Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht
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1. Unterbrechung<br />
Stillstand des Verfahrens<br />
vollständiger Stillstand des Verfahrens (insb Fristenlauf)<br />
Unterbrechung kraft Gesetzes<br />
- ex lege<br />
- deklarativer Beschluss kann gefasst werden<br />
- zB Tod einer unvertretenen Partei, Insolvenzeröffnung<br />
Unterbrechung kraft Beschlusses („Aussetzung“)<br />
- Gericht hat die Möglichkeit, das Verfahren zu unterbrechen<br />
zB Abwarten einer präjudiziellen Entscheidung eines anderen Gerichts<br />
- Gesetz sieht Unterbrechung zwingend vor, Richter muss aber Beschluss fassen<br />
zB Antrag auf einvernehmliche Scheidung während streitiger Scheidung<br />
Aufnahme auf Antrag oder von Amts wegen<br />
2. Ruhen<br />
Stillstand des Verfahrens<br />
weitgehender Stillstand des Verfahrens (insb Notfristen laufen weiter)<br />
Vereinbartes Ruhen<br />
- durch Mitteilung der Parteien an das Gericht<br />
- für von den Parteien festgelegte Dauer, mind drei Monate<br />
- Vereinbarung „ewigen Ruhens“ str<br />
Säumnisruhen<br />
- besondere Säumnisfolge, wenn beide Parteien nicht zur Tagsatzung erscheinen<br />
- für mind drei Monate<br />
- gewisse Handlungen bleiben möglich (zB Beweisaufnahme vor ersuchtem Richter,<br />
Tagsatzung über Wiedereinsetzungsantrag)<br />
Aufnahme nur auf Antrag<br />
3. Wirkungen<br />
Unterbrechung (§ 163 ZPO)<br />
Fristen werden unterbrochen<br />
Ladungen sind wirkungslos<br />
Parteihandlungen sind unzulässig<br />
Gerichthandlungen sind unzulässig und<br />
bei Vornahme nichtig<br />
Urteilsfällung, Gerichtshandlungen<br />
zur Umsetzung der Unterbrechungswirkungen<br />
sind zulässig<br />
Stillstand des Verfahrens<br />
Ruhen (§ 168 ZPO)<br />
Fristen werden grundsätzlich<br />
unterbrochen, Notfristen laufen weiter<br />
Ladungen sind wirkungslos<br />
Parteihandlungen sind grundsätzlich<br />
unzulässig, <strong>aus</strong>genommen Dispositionshandlungen<br />
zur Verfahrensbeendigung<br />
Gerichthandlungen sind unzulässig und<br />
bei Vornahme nichtig<br />
(Ausnahmen wie bei Unterbrechung)<br />
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