Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 27<br />
einer demonstrativen Aufzählung, welche Dienste jedenfalls keinen Dienst der<br />
Informationsgesellschaft darstellen.<br />
Zu betonen ist, dass nicht bereits das Medium 121 selbst der Dienst ist. Dies<br />
ist insbes bei der individuellen Kommunikation zu beachten: Eine E-Mail ist<br />
nicht schon für sich allein ein Dienst der Informationsgesellschaft. Der Dienst<br />
ist die dahinter stehende Dienstleistung, also bspw bei der Werbe-E-Mail die<br />
kommerzielle Kommunikation (vgl § 3 Z 6). 122<br />
a) In der Regel gegen Entgelt<br />
Die EB123 verweisen für den Begriff der Entgeltlichkeit auf die Jud des<br />
EuGH124 , wonach das Entgelt die wirtschaftliche Gegenleistung für die<br />
betreffende Leistung darstellen muss. Es sind somit nur jene Dienste erfasst,<br />
die unter Gewinnerzielungs- bzw Erwerbsabsicht erbracht werden. Staatlich<br />
bereitgestellte Dienste werden idR ohne dieser Absicht erbracht, weshalb der<br />
elektronische Zugang zu Firmen- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>buch, zur Insolvenzdatei <strong>und</strong> zu<br />
sonstigen Dienstleistungen des elektronischen Rechtsverkehrs nicht in den<br />
Anwendungsbereich des ECG fallen, auch wenn für die Nutzung Gebühren<br />
verlangt werden. 125 Nicht notwendigerweise muss der Nutzer selbst den Dienst<br />
vergüten. 126 Daher fallen auch Websites, die unentgeltliche Dienste anbieten,<br />
<strong>und</strong> sich durch Bannerwerbung finanzieren, unter das ECG. Da aber schon<br />
Bannerwerbung reicht, um das Element der Entgeltlichkeit zu erfüllen,<br />
unterliegt auch die RIS-Datenbank127 dem ECG. 128<br />
Des weiteren sind gem § 19 Abs 2 die Vorschriften der §§ 13 bis<br />
19 Abs 1 auch auf Anbieter unentgeltlicher elektronischer Dienste<br />
anzuwenden. Unter diesen Bestimmungen finden sich auch die<br />
<strong>Auskunfts</strong>pflichten, <strong>und</strong> ist das Kriterium der Entgeltlichkeit daher für<br />
vorliegende Arbeit <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung.<br />
b) Auf individuellen Abruf des Empfängers<br />
Diese Anforderung wird durch einen Dienst, der durch die Übertragung<br />
<strong>von</strong> Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird, erfüllt.<br />
Gem lit C der Anlage 1 des NotifG zählen zu den nicht „auf individuellen Abruf<br />
eines Empfängers“ erbrachte Dienste, jene die im Wege einer Übertragung <strong>von</strong><br />
121 Medium ist hier iwS zu verstehen <strong>und</strong> nicht nach dem Begriffsverständnis des<br />
MedienG.<br />
122 Die EB (abgedruckt in: Brenn, ECG 183) merken hierzu an: „Damit soll das<br />
Missverständnis vermieden werden, dass elektronische Post als solche einen Dienst der<br />
Informationsgesellschaft bildet.“ Allerdings ist das Versenden <strong>von</strong> E-Mail als<br />
Vertriebsform sehr wohl ein Dienst der Informationsgesellschaft. Vgl auch<br />
Blume/Hammerl, ECG-Kommentar 48.<br />
123 Abgedruckt in: Brenn, ECG 183 ff.<br />
124 EuGH 7.12.1993, Rs C-109/92, Wirth/Landeshauptstadt Hannover, Slg 1993 I-<br />
06447 Rz 15.<br />
125 Vgl Brenn, ECG 191 f.<br />
126 Vgl 18. ErwGr der EC-RL.<br />
127 Rechtsinformationssystem des B<strong>und</strong>es: http://www.ris.bka.gv.at .<br />
128 So auch Zankl, ECG-Handbuch Rz 72.<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz