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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 9<br />

1. Begriffsbestimmungen<br />

a) Alte Rechtslage: TKG 1997<br />

Das TKG 1997 enthält in seinen §§ 87 ff Bestimmungen zur näheren<br />

Ausgestaltung des „sektorspezifischen“ Datenschutzrechts43 <strong>und</strong> des<br />

Fernmeldegeheimnisses. § 87 TKG 1997 definiert die Begriffe Stammdaten,<br />

Vermittlungsdaten <strong>und</strong> Inhaltsdaten. Diese stellen die übliche Terminologie<br />

dar, um verschiedartige Daten dem Fernmeldegeheimnis bzw dem Gr<strong>und</strong>recht<br />

auf Datenschutz zuzuordnen.<br />

aa) Stammdaten (§ 87 Abs 3 Z 4 TKG 1997)<br />

Unter Stammdaten versteht man alle personenbezogenen Daten, die für<br />

die Begründung, Abwicklung, Änderung oder Beendigung der<br />

Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer <strong>und</strong> dem Anbieter <strong>von</strong><br />

Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung <strong>und</strong> Herausgabe <strong>von</strong><br />

Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind. Taxativ zählt § 87 Abs 3 Z 4 zu<br />

den Stammdaten: Familienname <strong>und</strong> Vorname, akademischer Grad, Adresse,<br />

Teilnehmernummer <strong>und</strong> Bonität.<br />

Stammdaten unterliegen zwar § 88 Abs 1 TKG 1997 e-contrario nicht<br />

dem Vertraulichkeitsschutz des TKG, aber dem des DSG. 44<br />

Exkurs: IP-Adressen als „Teilnehmernummern“ <strong>und</strong> E-Mail Adressen als<br />

„Adressen“<br />

Es stellt sich die Frage, ob IP-Adressen als Teilnehmernummern iSd<br />

§ 87 Abs 3 Z 4 TKG 1997 zu qualifizieren sind. 45 Im Bereich der<br />

Sprachtelephonie erfolgt die Zuordnung eines Anschlusses anhand der<br />

Telephonnummer, im <strong>Internet</strong> geschieht dies über die IP-Adresse. Nicht selten<br />

werden diese beiden Adressierungselemente verglichen, um das TCP/IP Protokoll<br />

zu erklären. 46 Die Frage ist jedoch, ob dies auch für die normative Bedeutung des<br />

Begriffes Teilnehmernummer gilt. § 2 Abs 1 Z 3 NVO 47 definiert die<br />

Teilnehmernummer als „jene Ziffernfolge, die einem Teilnehmer innerhalb einer<br />

Region oder eines anderen Bereiches zugeordnet ist;“. Teilnehmer ist gem<br />

§ 87 Abs 3 Z 2 TKG 1997 „eine natürliche oder juristische Person, die mit einem<br />

43 Diese Vorschriften gehen zurück auf die ISDN-RL (Richtlinie 97/66/EG des<br />

Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten <strong>und</strong> den Schutz der Privatsphäre im Bereich der<br />

Telekommunikation, ABl L 24 v 30.1.1998, 1). Diese ist jedoch durch mittlerweile<br />

durch die Datenschutz-RL des neuen Rechtsrahmens ersetzt worden. Siehe dazu unten,<br />

S 11. 44 Siehe hierzu unten, S 18.<br />

45 Diese Qualifikation ist insbes <strong>von</strong> Relevanz für die <strong>Auskunfts</strong>pflichten nach<br />

dem SPG, dem FinStrG <strong>und</strong> dem MBG.<br />

46 Vgl Müllschitzky, Namensrechtliche Probleme <strong>von</strong> Domainnamen (Master<br />

Thesis 2000), http://members.aon.at/mamue/dokumente/pdf/domain_names.pdf, 12.<br />

47 Verordnung des B<strong>und</strong>esministers für Wissenschaft <strong>und</strong> Verkehr über die<br />

Nummerierung (Nummerierungsverordnung – NVO), BGBl II 416/1997.<br />

I. Einleitung

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