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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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1. Unterbrechung<br />

Stillstand des Verfahrens<br />

vollständiger Stillstand des Verfahrens (insb Fristenlauf)<br />

Unterbrechung kraft Gesetzes<br />

- ex lege<br />

- deklarativer Beschluss kann gefasst werden<br />

- zB Tod einer unvertretenen Partei, Insolvenzeröffnung<br />

Unterbrechung kraft Beschlusses („Aussetzung“)<br />

- Gericht hat die Möglichkeit, das Verfahren zu unterbrechen<br />

zB Abwarten einer präjudiziellen Entscheidung eines anderen Gerichts<br />

- Gesetz sieht Unterbrechung zwingend vor, Richter muss aber Beschluss fassen<br />

zB Antrag auf einvernehmliche Scheidung während streitiger Scheidung<br />

Aufnahme auf Antrag oder von Amts wegen<br />

2. Ruhen<br />

Stillstand des Verfahrens<br />

weitgehender Stillstand des Verfahrens (insb Notfristen laufen weiter)<br />

Vereinbartes Ruhen<br />

- durch Mitteilung der Parteien an das Gericht<br />

- für von den Parteien festgelegte Dauer, mind drei Monate<br />

- Vereinbarung „ewigen Ruhens“ str<br />

Säumnisruhen<br />

- besondere Säumnisfolge, wenn beide Parteien nicht zur Tagsatzung erscheinen<br />

- für mind drei Monate<br />

- gewisse Handlungen bleiben möglich (zB Beweisaufnahme vor ersuchtem Richter,<br />

Tagsatzung über Wiedereinsetzungsantrag)<br />

Aufnahme nur auf Antrag<br />

3. Wirkungen<br />

Unterbrechung (§ 163 ZPO)<br />

Fristen werden unterbrochen<br />

Ladungen sind wirkungslos<br />

Parteihandlungen sind unzulässig<br />

Gerichthandlungen sind unzulässig und<br />

bei Vornahme nichtig<br />

Urteilsfällung, Gerichtshandlungen<br />

zur Umsetzung der Unterbrechungswirkungen<br />

sind zulässig<br />

Stillstand des Verfahrens<br />

Ruhen (§ 168 ZPO)<br />

Fristen werden grundsätzlich<br />

unterbrochen, Notfristen laufen weiter<br />

Ladungen sind wirkungslos<br />

Parteihandlungen sind grundsätzlich<br />

unzulässig, <strong>aus</strong>genommen Dispositionshandlungen<br />

zur Verfahrensbeendigung<br />

Gerichthandlungen sind unzulässig und<br />

bei Vornahme nichtig<br />

(Ausnahmen wie bei Unterbrechung)<br />

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