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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 29<br />

c) Elektronisch<br />

Ein Dienst wird elektronisch bereitgestellt, wenn er mittels Geräten für<br />

die elektronische Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, <strong>und</strong><br />

Speicherung <strong>von</strong> Daten am Ausgangspunkt gesendet, <strong>und</strong> am Endpunkt<br />

empfangen <strong>und</strong> vollständig über Draht, Funk, auf optischem oder anderem<br />

elektromagnetischen Weg gesendet, weitergeleitet <strong>und</strong> empfangen wird.<br />

Gem lit B der Anlage 1 zum NotifG werden folgende Dienste nicht „elektronisch“<br />

erbracht: 1. Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller<br />

Form erbracht werden: a) Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten; b) Zugang zu<br />

gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische<br />

Geräte bei der Ein- <strong>und</strong> Ausfahrt den Zugang kontrollieren <strong>und</strong>/oder die korrekte<br />

Gebührenentrichtung gewährleisten; 2. Offline-Dienste: Vertrieb <strong>von</strong> CD-ROM<br />

oder Software auf Disketten; 3. Dienste, die nicht über elektronische<br />

Verarbeitungs- <strong>und</strong> Speicherungssysteme erbracht werden: a)<br />

Sprachtelefondienste; b) Telefax-/Telexdienste; c) über Sprachtelefon oder<br />

Telefax erbrachte Dienste; d) medizinische Beratung per Telefon/Telefax; e)<br />

anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax; f) Direktmarketing per<br />

Telefon/Telefax.<br />

Von obigen Ausnahmen kann abgeleitet werden, dass auch für dieses<br />

Tatbestandselement eine point-to-point Übertragung charakteristisch ist. Die<br />

Abgrenzung fällt allerdings nicht immer leicht. So ist die Sprachtelephonie<br />

zwar explizit ausgenommen, dem steht aber nicht entgegen, dass andere<br />

Dienste, insbes Datendienste im Bereich der mobilen Sprachtelephonie, über<br />

die Infrastruktur der Sprachtelephonie elektronisch erbracht werden können.<br />

Die EB135 zählen daher SMS-Dienste, WAP-Dienste, UMTS-Dienste <strong>und</strong><br />

Mehrwertdienste, die über Dialer-Programme in Anspruch genommen werden,<br />

sehr wohl zu den Diensten der Informationsgesellschaft. 136 Als weiterer Dienst<br />

könnten noch die Location Based <strong>Service</strong>s137 angeführt werden. AA ist<br />

Brenn138 , mit der Begründung, rein nicht-interaktive Dienste seien keine<br />

Dienste der Informationsgesellschaft (siehe schon oben), <strong>und</strong>: Die<br />

Informationspflichten nach § 5 könnten kaum erfüllt werden. Zu letzterem<br />

Argument führen die EB139 zu § 5 aus: “Bei Diensten der<br />

Informationsgesellschaft, die über ein Mobiltelephon bereitgestellt werden,<br />

wird es aus Platzgründen genügen, wenn ein Hinweis auf eine über das<br />

<strong>Internet</strong> zugängliche Homepage gegeben wird;“. An den<br />

Informationspflichten soll die Anwendbarkeit des ECG auf SMS- <strong>und</strong> andere<br />

Datendienste daher nicht scheitern.<br />

135 Abgedruckt in: Brenn, ECG 186.<br />

136 So auch Zankl, ECG-Handbuch Rz 182.<br />

137 Das ECG auf diese Dienste für anwendbar erklärend: Spindler/Fallenböck,<br />

Das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie <strong>und</strong> seine Umsetzung in<br />

Deutschland <strong>und</strong> Österreich (Teil I), ZfRV 2002/23.<br />

138 ECG 194. Vgl auch Brenn, ECG 173.<br />

139 Abgedruckt in: Brenn, ECG 204.<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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