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Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von Internet Service

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Haidinger, <strong>Auskunfts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitwirkungspflichten</strong> <strong>von</strong> ISP zur Täterausforschung 31<br />

Differenzierung: Betreiben die Provider leitungsvermittelte Dienste 145 so fallen<br />

sie heraus. Paketvermittelte Dienste sollen jedenfalls umfasst sein.<br />

Was den Backbone-Provider betrifft, so werden sie <strong>von</strong><br />

Blume/Hammerl 146 offensichtlich gleichfalls zu den Diensteanbietern iSd § 13<br />

gezählt: Access-Provider ist jeder Provider, der in irgendeiner Form an der<br />

Übertragung der Information beteiligt ist, was logischerweise zu einer Kette<br />

<strong>von</strong> Diensteanbieter führt. Hierzu gehört auch der Backbone-Provider. Dem ist<br />

wohl zuzustimmen, <strong>und</strong> wenn im Folgenden vom Access-Provider die Rede<br />

ist, sind auch Network- <strong>und</strong> Backbone-Provider gemeint.<br />

b) Cashing-Provider iSd § 15<br />

Der Cashing-Provider übermittelt ebenfalls eine vom Nutzer eingegebene<br />

Information in einem Kommunikationsnetz, stellt aber Server zur Verfügung,<br />

auf denen die Information zu Effizienzgründen zeitlich begrenzt gespeichert<br />

wird. Darunter fallen also vorwiegend Proxy-Server-Betreiber. Wegen ihrer<br />

Nähe zum Access-Provider werden sie nicht gesondert behandelt.<br />

c) Host-Provider iSd § 16<br />

Die Tätigkeit des Host-Providers besteht im Speichern fremder Inhalte.<br />

Den EB147 ist zu entnehmen, dass nicht nur das Bereitstellen <strong>von</strong><br />

Speicherplatz, also der Infrastruktur (hosting) hierunter fällt, sondern auch das<br />

Ermöglichen der Eingabe <strong>von</strong> Informationen auf seinem Dienst der<br />

Informationsgesellschaft (siehe hierzu schon in der Einleitung, S 6).<br />

3. Räumlicher Anwendungsbereich<br />

Gem § 1 Abs 2 bestimmt sich der räumliche Anwendungsbereich<br />

innerhalb des EWR nach dem Herkunftslandprinzip. Außerhalb des EWR<br />

gelten die Regeln des internationalen Privatrechts. 148 MaW: Schließt eine<br />

Person mit (Wohn-)Sitz im Inland Geschäfte mit den USA ab, so ist das ECG<br />

nicht anwendbar. Hat der Vertragspartner seinen Sitz in Spanien, so kommt<br />

das ECG zur Anwendung.<br />

Im koordinierten Bereich iSd § 3 Z 8, dem „Anwendungsbereich des<br />

Herkunftslandsprinzips“ 149 (§ 20) - zu dem auch die <strong>Auskunfts</strong>pflichten der<br />

Diensteanbieter gehören -, unterliegen diese dem Recht ihres Sitzstaates. 150<br />

145 Dienste bis zur Vermittlungsschicht (OSI-Schicht 3). Näheres zum ISO/OSI<br />

Referenzmodell zB Payer, http://www.payer.de/cmc/cmcs03.htm .<br />

146 ECG-Kommentar 117.<br />

147 Abgedruckt in: Brenn, ECG 279 f.<br />

148 Siehe Brenn, ECG 175. Zum anwendbaren Recht nach Internationalem<br />

Privatrecht im <strong>Internet</strong> siehe: Mottl, Anwendbares Recht <strong>und</strong> Gerichtsstand im <strong>Internet</strong>,<br />

in: Brenn, ECG 134 ff.<br />

149 EB, abgedruckt in: Brenn, ECG 189.<br />

150 MwH: Brenn, ECG 200, 308; Blume/Hammerl, ECG-Kommentar 34.<br />

III. Das E-Commerce-Gesetz

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