06.11.2013 Aufrufe

kommunalpolitischer Rundbrief - Kommunalpolitisches Forum ...

kommunalpolitischer Rundbrief - Kommunalpolitisches Forum ...

kommunalpolitischer Rundbrief - Kommunalpolitisches Forum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

27<br />

Interessenskollisionen in örtlichen Jugendhilfeausschüssen (DS 4/2568)<br />

Michael Panse (CDU)<br />

Gemäß § 3 Abs. 1 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) ist<br />

der Jugendhilfeausschuss (JHA) ein beschließender Ausschuss im Sinne der Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO). Gemäß § 4 Abs. 5 ThürKJHAG gelten für die nicht der Vertretungskörperschaft<br />

angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter die<br />

Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend.<br />

Der § 5 ThürKJHAG benennt gesetzlich vorgeschriebene beratende Mitglieder im JHA. Weitere<br />

sachkundige Männer und Frauen können durch die Satzung bestimmt werden.<br />

Gemäß § 23 Abs. 4 ThürKO wurden vom Gesetzgeber Kriterien eingeführt, die sicherstellen<br />

sollen, dass eine Interessenskollision der Gemeinderatsmitglieder durch eine Verquickung<br />

von Amt und Mandat ausgeschlossen ist.<br />

Frage 1:<br />

Gilt § 23 Abs. 4 ThürKO auch für beratende/beschließende Mitglieder des JHA?<br />

Antwort:<br />

Der Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 3 Abs. 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-<br />

Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) ein beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung.<br />

Damit finden die für beschließende Ausschüsse nach § 26 der Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) geltenden Bestimmungen auch auf den Jugendhilfeausschuss Anwendung,<br />

sofern nicht speziellere Regelungen, beispielsweise des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes,<br />

entgegenstehen. Die personelle Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse<br />

ist in den §§ 4, 5 ThürKJHAG geregelt. Diese speziellen Jugendhilferegelungen<br />

gehen den Regelungen der Thüringer Kommunalordnung vor, somit gilt die Unvereinbarkeitsbestimmung<br />

des § 23 Abs. 4 ThürKO nicht für Mitglieder des Jugendhilfeausschusses.<br />

Frage 2:<br />

(bei Verneinung 1.) Ist der Landesregierung bekannt, dass durch die gesetzlichen Regelungen<br />

des § 5 ThürKJHAG beratende Mitglieder (der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, die<br />

für die Jugendarbeit zuständige Fachkraft des Jugendamtes) durch die Verbindung, dass sie<br />

einerseits Bedienstete der Gebietskörperschaft sind aber gleichzeitig beratende Mitglieder des<br />

JHA, es zu Interessenskollisionen kommt, die der Gesetzgeber durch § 23 Abs. 4 ThürKO<br />

gerade ausschließen wollte? Plant die Landesregierung hier eine Klarstellung, um dies auszuschließen?<br />

Antwort:<br />

Da der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes und die Fachkraft des Jugendamtes gemäß § 5<br />

Abs. 1 Nr. 2 und 3 ThürKJHAG nur beratend tätig sind, liegt ein Fall von Interessenkollision<br />

nicht vor.<br />

Frage 3:<br />

(bei Verneinung 1.) Die gleiche Interessenskollision kann im JHA auftreten, soweit ein Bediensteter<br />

der Gebietskörperschaft ein Ehrenamt bzw. ein politisches Amt angenommen hat<br />

und als solcher Vertreter im JHA ist (z.B. Schulelternsprecher - als beratendes Mitglied, soweit<br />

es die Satzung bestimmt bzw. beschließendes Mitglied - gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2<br />

ThürKJHAG). Ist diese Interessenskollision aus Sicht der Landesregierung gewollt oder durch<br />

gesetzliche Änderungen auszuschließen?

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!