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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 35<br />

eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen<br />

Aufgaben bildet.“<br />

a) <strong>Auskunfts</strong>verpflichtet<br />

Abweichend <strong>von</strong> Abs 2, sind nach Abs 3 ausschließlich Host-Provider zur<br />

Auskunft verpflichtet.<br />

b) <strong>Auskunfts</strong>berechtigt<br />

<strong>Auskunfts</strong>berechtigt sind Verwaltungsbehörden. Die EB171 erwähnen<br />

ausdrücklich die Gewerbe- <strong>und</strong> Finanzmarktaufsichtsbehörden. 172<br />

c) Voraussetzungen<br />

Auch hier verwendet das Gesetz wieder den Begriff „Anordnung“. Es<br />

wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Art des<br />

Verwaltungshandelns definiert hätte. Laut Blume/Hammerl173 muss es sich,<br />

ohne nähere Begründung, um einen Bescheid handeln.<br />

Die geforderten Informationen müssen eine wesentliche Voraussetzung<br />

für die Wahrnehmung der dieser Behörde übertragenen Aufgaben174 bilden.<br />

Sie muss ihr Begehren entsprechend begründen. Allerdings bedarf die Behörde<br />

keines Materiengesetzes, das ihr – vergleichbar zu den Gerichten – erst eine<br />

Ermächtigung verleiht. 175 Selbstverständlich unterliegt auch § 18 Abs 3 den<br />

verfassungsrechtlichen Schranken. 176 Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Auskunft nur auf<br />

Stammdaten gerichtet, allerdings kann es natürlich auch sein, dass zur<br />

Ermittlung der Stammdaten die Erhebung <strong>von</strong> Vermittlungsdaten notwendig<br />

ist. 177 Es stellt sich die Frage, inwieweit § 18 Abs 3 eine taugliche<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage für einen Eingriff in Vermittlungsdaten bietet, <strong>und</strong> damit<br />

auch das Erheben <strong>von</strong> Stammdaten anhand dynamischer IP-Adressen<br />

ermöglicht. In Anwendung der bereits zitierten Jud des EGMR zur<br />

Ausgestaltung einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage, die einen Eingriff in Art 8 MRK<br />

ermöglicht178 , ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass § 18 Abs 3 die Erhebung <strong>von</strong><br />

Vermittlungs- bzw Verkehrsdaten nicht rechtfertigt. Neben der Identifikation<br />

171 Abgedruckt in: Brenn, ECG 298.<br />

172 Vgl allerdings Zank (ECG-Handbuch Rz 282), der gestützt auf § 2, da<strong>von</strong><br />

ausgeht, Finanzbehörden hätten kein <strong>Auskunfts</strong>recht.<br />

173 ECG-Kommentar 168.<br />

174 Vgl Näheres zum Begriff der „wesentlichen Voraussetzung“ im Kapitel<br />

Sicherheitspolizeigesetz (S 73).<br />

175 Im ursprünglichen Entwurf war noch vorgesehen, dass auch die<br />

Verwaltungsbehörde einer Ermächtigung durch ein Materiengesetz bedarf. Dies wurde<br />

durch den Abänderungsantrag des JA (abgedruckt in: Brenn, ECG 298) geändert.<br />

176 Etwas überschießend meint Brenn, (ECG 302), dass bei einem Eingriff des<br />

<strong>Auskunfts</strong>begehren in das Fernmeldegeheimnis, ausschließlich die Bestimmungen der<br />

StPO <strong>und</strong> des TKG zu Anwendung gelangen würden.<br />

177 Was auch ohne richterlichen Befehl zulässig ist. Siehe zu diesem Problem<br />

schon in der Einleitung, S 14.<br />

178 Siehe hierzu schon in der Einleitung, S 14.<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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