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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 3<br />

sind. 10 Hier<strong>von</strong> ist das <strong>Auskunfts</strong>recht des Datenverwenders nach dem DSG zu<br />

unterscheiden, welches als Datenweitergabe geregelt wird. Präziser gesagt,<br />

handelt es sich hier um eine Ermächtigung für den Datenverwender, bestimmte<br />

Daten herauszugeben. 11 Dies verleiht aber demjenigen, der die Daten verlangt,<br />

kein Recht auf Herausgabe.<br />

Daten sind keine körperlichen Gegenstände <strong>und</strong> daher schwer in die<br />

vorhandenen Beweismittelkataloge einzuordnen. 12 Auf „neue“ Beweismittel<br />

sind im Zweifel die Regeln über das nächstverwandte sinngemäß<br />

anzuwenden. 13 So kann ein Datenträger in Augenschein genommen werden<br />

oder, wenn Daten ausgedruckt vorliegen, den Regeln über den Urk<strong>und</strong>ebeweis<br />

unterliegen. 14 <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> wird man im Rahmen<br />

eines formellen Verfahrens in Form des Zeugenbeweises nachkommen<br />

müssen. Die ZPO definiert Zeugen als eine Personen, die über<br />

Wahrnehmungen <strong>von</strong> „vergangenen Tatsachen oder Zuständen aussagen“<br />

(§ 350 ZPO). Es wird also da<strong>von</strong> ausgegangen, dass der Zeuge einen Vorgang<br />

selbst beobachtet hat, <strong>und</strong> nicht, dass er die Informationen erst selbständig<br />

erheben muss, wie dies häufig bei Unternehmen der Fall ist. Von einem<br />

Zeugen kann Auskunft über bestimmte Fakten verlangt werden, seine Funktion<br />

geht allerdings darüber hinaus: so unterliegt der Zeuge selbst der freien<br />

Beweiswürdigung, die auch sein Verhalten mit einschließt, um zu beurteilen,<br />

ob dieser die Wahrheit sagt. Zu einem gewissen Maß an Mitwirkung in Form<br />

<strong>von</strong> Vorlagepflichten udgl kann ein Zeuge ebenfalls gezwungen werden, die<br />

materiellen <strong>Auskunfts</strong>pflichten gehen allerdings weiter. 15<br />

Werden <strong>Auskunfts</strong>pflichten normiert, so geschieht dies auch, um die<br />

Möglichkeit zu erlangen, große Datenmengen zu akquirieren, die im weiteren<br />

Verlauf des Verfahrens ausgewertet werden, <strong>und</strong> die in weiterer Folge im<br />

Hauptverfahren einem Augenschein unterzogen werden sollen.<br />

Häufig sollen Daten zu Beweiszwecken aber nicht erst in einer<br />

kontradiktorischen Verhandlung mündlich durch den Richter aufgenommen<br />

werden. So ist es insbes im Strafverfahren oftmals notwendig, dass Auskünfte<br />

unmittelbar durch die Sicherheitsbehörden eingeholt werden, um weitere<br />

10 Vgl Bienert-Nießl, Materiellrechtliche <strong>Auskunfts</strong>pflichten im Zivilprozeß –<br />

Zugleich eine Untersuchung der prozessualen <strong>Mitwirkungspflichten</strong> der Parteien (2003)<br />

27, die sich insbes mit Aufklärungs- <strong>und</strong> <strong>Auskunfts</strong>pflichten inter partes beschäftigt.<br />

11 Vgl hierzu unten S 19.<br />

12 Vgl auch Muskatelz, Der Datenzugriff im Strafverfahren (2000) 47 ff. Den<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Unbeschränktheit der Beweismittel kennen alle österreichischen<br />

Prozessgesetze: Seiler, Strafprozessrecht 6 Rz 437; Rechberger/Simotta,<br />

Zivilprozeßrecht 6 (2003) Rz 617; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 (1999)<br />

Rz 335.<br />

13 Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht 6 aaO.<br />

14 Vgl Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht 6 aaO.<br />

15 Zum Zivilprozess: Kodek, Die Verwertung rechtswidriger Tonbandaufnahmen<br />

<strong>und</strong> Abhörergebnisse im Zivilverfahren, ÖJZ 2001, 287. Die ZPO selbst nimmt in<br />

§ 304, §§ 318, 369 iVm § 304 auf materielle Informationspflichten Bezug (vgl hierzu<br />

Bienert-Nießl, Materiellrechtliche <strong>Auskunfts</strong>pflichten im Zivilprozeß 249).<br />

Zum Strafprozess im Zusammenhang mit dem nemo tenetur-Gr<strong>und</strong>satz:<br />

Schmoller, Erzwungene selbstbelastende Aussagen im Strafprozeß - zugleich ein<br />

Beitrag zu den Beweisverwertungsverboten, JBl 1992, 69.<br />

I. Einleitung

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