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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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1. Grundlagen<br />

Anerkenntnis (§ 395 ZPO)<br />

Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten, sich dem<br />

Rechtsschutzbegehren des Klägers zu unterwerfen<br />

Abgrenzung: Geständnis ist Wissenserklärung hinsichtlich der vom Kläger behaupteten<br />

Tatsachen<br />

Rechtsnatur strittig: reine Prozesshandlung; (potentiell) doppelfunktionelle<br />

Prozesshandlung<br />

2. Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

Willenserklärung des Beklagten<br />

Dispositionsbefugnis über den Anspruch<br />

3. Wirkungen<br />

Grundlage für ein Anerkenntnisurteil<br />

- beendet nicht automatisch den Prozess<br />

- Kläger muss Urteil beantragen<br />

Verzicht (§ 394 ZPO)<br />

Verzicht ist die prozessuale Erklärung des Klägers, den geltend gemachten<br />

Streitgegenstand aufzugeben<br />

funktioniert analog Anerkenntnis<br />

praktisch bedeutungslos wegen Möglichkeit der Klagszurücknahme<br />

1. Grundlagen<br />

Aufrechnung (Kompensation)<br />

Aufrechnung ist der Sachantrag des Beklagten, mit Urteil zu entscheiden, dass der<br />

Klagsanspruch durch Aufrechnung ganz oder teilweise erloschen und die Klage deshalb<br />

in diesem Umfang abzuweisen ist<br />

unselbständiger Sachantrag Entscheidung erfolgt nur, wenn über Klagsanspruch<br />

entschieden wird<br />

Abgrenzung: außergerichtliche Aufrechnung stellt Tilgungseinwendung dar<br />

2. Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

Materiellrechtliche Aufrechnungsvor<strong>aus</strong>setzungen<br />

- Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Gültigkeit und Fälligkeit<br />

- kein Aufrechnungsverbot<br />

Vorliegen der Prozessvor<strong>aus</strong>setzungen (Ausnahme: Zuständigkeit, Verfahrensart)<br />

wirksame Aufrechnungseinrede (Sachantrag im Verfahren)<br />

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