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1. GEMEINDEFINANZIERUNG<br />

1.1 Endgültige Zuweisungen für das Jahr 2008<br />

Für die Gemeindefinanzierung 2008 wurde im Landeshaushalt der Gesamtbetrag von<br />

483.500.106,00 Euro bereitgestellt. Da das Land Südtirol im Unterschied zu den<br />

vorhergehenden Jahren keinen Nachtragshaushalt genehmigt hat, ist es bei diesem<br />

Gesamtbetrag geblieben.<br />

Im Jahr 2008 wurden die Zuweisungen für die zwischengemeindliche Zusammenarbeit<br />

von den Gemeinden deutlich mehr als in den Vorjahren in Anspruch genommen und zwar<br />

für den Betrag von knapp 500.000,00 Euro; dies sind rund 135.000,00 Euro mehr als im<br />

Vorjahr.<br />

Mit einer Zusatzvereinbarung wurden schließlich für den inzwischen mit Landesgesetz<br />

eingeführten Rotationsfonds für Investitionen die erforderlichen Detailbestimmungen<br />

erlassen und der hierfür von der Finanzvereinbarung vom 7. Jänner 2008 eingesetzte<br />

Gesamtbetrag von 50.000.000,00 Euro folgendermaßen aufgeteilt:<br />

Schulbauten gemäß genehmigtem 35.000.000,00 Euro<br />

Schulbautenprogramm<br />

Kindergärten 5.000.000,00 Euro<br />

Andere Bauvorhaben 10.000.000,00 Euro<br />

Die besagte Zusatzvereinbarung hat für den Rotationsfonds folgende Regelung eingeführt:<br />

Finanzierbar sind jene Investitionsausgaben, für welche bisher die Aufnahme eines<br />

sogenannten „ordentlichen Darlehens“ vorgesehen war. Jedenfalls nicht finanziert werden<br />

Investitionsvorhaben, für welche die Finanzvereinbarung vom 7. Jänner 2008 bei Aufnahme<br />

eines Darlehens einen Zinszuschuss vorgesehen hat.<br />

Die Landesregierung entscheidet über die Gewährung der Finanzierung auf Antrag der<br />

Gemeinde nach Einholen des positiven Gutachtens einer Arbeitsgruppe bestehend aus je<br />

zwei Beamten der Landesabteilung Örtliche Körperschaften und des Gemeindenverbandes.<br />

Mit Ausnahme der Schulbauten werden die Finanzierungsanträge in der Reihenfolge ihrer<br />

zeitlichen Vorlage behandelt. Die Finanzierung wird im Rahmen der verfügbaren Mittel bei<br />

Feststellung des Vorhandenseins der allgemeinen und der besonderen Voraussetzungen<br />

gewährt.<br />

Besondere Voraussetzungen für die Gewährung sind unter anderem, dass die Gemeinde<br />

für das finanzierbare Vorhaben über ein genehmigtes Ausführungsprojekt verfügt und die<br />

Baukostenabgabe mit dem Mindesthebesatz von 1 (einem) Prozent auf die Baumasse aller<br />

Kategorien und Fälle eingeführt hat, die weder vom Gesetz befreit sind noch gemäß

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