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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 15<br />

Im Unterschied zu Art 10a StGG, steht Art 8 EMRK unter einem<br />

materiellen Gesetzesvorbehalt. Für einen Eingriff bedarf es – wie bereits<br />

erwähnt - im Gegensatz zu Art 10a StGG aber nur einer gesetzlichen<br />

Ermächtigung, <strong>und</strong> keines richterlichen Befehls. 69 Der EGMR hat in der<br />

Vergangenheit ausgesprochen, dass eine gesetzliche Eingriffsgr<strong>und</strong>lage der<br />

„Trias“ Existenz, Zugänglichkeit <strong>und</strong> Vorhersehbarkeit entsprechen muss. In<br />

jüngeren Entscheidungen gewinnt das Kriterium der Rechtsstaatlichkeit jedoch<br />

immer mehr an eigenständiger Bedeutung. 70 Die ersten beiden Kriterien<br />

bereiten im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung kaum<br />

Schwierigkeiten. 71 Das dritte Kriterium ist erfüllt, wenn die Regelung<br />

hinreichend bestimmt formuliert ist, damit der Normadressat – wenn auch nach<br />

entsprechender rechtlicher Beratung – Umstände <strong>und</strong> Bedingungen staatlichen<br />

Handelns voraussehen, <strong>und</strong> die Konsequenzen eigenen Verhaltens absehen<br />

kann. Eine genauere Bestimmung kann auch durch die einschlägigen<br />

Materialien bzw durch eine einheitliche Spruchpraxis erfolgen. 72 Laut Jud des<br />

EGMR stellt die Überwachung des Fernmeldeverkehrs einen besonders<br />

schweren Eingriff in das Privatleben dar. 73<br />

Die hinreichende Konkretisierung der Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist aus folgenden<br />

Erwägungen <strong>von</strong> besonderem Interesse: Soll die Identität eines Nutzers<br />

festgestellt werden, so handelt es sich hier iaR um Stammdaten. Dies ist aber<br />

nicht immer der Fall. Soll festgestellt werden, welche dynamische IP-Adresse<br />

einem Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war (oder<br />

viceversa), so hat der ISP Vermittlungsdaten zu erheben. 74 Ausgehend <strong>von</strong> der<br />

Jud des EGMR, stellt die Anordnung der Aushebung dieser Daten durch eine<br />

Behörde einen Eingriff in Art 8 EMRK dar, wobei der ISP in diesem Falle nur<br />

als verlängerte Hand fungiert. Es ist daher jede Rechtsgr<strong>und</strong>lage, mit der eine<br />

<strong>Auskunfts</strong>- oder Mitwirkungspflicht normiert wird, dahingehend zu prüfen, ob<br />

diese auch Vermittlungsdaten umfassen soll, <strong>und</strong> in weiter Folge, einen<br />

Eingriff in das Fernmelde- bzw Telekommunikationsgeheimnis erlaubt. 75 Von<br />

diesem Ansatz geht offenbar ebenfalls die StPO aus, denn § 149a Abs 1<br />

69 Vgl W Wessely, aaO.<br />

70 Vgl Wiederin in: Korinek/Holoubek, EMRK Art 8 Rz 16 <strong>und</strong> 20 mwN, der<br />

dieses Kriterium jedoch für entbehrlich hält.<br />

71 Einerseits wegen Art 18 B-VG, andererseits wegen dem BGBlG<br />

(K<strong>und</strong>machungsvorschriften sind nicht in allen Konventionsstaaten selbstverständlich).<br />

Näheres siehe bei Wiederin in: Korinek/Holoubek, EMRK Art 8 Rz 17 <strong>und</strong> 18.<br />

72 Wiederin in: Korinek/Holoubek, EMRK Art 8 Rz 19.<br />

73 EGMR 16.2.2000 Amann/Schweiz Rz 56; vgl auch EGMR 24.4.1990<br />

Kruslin/Frankreich Rz 33 et alt. Der EGMR wendet hier einen dem österreichischen<br />

differenzierten Legalitätsprinzip vergleichbaren Gr<strong>und</strong>satz an.<br />

74 Vgl Österreichische Akademie der Wissenschaften, Beeinträchtigung der<br />

Privatsphäre in Österreich I (2000), http://www.oeaw.ac.at/ita/ebene5/d2-2a24a.pdf ,<br />

22. Über die rechtliche Bedeutung hat man sich allerdings in Österreich – im Gegensatz<br />

zu Deutschland – noch kaum Gedanken gemacht. Vgl zB Landesbeauftragter für<br />

Datenschutz in Niedersachsen, Orientierungshilfe für den Umgang mit<br />

personenbezogenen Daten<br />

http://www.lfd.niedersachsen.de/functions/downloadObject/0,,c1225720_s20,00.pdf ,<br />

7.<br />

75 Siehe bei den einzelnen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen.<br />

I. Einleitung

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