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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 23<br />

Bereitstellung der Einrichtungen hatte nach Maßgabe des Abs 3 leg cit, der<br />

eine Verordnungsermächtigung vorsieht, zu erfolgen. Die auf dieser Gr<strong>und</strong>lage<br />

ergangene ÜVO 107 ordnet für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs als<br />

besonders kostspieliges Erfordernis an, dass die Schnittstellen, an der die zu<br />

überwachende Telekommunikation bereitgestellt wird, dem sog ETSI-Standard<br />

entsprechen müssen. 108 Der VfGH hob § 89 Abs 1 letzter S des TKG 1997 als<br />

verfassungswidrig auf, wobei er den Zeitpunkt des Inkrafttretens seines<br />

Erkenntnisses mit 31.12.2003 festlegte. Das Höchstgericht sprach aus, dass –<br />

im Einklang mit seiner stRsp - die Indienstnahme Privater zur Erfüllung<br />

behördlicher Aufgaben verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, aber die<br />

Tragung der Kosten nur durch die Betreiber dem<br />

Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz widerspräche, <strong>und</strong> nicht sachlich gerechtfertigt<br />

sei. 109 Die B<strong>und</strong>esregierung brachte in diesem Zusammenhang als einziges<br />

Gegenargument lediglich „budgetäre Gründe“ vor. Das TKG 2003<br />

berücksichtigt dieses Erkenntnis: Die Mitwirkungsverpflichtungen enthält nun<br />

§ 94 Abs l leg cit <strong>und</strong> ist bis auf den letzten Satz (der eben jene<br />

„Kostenlosigkeit“ enthielt) wortgleich mit seiner Vorgängerbestimmung.<br />

§ 94 Abs 3 TKG 2003 enthält wieder eine Verordnungsermächtigung.<br />

107 Verordnung der B<strong>und</strong>esministerin für Verkehr, Innovation <strong>und</strong> Technologie<br />

über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Überwachungsverordnung - ÜVO)<br />

BGBl II 418/2001.<br />

108 Die ETSI-Standards sind europarechtlich vorgeschrieben („Enfopol-<br />

Dokumente“). Vgl hierzu ausführlich: Primig, Verfahrensrechtliche Regelungsversuche<br />

der Telekommunikationsüberwachung auf europäischer Ebene (2002),<br />

http://www.rechtsprobleme.at/doks/primig-2-telekom-ueberwachung_europaeisch.pdf ,<br />

10, 18 ff. Eine übersichtliche Zusammenfassung betreffend Enfopol bieten auch<br />

Philippi/Pracher, Eingriffe in die Gr<strong>und</strong>rechte <strong>von</strong> Betreibern <strong>und</strong> Konsumenten <strong>von</strong><br />

Telekommunikationsdiensten durch polizeiliche Überwachungsmaßnahmen: Zu Natur<br />

<strong>und</strong> Konsequenzen einer europäischen Überwachungsverordnung (ENFOPOL-98-<br />

Dokument), http://www.it-law.at/papers/phillipi-pra-tretter.pdf .<br />

109 Der VfGH hat sich hier im Ergebnis auf den Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz berufen.<br />

Zum Verhältnis Eigentumsgarantie <strong>und</strong> Gleichheitssatz, insbes im Hinblick auf die<br />

Sonderopfertheorie, siehe Berka, Gr<strong>und</strong>rechte Rz 735.<br />

I. Einleitung

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