Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht
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1. Grundlagen<br />
Anerkenntnis (§ 395 ZPO)<br />
Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten, sich dem<br />
Rechtsschutzbegehren des Klägers zu unterwerfen<br />
Abgrenzung: Geständnis ist Wissenserklärung hinsichtlich der vom Kläger behaupteten<br />
Tatsachen<br />
Rechtsnatur strittig: reine Prozesshandlung; (potentiell) doppelfunktionelle<br />
Prozesshandlung<br />
2. Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />
Willenserklärung des Beklagten<br />
Dispositionsbefugnis über den Anspruch<br />
3. Wirkungen<br />
Grundlage für ein Anerkenntnisurteil<br />
- beendet nicht automatisch den Prozess<br />
- Kläger muss Urteil beantragen<br />
Verzicht (§ 394 ZPO)<br />
Verzicht ist die prozessuale Erklärung des Klägers, den geltend gemachten<br />
Streitgegenstand aufzugeben<br />
funktioniert analog Anerkenntnis<br />
praktisch bedeutungslos wegen Möglichkeit der Klagszurücknahme<br />
1. Grundlagen<br />
Aufrechnung (Kompensation)<br />
Aufrechnung ist der Sachantrag des Beklagten, mit Urteil zu entscheiden, dass der<br />
Klagsanspruch durch Aufrechnung ganz oder teilweise erloschen und die Klage deshalb<br />
in diesem Umfang abzuweisen ist<br />
unselbständiger Sachantrag Entscheidung erfolgt nur, wenn über Klagsanspruch<br />
entschieden wird<br />
Abgrenzung: außergerichtliche Aufrechnung stellt Tilgungseinwendung dar<br />
2. Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />
Materiellrechtliche Aufrechnungsvor<strong>aus</strong>setzungen<br />
- Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Gültigkeit und Fälligkeit<br />
- kein Aufrechnungsverbot<br />
Vorliegen der Prozessvor<strong>aus</strong>setzungen (Ausnahme: Zuständigkeit, Verfahrensart)<br />
wirksame Aufrechnungseinrede (Sachantrag im Verfahren)<br />
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