Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 33<br />
<strong>und</strong> ein Verhaltenskodex 157 erarbeitet. Mitglieder der ISPA sind laut § 4 Abs 2<br />
ihrer Statuten 158 <strong>Internet</strong> <strong>Service</strong> Provider. Was die ISPA unter diesem Begriff<br />
versteht, geht aus ihrem Anmeldeformular 159 hervor: Content-Provider (die<br />
primär Inhalte anbieten), Access-Provider (die Zugänge für Endk<strong>und</strong>en<br />
anbieten), Backbone-Provider (die internationale Bandbreiten anbieten),<br />
Hosting-Provider (die Hosting <strong>Service</strong>s anbieten). Der Verhaltenskodex stellt<br />
einen Akt der freiwilligen Selbstkontrolle iSd 49. ErwGr <strong>und</strong> Art 16 der EC-<br />
RL dar. 160 Er regelt den Umgang mit K<strong>und</strong>endaten, die <strong>Auskunfts</strong>pflichten <strong>und</strong><br />
Haftungsausschlüsse. ZT gibt er lediglich den Gesetzestext wider.<br />
Vorausgeschickt sei, dass gem § 18 Abs 5 <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> Diensteanbietern gegenüber Behörden nach anderen<br />
gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa nach § 89 TKG 1997 bzw § 94 TKG<br />
2003, unberührt bleiben.<br />
1. <strong>Auskunfts</strong>pflichten gegenüber Gerichten (§ 18 Abs 2) 161<br />
„Die in den §§ 13 <strong>und</strong> 16 genannten Diensteanbieter haben auf Gr<strong>und</strong> der<br />
Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle<br />
Informationen zu übermitteln, an Hand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen<br />
sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung <strong>von</strong> Informationen<br />
abgeschlossen haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung<br />
gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können.“<br />
a) <strong>Auskunfts</strong>verpflichtet<br />
Zur Erteilung einer Auskunft sind Host- <strong>und</strong> Access-Provider verpflichtet.<br />
b) <strong>Auskunfts</strong>berechtigt<br />
Das <strong>Auskunfts</strong>begehren muss <strong>von</strong> einem gesetzlich befugten<br />
inländischem Gericht stammen, <strong>und</strong> zwar <strong>von</strong> einem Strafgericht. Dies ergibt<br />
sich ohne weiteres daraus, dass Zivilgerichte keine strafbaren Handlungen<br />
verfolgen dürfen.<br />
Zu betonen ist, dass die Strafgerichte, im Gegensatz zu den<br />
Verwaltungsbehörden, eine eigene Ermächtigungsnorm zur Erhebung <strong>von</strong><br />
Stammdaten benötigen („gesetzlich befugtes“). In diesem Zusammenhang<br />
werden daher als Rechtsgr<strong>und</strong>lagen primär folgende Bestimmungen der StPO<br />
in Betracht kommen: die angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs<br />
gem §§ 149a ff, die Herausgabe <strong>von</strong> Beweisunterlagen nach § 143 Abs 2, <strong>und</strong><br />
die Hausdurchsuchung nach § 139 ff (hierzu im Einzelnen im Kapitel<br />
Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz, S 52 ff). 162<br />
157 http://www.ispa.at/www/getFile.php?id=100 .<br />
158 http://www.ispa.at/downloads/d70e979f989f_ispa_statuten.pdf .<br />
159 http://www.ispa.at/www/getFile.php?id=99 .<br />
160 Verhaltenskodices <strong>von</strong> Verbänden anderer Staaten sind abrufbar unter:<br />
http://normative.zusammenhaenge.at/selbstregulierung.html .<br />
161 Vgl auch Punkt 2.2. des ISPA-Verhaltenskodex.<br />
162 Brenn, aaO.<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz