Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service
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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 39<br />
ermöglichen würde, ein strafrechtswidriges Verhalten zu untersagen. 193<br />
Allenfalls kann die Fortsetzung des Verhaltens über die Regeln der<br />
Beschlagnahme verhindert werden (siehe dazu im Kapitel Strafprozessordnung<br />
<strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz, insbes die Bestimmungen des MedienG <strong>und</strong><br />
des UrhG, S 52 f).<br />
Gleichfalls unmöglich ist in Österreich - anders als in Deutschland – die<br />
Sperrung <strong>von</strong> Websiten auf Gr<strong>und</strong>lage des Verwaltungsrechts. 194<br />
Es existieren allerdings einige Vorschriften, die den Provider zur<br />
Sperrung verpflichten (siehe dazu auch unten). Nach § 4 der ISPA-<br />
Verhaltensrichtlinien 195 verpflichten sich die ISPA-Mitglieder nach<br />
Kenntnisnahme illegaler Inhalte, die sich in ihrem Einflussbereich befinden,<br />
mittels ihnen zur Verfügung stehender, zumutbarer Handlungen unverzüglich<br />
den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren bzw nachweislich die unverzügliche<br />
Sperrung des Zugangs zu diesen Inhalten, falls sich der betroffene Server im<br />
Einflussbereich ihrer K<strong>und</strong>en befindet, zu veranlassen. Des weiteren wird<br />
bestimmt, dass - soweit wirtschaftlich <strong>und</strong> technisch zumutbar -<br />
entsprechendes Beweismaterial für die Dauer eines Kalendermonats zu sichern<br />
ist <strong>und</strong> auf keinen Fall solches Beweismaterial bewusst zu löschen. 196<br />
§ 75 Abs 2 TKG 1997 verpflichtet Host-Provider 197 <strong>und</strong> andere Betreiber<br />
<strong>von</strong> Telekommunikationsdiensten zur Verhinderung der missbräuchlichen<br />
Verwendung 198 <strong>von</strong> Endgeräten 199 , dies gewährt aber keiner Behörde die<br />
Befugnis, eine solche Anordnung zu erlassen. Die Bestimmung ist gem<br />
§ 104 Z 4 ff mit Verwaltungsstrafe bis zu Euro 3.633 bedroht. § 65 TKG 1997<br />
gewährt dem Betreiber <strong>von</strong> Telekommunikationsdiensten lediglich das Recht,<br />
störende oder nicht zugelassene Endgeräte vom Netz zu trennen. Diese<br />
193 Vgl Ebensperger, Die Verbreitung <strong>von</strong> NS-Gedankengut im <strong>Internet</strong> <strong>und</strong> ihre<br />
strafrechtlichen Auswirkungen unter besonderer Berücksichtigung des E-Commerce-<br />
Gesetzes, ÖJZ 2002, 132.<br />
194 So ordnete die Bezirksregierung Düsseldorf die Sperrung mehrerer Nazi-Seiten<br />
gem § 22 Abs 2 Mediendienstestaatsvertrag an. Siehe hierzu: B<strong>und</strong>esweites Vorgehen<br />
gegen rechtsextreme Webseiten angemahnt, Heise Online,<br />
http://www.heise.de/newsticker/data/jk-21.03.03-007/; Unter<br />
http://normative.zusammenhaenge.at/faelle_de.html findet sich eine Linksammlung zu<br />
den einzelnen Beschlüssen dieses Verfahrens. Zur Schwierigkeit der technischen<br />
Umsetzung der Anordnungen, siehe: Chaotische Umsetzung der Sperrungsverfügung in<br />
NRW, Heise Online, http://www.heise.de/newsticker/data/tol-15.06.03-004/ .<br />
195 http://www.ispa.at/www/getFile.php?id=22 .<br />
196 Vgl hierzu auch: Ebensperger Die Verbreitung <strong>von</strong> NS-Gedankengut im<br />
<strong>Internet</strong> <strong>und</strong> ihre strafrechtlichen Auswirkungen unter besonderer Berücksichtigung des<br />
E-Commerce-Gesetzes, ÖJZ 2002, 132.<br />
197 Zu den Voraussetzungen, wann Host-Provider Telekommunikationsdienste<br />
anbieten, siehe in der Einleitung, S 16.<br />
198 Hierunter wird bspw die Nachrichtenübermittlung entgegen der öffentlichen<br />
Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit bzw gesetzlicher Vorschriften, die Belästigung <strong>und</strong><br />
Verängstigung anderer Nutzer udgl verstanden. Access-Provider sind explizit <strong>von</strong><br />
dieser Verpflichtung ausgenommen (siehe Parschalk/Zuser/Otto, TKR 41).<br />
199 Zur Subsumption eines PCs unter den Begriff Endgerät siehe im Kapitel<br />
Strafprozessordnung <strong>und</strong> Telekommunikationsgesetz, S 57.<br />
III. Das E-Commerce-Gesetz