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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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3. Zeugenvernehmung<br />

Zeugen<br />

Gericht darf Zeugen nicht laden bzw vernehmen, wenn sich beide Parteien dagegen<br />

<strong>aus</strong>sprechen<br />

Vernehmung einzeln, in Abwesenheit späterer Zeugen<br />

Belehrung über Aussageverweigerungsgründe, Wahrheitserinnerung<br />

Abfrage der Generalien und Befragung zur Sache<br />

Fragen der Parteien<br />

Protokollierung der Aussage<br />

4. Zeugengebühr<br />

Ersatz notwendiger Reise- und Aufenthaltskosten<br />

Entschädigung für Zeitversäumnis<br />

Kostenvorschusspflicht, wenn Kosten vor<strong>aus</strong>sichtlich 200 € übersteigen werden<br />

1. Grundlagen<br />

Sachverständige<br />

Sachverständige sind Personen, die dem Richter aufgrund ihrer besonderen Fachkunde<br />

Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln, Schlussfolgerungen ziehen oder<br />

streiterhebliche Tatsachen feststellen<br />

§§ 351 bis 367 ZPO<br />

Abgrenzung zum Privatgutachter von Partei beauftragt, Gutachten ist Urkunde<br />

Bestellung unbeschränkt von Amts wegen möglich<br />

physische oder juristische Person<br />

kann wie ein Richter abgelehnt werden<br />

Verpflichtung, als Sachverständiger tätig zu werden<br />

- Personen, die zur Erstattung von Gutachten öffentlich bestellt sind (Sachverständigenlisten)<br />

- Personen, die die betreffende Wissenschaft etc öffentlich <strong>aus</strong>üben oder dazu öffentlich<br />

angestellt oder ermächtigt sind<br />

Sachverständiger kann Enthebung beantragen (Aussageverweigerungsgründe)<br />

Gericht muss bei Bestellung Frist zur Gutachtenserstellung setzen<br />

2. Pflichten<br />

Sachverständige<br />

Pflicht zum Erscheinen<br />

- Ordnungsstrafe und Kostenersatz bei Weigerung zur Gutachtenserstellung oder<br />

Nichterscheinen zur Tagsatzung<br />

- keine Zwangsmittel Gericht kann anderen Sachverständigen bestellen<br />

Pflicht zur Erstattung von Befund und Gutachten<br />

- Befund: Beschreibung und Feststellung der ermittelten Tatsachen<br />

- Gutachten: Schlussfolgerungen <strong>aus</strong> Erfahrungssätzen<br />

Pflicht zum Sachverständigeneid<br />

3. Sachverständigengebühr<br />

Kostenersatz, Entschädigung für Zeitversäumnis, Gebühr für Mühewaltung<br />

Kostenvorschusspflicht<br />

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84<br />

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