliedriger Streitgegenstandsbegriff und Streitgegenstand nach Böhm: ein<br />

Streitgegenstand<br />

3. Idealkonkurrenz<br />

<strong>aus</strong> einem Sachverhalt ergeben sich Ansprüche, die auf dasselbe Ziel gerichtet sind,<br />

deren Anspruchsgrundlagen sich aber gegenseitig <strong>aus</strong>schließen (Bsp: Wert<br />

einer Sache <strong>aus</strong> Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung)<br />

zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff nach Theorie vom rechtserzeugenden<br />

Sachverhalt: zwei Streitgegenstände<br />

alle anderen Theorien: ein Streitgegenstand<br />

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