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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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Prozessgrundsätze<br />

2. Abgeschwächter Untersuchungs- / Kooperationsgrundsatz<br />

Untersuchungsgrundsatz: Ermittlung der entscheidungsrelevanten Umstände auch<br />

amtswegig durch das Gericht<br />

vs Verhandlungsgrundsatz: Behauptungen und Beweise kommen nur von den Parteien,<br />

Parteien grenzen die Nachforschungen des Gerichts ein<br />

Mischsystem der ZPO => Abgeschwächter Untersuchungs- od Kooperationsgrundsatz<br />

Ausgestaltung im streitigen Verfahren<br />

Parteienvorbringen<br />

- Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht<br />

diskretionäre Gewalt des Richters<br />

amtswegige Beweisaufnahme<br />

- Grenze: Ausforschungsbeweis<br />

- Einschränkungen der richterlichen Ermittlungstätigkeit durch Säumnis<br />

(Versäumungsurteil), zugestandene Tatsachen, beim Zeugen- und Urkundenbeweis<br />

Prozessgrundsätze<br />

3. Amtsbetrieb<br />

Zuständigkeit für den „formalen“ Verfahrensablauf liegt beim Gericht<br />

Gegenteil Parteibetrieb<br />

Ausgestaltung im streitigen Verfahren<br />

amtswegige Verfahrensdurchführung<br />

- (idR) Zustellung von Schriftsätzen (§ 87 Abs 1 ZPO)<br />

- Anberaumung von Tagsatzungen<br />

- Ladungen (zB der Zeugen)<br />

Prozessförderungspflicht der Parteien<br />

4. Mündlichkeit<br />

Prozessgrundsätze<br />

Kombination zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit im Zivilprozess<br />

Mündlichkeit der Verhandlung verfassungsrechtlich verankert (Art 90 B-VG)<br />

Ausgestaltung im streitigen Verfahren<br />

Prozesseingangsphase schriftlich: (idR) Klage, jedenfalls Klagebeantwortung<br />

Verhandlung erster Instanz mündlich<br />

Entscheidungsverkündung<br />

- Urteil: gesetzlich ist mündliche Verkündung als Regelfall vorgesehen (in der Praxis:<br />

vorbehaltenes Urteil)<br />

- Beschluss: mündlich oder schriftlich<br />

Rechtsmittelverfahren<br />

- uU mündliche Berufungsverhandlung<br />

- Revisions- und Rekursverfahren sind (fast immer) schriftlich<br />

Verstoß ist sonstiger Verfahrensmangel; bei gleichzeitigem Verstoß gg das rechtliche<br />

Gehör Nichtigkeitsgrund<br />

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