Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 15<br />
Im Unterschied zu Art 10a StGG, steht Art 8 EMRK unter einem<br />
materiellen Gesetzesvorbehalt. Für einen Eingriff bedarf es – wie bereits<br />
erwähnt - im Gegensatz zu Art 10a StGG aber nur einer gesetzlichen<br />
Ermächtigung, <strong>und</strong> keines richterlichen Befehls. 69 Der EGMR hat in der<br />
Vergangenheit ausgesprochen, dass eine gesetzliche Eingriffsgr<strong>und</strong>lage der<br />
„Trias“ Existenz, Zugänglichkeit <strong>und</strong> Vorhersehbarkeit entsprechen muss. In<br />
jüngeren Entscheidungen gewinnt das Kriterium der Rechtsstaatlichkeit jedoch<br />
immer mehr an eigenständiger Bedeutung. 70 Die ersten beiden Kriterien<br />
bereiten im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung kaum<br />
Schwierigkeiten. 71 Das dritte Kriterium ist erfüllt, wenn die Regelung<br />
hinreichend bestimmt formuliert ist, damit der Normadressat – wenn auch nach<br />
entsprechender rechtlicher Beratung – Umstände <strong>und</strong> Bedingungen staatlichen<br />
Handelns voraussehen, <strong>und</strong> die Konsequenzen eigenen Verhaltens absehen<br />
kann. Eine genauere Bestimmung kann auch durch die einschlägigen<br />
Materialien bzw durch eine einheitliche Spruchpraxis erfolgen. 72 Laut Jud des<br />
EGMR stellt die Überwachung des Fernmeldeverkehrs einen besonders<br />
schweren Eingriff in das Privatleben dar. 73<br />
Die hinreichende Konkretisierung der Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist aus folgenden<br />
Erwägungen <strong>von</strong> besonderem Interesse: Soll die Identität eines Nutzers<br />
festgestellt werden, so handelt es sich hier iaR um Stammdaten. Dies ist aber<br />
nicht immer der Fall. Soll festgestellt werden, welche dynamische IP-Adresse<br />
einem Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war (oder<br />
viceversa), so hat der ISP Vermittlungsdaten zu erheben. 74 Ausgehend <strong>von</strong> der<br />
Jud des EGMR, stellt die Anordnung der Aushebung dieser Daten durch eine<br />
Behörde einen Eingriff in Art 8 EMRK dar, wobei der ISP in diesem Falle nur<br />
als verlängerte Hand fungiert. Es ist daher jede Rechtsgr<strong>und</strong>lage, mit der eine<br />
<strong>Auskunfts</strong>- oder Mitwirkungspflicht normiert wird, dahingehend zu prüfen, ob<br />
diese auch Vermittlungsdaten umfassen soll, <strong>und</strong> in weiter Folge, einen<br />
Eingriff in das Fernmelde- bzw Telekommunikationsgeheimnis erlaubt. 75 Von<br />
diesem Ansatz geht offenbar ebenfalls die StPO aus, denn § 149a Abs 1<br />
69 Vgl W Wessely, aaO.<br />
70 Vgl Wiederin in: Korinek/Holoubek, EMRK Art 8 Rz 16 <strong>und</strong> 20 mwN, der<br />
dieses Kriterium jedoch für entbehrlich hält.<br />
71 Einerseits wegen Art 18 B-VG, andererseits wegen dem BGBlG<br />
(K<strong>und</strong>machungsvorschriften sind nicht in allen Konventionsstaaten selbstverständlich).<br />
Näheres siehe bei Wiederin in: Korinek/Holoubek, EMRK Art 8 Rz 17 <strong>und</strong> 18.<br />
72 Wiederin in: Korinek/Holoubek, EMRK Art 8 Rz 19.<br />
73 EGMR 16.2.2000 Amann/Schweiz Rz 56; vgl auch EGMR 24.4.1990<br />
Kruslin/Frankreich Rz 33 et alt. Der EGMR wendet hier einen dem österreichischen<br />
differenzierten Legalitätsprinzip vergleichbaren Gr<strong>und</strong>satz an.<br />
74 Vgl Österreichische Akademie der Wissenschaften, Beeinträchtigung der<br />
Privatsphäre in Österreich I (2000), http://www.oeaw.ac.at/ita/ebene5/d2-2a24a.pdf ,<br />
22. Über die rechtliche Bedeutung hat man sich allerdings in Österreich – im Gegensatz<br />
zu Deutschland – noch kaum Gedanken gemacht. Vgl zB Landesbeauftragter für<br />
Datenschutz in Niedersachsen, Orientierungshilfe für den Umgang mit<br />
personenbezogenen Daten<br />
http://www.lfd.niedersachsen.de/functions/downloadObject/0,,c1225720_s20,00.pdf ,<br />
7.<br />
75 Siehe bei den einzelnen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen.<br />
I. Einleitung