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Zu den Streitverfahren zwischen den Gemeinden und den landwirtschaftlichen<br />

Genossenschaften stehen die Urteile noch aus. Sie sind in der Zwischenzeit den<br />

Vereinigten Sektionen des Kassationsgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen worden.<br />

Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung<br />

Mit dem Landesgesetz Nr. 12/2007 betreffend die lokalen öffentlichen Dienstleistungen sind<br />

staatliche Bestimmungen übernommen worden. Diese bezwecken dem Grundsatz der<br />

Senkung der Kosten der Politik folgend die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder zu<br />

reduzieren und diesen, sofern sie auch Gemeindeverwalter sind, keine Vergütungen<br />

auszubezahlen. Es traten Zweifel auf, ob die Reduzierung der Verwaltungsräte auch jene<br />

Gesellschaften betrifft, wenn keine daran beteiligte öffentliche Körperschaft Anteile in der<br />

Höhe von 50% besitzt. Die Landesabteilung 7 – Örtliche Körperschaften hat in einem<br />

Rechtsgutachten die Ansicht vertreten, dass die Reduzierung vorgenommen werden muss,<br />

wenn die Summe aller öffentlichen Anteile 50% des Gesellschaftskapitals übersteigt. Der<br />

Gemeindenverband hat sich dieser Auslegung angeschlossen und die Gemeinden darüber<br />

informiert.<br />

Ein weiterer Zweifel betraf die Übergangsregelung. Es stellte sich die Frage, ob das Verbot<br />

der Auszahlung der Vergütung an Verwaltungsratsmitglieder, die Gemeindeverwalter sind,<br />

bereits 180 Tage nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes oder erst nach Erneuerung der<br />

Gesellschaftsorgane zur Anwendung kommt. Die Abteilung 7 – Örtliche Körperschaften hat<br />

in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des Gemeindenverbandes in einem<br />

Rechtsgutachten die Auffassung vertreten, dass die vorgeschriebenen Initiativen innerhalb<br />

des Ordnungstermins von 180 Tagen ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen, also innerhalb<br />

1. Juli 2008, zu ergreifen waren, dass aber die allenfalls genehmigte Neuregelung erst mit<br />

der ersten Erneuerung der Gesellschaftsorgane wirksam wird und dass bis dahin die<br />

Vergütungen weiterhin an die amtierenden Verwaltungsratsmitglieder, welche auch das Amt<br />

eines Gemeindeverwalters innehaben, ausbezahlt werden können.<br />

Rahmenabkommen für Vermögenshaftpflichtversicherung für Verwalter und<br />

Bedienstete<br />

Mit dem Finanzgesetz für 2008 wurde bestimmt, dass die öffentlichen Verwaltungen ihre<br />

Verwalter und Mitarbeiter nicht mehr für die Amtshaftung und Haftung in buchhalterischer<br />

Hinsicht versichern können. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat die Nichtigkeit der<br />

Polizze sowie die Verhängung von Strafen zur Folge. Bis zum 30. Juni 2008 hatten die<br />

Körperschaften Zeit, ihre Versicherungsverträge in Ordnung zu bringen.<br />

Der Gemeindenverband hat sich darum in Zusammenarbeit mit dem Versicherungsbroker<br />

Assiconsult bemüht, rechtzeitig eine Lösung anzubieten. So wurde der Versicherungsschutz<br />

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