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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 19<br />

Exkurs: Datenweitergabe nach DSG<br />

<strong>Auskunfts</strong>pflichten bedingen denknotwendig eine Datenweitergabe.<br />

§ 7 Abs 2 normiert die Voraussetzungen für eine rechtmäßige<br />

Datenübermittlung. Unter Datenübermittlung versteht § 4 Z 12 die Weitergabe<br />

<strong>von</strong> Daten einer Datenanwendung87 an einen Dritten, insbes auch die<br />

Veröffentlichung <strong>von</strong> Daten <strong>und</strong> die Verwendung <strong>von</strong> Daten für ein anderes<br />

Aufgabengebiet des Auftraggebers.<br />

aa) 1. Prüfungsschritt: § 7 Abs 2 (Datenübermittlung)<br />

Eine Datenübermittlung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:<br />

1. Die Daten müssen aus einer zulässigen Datenanwendung<br />

stammen.<br />

2. Der Dritte muss glaubhaft machen, dass er eine gesetzliche<br />

Zuständigkeit bzw eine rechtliche Befugnis88 zur Erlangung der<br />

Daten hat.<br />

3. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen89 dürfen nicht verletzt werden.<br />

Punkt 1. ist bei K<strong>und</strong>endaten unproblematisch. 90 Punkt 2. ist wohl bei<br />

Bestimmungen wie § 18 Abs 4 ECG, den Befugnissen nach dem SPG usw<br />

erfüllt.<br />

bb) 2. Prüfungsschritt: § 8 (Verletzung schutzwürdiger<br />

Geheimhaltungsinteressen bei nicht-sensiblen Daten)<br />

Bei der Prüfung, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des<br />

Betroffenen verletzt werden, ist zu differenzieren, ob sensible91 oder nichtsensible<br />

Daten weitergegeben werden. K<strong>und</strong>endaten <strong>von</strong> Providern sind iaR<br />

nicht-sensible Daten, weshalb für die Prüfung, ob schutzwürdige<br />

Geheimhaltungsinteressen verletzt sind, § 8 zu Anwendung kommt.<br />

„§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen<br />

sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn<br />

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur<br />

Verwendung der Daten besteht oder<br />

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein<br />

Widerruf jederzeit möglich ist <strong>und</strong> die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung<br />

der Daten bewirkt, oder<br />

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder<br />

87 Vgl § 4 Z 7.<br />

88 Das sind im privaten Bereich bspw Vereinstatuten oder<br />

Berufsausübungsvorschriften (Vgl Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz 135).<br />

89 Vgl § 4 Z 3, das ist jene Person, deren Daten verwendet werden.<br />

90 Vgl Standardanwendung 22 der VO des B<strong>und</strong>eskanzlers über Standard- <strong>und</strong><br />

Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- <strong>und</strong> Muster-<br />

Verordnung 2000 - StMV) StF: BGBl II 201/2000 idF BGBl II 232/2003.<br />

91 Vgl § 3 Z 2, das sind Daten über rassische <strong>und</strong> ethnische Herkunft, politische<br />

Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung,<br />

Ges<strong>und</strong>heit oder das Sexualleben.<br />

I. Einleitung

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