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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 33<br />

<strong>und</strong> ein Verhaltenskodex 157 erarbeitet. Mitglieder der ISPA sind laut § 4 Abs 2<br />

ihrer Statuten 158 <strong>Internet</strong> <strong>Service</strong> Provider. Was die ISPA unter diesem Begriff<br />

versteht, geht aus ihrem Anmeldeformular 159 hervor: Content-Provider (die<br />

primär Inhalte anbieten), Access-Provider (die Zugänge für Endk<strong>und</strong>en<br />

anbieten), Backbone-Provider (die internationale Bandbreiten anbieten),<br />

Hosting-Provider (die Hosting <strong>Service</strong>s anbieten). Der Verhaltenskodex stellt<br />

einen Akt der freiwilligen Selbstkontrolle iSd 49. ErwGr <strong>und</strong> Art 16 der EC-<br />

RL dar. 160 Er regelt den Umgang mit K<strong>und</strong>endaten, die <strong>Auskunfts</strong>pflichten <strong>und</strong><br />

Haftungsausschlüsse. ZT gibt er lediglich den Gesetzestext wider.<br />

Vorausgeschickt sei, dass gem § 18 Abs 5 <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> Diensteanbietern gegenüber Behörden nach anderen<br />

gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa nach § 89 TKG 1997 bzw § 94 TKG<br />

2003, unberührt bleiben.<br />

1. <strong>Auskunfts</strong>pflichten gegenüber Gerichten (§ 18 Abs 2) 161<br />

„Die in den §§ 13 <strong>und</strong> 16 genannten Diensteanbieter haben auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle<br />

Informationen zu übermitteln, an Hand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen<br />

sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung <strong>von</strong> Informationen<br />

abgeschlossen haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung<br />

gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können.“<br />

a) <strong>Auskunfts</strong>verpflichtet<br />

Zur Erteilung einer Auskunft sind Host- <strong>und</strong> Access-Provider verpflichtet.<br />

b) <strong>Auskunfts</strong>berechtigt<br />

Das <strong>Auskunfts</strong>begehren muss <strong>von</strong> einem gesetzlich befugten<br />

inländischem Gericht stammen, <strong>und</strong> zwar <strong>von</strong> einem Strafgericht. Dies ergibt<br />

sich ohne weiteres daraus, dass Zivilgerichte keine strafbaren Handlungen<br />

verfolgen dürfen.<br />

Zu betonen ist, dass die Strafgerichte, im Gegensatz zu den<br />

Verwaltungsbehörden, eine eigene Ermächtigungsnorm zur Erhebung <strong>von</strong><br />

Stammdaten benötigen („gesetzlich befugtes“). In diesem Zusammenhang<br />

werden daher als Rechtsgr<strong>und</strong>lagen primär folgende Bestimmungen der StPO<br />

in Betracht kommen: die angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs<br />

gem §§ 149a ff, die Herausgabe <strong>von</strong> Beweisunterlagen nach § 143 Abs 2, <strong>und</strong><br />

die Hausdurchsuchung nach § 139 ff (hierzu im Einzelnen im Kapitel<br />

Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz, S 52 ff). 162<br />

157 http://www.ispa.at/www/getFile.php?id=100 .<br />

158 http://www.ispa.at/downloads/d70e979f989f_ispa_statuten.pdf .<br />

159 http://www.ispa.at/www/getFile.php?id=99 .<br />

160 Verhaltenskodices <strong>von</strong> Verbänden anderer Staaten sind abrufbar unter:<br />

http://normative.zusammenhaenge.at/selbstregulierung.html .<br />

161 Vgl auch Punkt 2.2. des ISPA-Verhaltenskodex.<br />

162 Brenn, aaO.<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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