28.10.2013 Aufrufe

Datei herunterladen (869 KB) - .PDF

Datei herunterladen (869 KB) - .PDF

Datei herunterladen (869 KB) - .PDF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

18<br />

Eingewiesenen auch für die Wiedergewinnung von bebauten Grundstücken, die sich<br />

bereits im Eigentum der Gemeinden befinden, zu gewähren.<br />

Aufgrund des bevorstehenden Endes der Legislaturperiode war nicht mehr genügend Zeit,<br />

das gesamte Reformgesetz zu verabschieden. In dem wenige Artikel umfassenden<br />

Gesetzesvorschlag, der schließlich vom Landtag genehmigt wurde, fanden die für die<br />

Gemeinden interessanten Artikel keinen Platz.<br />

2.2 Durchführungsverordnungen<br />

Die Richtlinien und die Durchführungsverordnung für die Gefahrenzonenplanung gemäß<br />

Art. 22-bis des Landesraumordnungsgesetzes hat der Rat der Gemeinden positiv<br />

begutachtet. Es wurde jedoch auf die Unmöglichkeit hingewiesen, dass im Laufe von drei<br />

Jahren die Gefahrenzonenpläne von allen Südtiroler Gemeinden genehmigt werden können.<br />

Daher wurde der Aufschub des Termins gefordert.<br />

Mit dem Omnibus-Gesetz für 2008 ist vorgesehen worden, dass die Landesregierung<br />

Richtlinien für die Konzessionsgebühren erlässt. Zunächst wurde diesbezüglich geklärt,<br />

dass bis zum Erlass dieser Richtlinien die von den Gemeinden beschlossenen<br />

Verordnungen über die Konzessionsgebühren (Baukostenabgabe und Erschließungsbeitrag)<br />

aufrecht bleiben. Den Entwurf der Landesrichtlinien hat der Rat der Gemeinden negativ<br />

begutachtet, da es sich nicht um Richtlinien, sondern um Befreiungen vom<br />

Erschließungsbeitrag handelte. So sollte die unterirdische Kubatur der Gewerbebauten<br />

befreit werden oder für die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude weder die primären noch<br />

die sekundären Erschließungsbeiträge bezahlt werden. Bis Ende des Jahres sind die<br />

Richtlinien nicht erlassen worden.<br />

Der Vorschlag für die Richtlinien zur Bestimmung des zulässigen Ausmaßes<br />

landwirtschaftlicher Betriebsgebäude (Art. 107, Abs. 1 LG Nr. 13/1997) erschienen dem<br />

Rat der Gemeinden viel zu kompliziert und detailliert. Er hat daher angeregt, das zulässige<br />

Ausmaß der landwirtschaftlichen Betriebsgebäude sollte von der Gemeindebaukommission,<br />

eventuell nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsinspektorat, entschieden werden. Die<br />

Richtlinien wurden noch nicht erlassen.<br />

Die Kriterien für die Aufteilung der Kosten für die primäre Erschließung von<br />

Gewerbegebieten sehen vor, dass von der Gemeinde ein bestimmter Anteil übernommen<br />

wird. Dem Rat der Gemeinden ging es bei der Begutachtung darum, dass die Gemeinden

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!