25.10.2012 Aufrufe

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 5<br />

Richtlinie erging das E-Commerce-Gesetz (ECG) 23 , welches den Richtlinien-<br />

Text zum Großteil wörtlich übernahm.<br />

Gleichzeitig ist der Begriff des „<strong>Internet</strong> <strong>Service</strong> Providers“ reichlich<br />

<strong>und</strong>eutlich <strong>und</strong> missverständlich. 24 So verstehen manche darunter alle oben<br />

aufgezählten Provider, andere lediglich die Access-Provider 25 , dritte wiederum<br />

nur jene Diensteanbieter, die im ECG genannt sind 26 . 27 Letztendlich ist die<br />

Unterscheidung <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung, da die einschlägigen Gesetze<br />

ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abstellen. So knüpft<br />

insbesondere das ECG an funktionellen Kriterien an. 28<br />

Im Folgenden werden diese Begriffe erklärt, <strong>und</strong> zwar unabhängig da<strong>von</strong>,<br />

ob das ECG - welches Regelungen für manche dieser Provider enthält -<br />

anwendbar ist oder nicht. Näheres zum ECG siehe im Kapitel E-Commerce-<br />

Gesetz, S 26.<br />

1. Access- <strong>und</strong> Cashing Provider<br />

Die Tätigkeit der Access-Provider besteht in der Übertragung <strong>von</strong><br />

Signalen <strong>und</strong>/oder Weiterleitung auf einem Kommunikationsnetz, nämlich den<br />

Datenleitungen bis zum nächsten Knoten des <strong>Internet</strong>s. 29 Sie bieten daher iaR<br />

den Zugang zu fremden Inhalten oder zu einem Kommunikationsnetz an bzw<br />

übermitteln sie Informationen in einem solchen. Wenn im Folgenden <strong>von</strong><br />

Access-Provider ieS gesprochen wird, so sind damit jene Provider gemeint, die<br />

mit Nutzern einen Vertrag über die <strong>Internet</strong>anbindung abgeschlossen haben.<br />

Dem Access-Provider steht der Cashing-Provider nahe, der im § 15 ECG<br />

seine gesetzliche Normierung erfahren hat. Seine Tätigkeit besteht im<br />

Zurverfügungstellen <strong>von</strong> sog Proxy-Servern. Auf diesen werden fremde<br />

Inhalte, idR Websites, zwecks Beschleunigung der Informationsübertragung<br />

<strong>und</strong> damit zur Verbesserung des Kommunikationsnetzes, gespeichert. 30 Da<br />

seine Dienstleistung daher primär auf die Vermittlung <strong>und</strong> weniger auf die<br />

Speicherung abzielt - die EB31 zum ECG sprechen <strong>von</strong> Tätigkeiten „rein<br />

technischer, automatischer <strong>und</strong> passiver Art“ - steht er dem Access-Provider<br />

näher, als dem Host-Provider, <strong>und</strong> ist mit ihm vergleichbar. Er unterliegt damit<br />

auch einem ähnlichen Haftungsregime. Eine gesonderte Behandlung erscheint<br />

somit überflüssig.<br />

23 BG, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Rechtsverkehrs<br />

geregelt werden (E-Commerce-Gesetz – ECG) vom 21.12.2001, BGBl I 152/2001<br />

((NR: GP XXI RV 817 AB 853 S 83. BR: AB 6499 S 682) [CELEX-Nr.: 300L0031].<br />

24 Vgl die Kritik bei Fischer, aaO.<br />

25 So Blume/Hammerl, E-Commerce-Gesetz Kommentar (2002) 116.<br />

26 So Brenn, ECG 173.<br />

27 Vgl auch Parschalk/Otto/Zuser, TKR 153f; Brandl, Datenschutz im <strong>Internet</strong>, in:<br />

Studiengesellschaft für Wirtschaft <strong>und</strong> Recht (Hrsg), <strong>Internet</strong> <strong>und</strong> Recht – Rechtsfragen<br />

<strong>von</strong> E-Commerce <strong>und</strong> E-Government 124.<br />

28 Vgl Zankl, E-Commerce-Gesetz Kommentar <strong>und</strong> Handbuch (2002) Rz 184;<br />

Blume/Hammerl, ECG-Kommentar 114.<br />

29 Vgl Parschalk/Zuser/Otto, TKR 154. Vgl mwN Otto/Parschalk, Anzeige- <strong>und</strong><br />

Konzessionspflicht <strong>von</strong> <strong>Internet</strong> <strong>Service</strong> Providern nach dem TKG, MR 2001, 420.<br />

30 Vgl die EB zum ECG, abgedruckt in: Brenn, ECG 275.<br />

31 aaO.<br />

I. Einleitung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!