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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 37<br />

der geforderten Informationen eine wesentliche Voraussetzung für seine<br />

Rechtsverfolgung bildet. 181<br />

Punkt 2.5. des ISPA Verhaltenskodex führt hierzu ergänzend aus, dass<br />

das Interesse an einer konkreten Rechtsverfolgung in einer Weise zu<br />

bescheinigen ist, dass auch ein Laie nachvollziehen kann, dass die Interessen<br />

der Rechtsverfolgung des Dritten den Interessen des K<strong>und</strong>en an der<br />

Geheimhaltung seiner Daten deutlich überwiegen. Zusätzlich muss der Dritte<br />

glaubhaft <strong>und</strong> nachvollziehbar darlegen, wieso die Kenntnis der Daten eine<br />

wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Für die<br />

Identifikation anhand einer E-Mail Adresse gilt das bereits Gesagte.<br />

d) Inhalt<br />

Der Host-Provider hat nur Namen <strong>und</strong> Adressen jener Nutzer des<br />

Dienstes, mit denen Vereinbarungen über die Speicherung <strong>von</strong> Informationen<br />

abgeschlossen wurden, bekannt zu geben, also wieder nur <strong>von</strong> K<strong>und</strong>en (E-Mail<br />

Adressen sind hier<strong>von</strong> wiederum nicht erfasst).<br />

Zankl182 kommt mit einer wenig einleuchtenden Argumentation zu einer<br />

allzu restriktiven Auslegung: Der Diensteanbieter müsse ohnehin den<br />

Informationspflichten nach § 5 nachkommen, <strong>und</strong> daher sei diese<br />

<strong>Auskunfts</strong>pflicht jedenfalls subsidiär <strong>und</strong> könne nur auf die Verfolgung solcher<br />

Rechte bezogen werden, mit denen der Provider zumindest in technischer<br />

Verbindung steht. So könne keine Auskunft verlangt werden, wenn es um die<br />

Durchsetzung vertraglicher Rechte gehe, die keinerlei elektronische Bezüge<br />

haben. Darüber hinaus müsse der Nutzer, dessen Identität preisgegeben werden<br />

soll, selbst im Verdacht stehen, den rechtswidrigen Sachverhalt verwirklicht zu<br />

haben. Dem ist zu entgegnen, dass sich die Informationspflichten nach § 5 nur<br />

auf kommerzielle Anbieter beziehen, den <strong>Auskunfts</strong>pflichten unterliegen aber<br />

auch die unentgeltlichen Diensteanbieter. Die <strong>von</strong> Zankl vorgebrachte<br />

Red<strong>und</strong>anz liegt daher nicht notwendigerweise vor. Eine „technische“<br />

Verbindung des Providers mit der Rechtsverletzung wird vom Gesetz nicht<br />

verlangt. Sehr wohl aber – dem ist zuzustimmen – muss der <strong>Auskunfts</strong>werber<br />

einen eigenen Anspruch verfolgen, <strong>und</strong> der Nutzer selbst Täter sein (nicht<br />

notwendigerweise aber unmittelbarer Täter). 183<br />

e) Bemerkungen<br />

Diese Bestimmung ist sehr problematisch, denn sie bürdet dem<br />

Unternehmer die Vornahme einer Interessensabwägung auf, mit der<br />

traditionellerweise auch Juristen ihre Schwierigkeiten haben. Hinzu kommt die<br />

kumulative Anwendbarkeit des Datenschutzrechts: Der ursprüngliche<br />

181 Bei der Interpretation, was eine wesentliche Voraussetzung für eine<br />

Rechtsverfolgung bildet, können mE die Gr<strong>und</strong>sätze zur wesentlichen Voraussetzung<br />

nach SPG herangezogen werden. Siehe hierzu im Kapitel Sicherheitspolizeigesetz,<br />

S 73. 182 ECG-Handbuch Rz 283 f.<br />

183 So auch die EB, abgedruckt in: Brenn, ECG 297 f.<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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