kommunalpolitischer Rundbrief - Kommunalpolitisches Forum ...
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Interessenskollisionen in örtlichen Jugendhilfeausschüssen (DS 4/2568)<br />
Michael Panse (CDU)<br />
Gemäß § 3 Abs. 1 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) ist<br />
der Jugendhilfeausschuss (JHA) ein beschließender Ausschuss im Sinne der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürKO). Gemäß § 4 Abs. 5 ThürKJHAG gelten für die nicht der Vertretungskörperschaft<br />
angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter die<br />
Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend.<br />
Der § 5 ThürKJHAG benennt gesetzlich vorgeschriebene beratende Mitglieder im JHA. Weitere<br />
sachkundige Männer und Frauen können durch die Satzung bestimmt werden.<br />
Gemäß § 23 Abs. 4 ThürKO wurden vom Gesetzgeber Kriterien eingeführt, die sicherstellen<br />
sollen, dass eine Interessenskollision der Gemeinderatsmitglieder durch eine Verquickung<br />
von Amt und Mandat ausgeschlossen ist.<br />
Frage 1:<br />
Gilt § 23 Abs. 4 ThürKO auch für beratende/beschließende Mitglieder des JHA?<br />
Antwort:<br />
Der Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 3 Abs. 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-<br />
Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) ein beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung.<br />
Damit finden die für beschließende Ausschüsse nach § 26 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürKO) geltenden Bestimmungen auch auf den Jugendhilfeausschuss Anwendung,<br />
sofern nicht speziellere Regelungen, beispielsweise des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes,<br />
entgegenstehen. Die personelle Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse<br />
ist in den §§ 4, 5 ThürKJHAG geregelt. Diese speziellen Jugendhilferegelungen<br />
gehen den Regelungen der Thüringer Kommunalordnung vor, somit gilt die Unvereinbarkeitsbestimmung<br />
des § 23 Abs. 4 ThürKO nicht für Mitglieder des Jugendhilfeausschusses.<br />
Frage 2:<br />
(bei Verneinung 1.) Ist der Landesregierung bekannt, dass durch die gesetzlichen Regelungen<br />
des § 5 ThürKJHAG beratende Mitglieder (der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, die<br />
für die Jugendarbeit zuständige Fachkraft des Jugendamtes) durch die Verbindung, dass sie<br />
einerseits Bedienstete der Gebietskörperschaft sind aber gleichzeitig beratende Mitglieder des<br />
JHA, es zu Interessenskollisionen kommt, die der Gesetzgeber durch § 23 Abs. 4 ThürKO<br />
gerade ausschließen wollte? Plant die Landesregierung hier eine Klarstellung, um dies auszuschließen?<br />
Antwort:<br />
Da der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes und die Fachkraft des Jugendamtes gemäß § 5<br />
Abs. 1 Nr. 2 und 3 ThürKJHAG nur beratend tätig sind, liegt ein Fall von Interessenkollision<br />
nicht vor.<br />
Frage 3:<br />
(bei Verneinung 1.) Die gleiche Interessenskollision kann im JHA auftreten, soweit ein Bediensteter<br />
der Gebietskörperschaft ein Ehrenamt bzw. ein politisches Amt angenommen hat<br />
und als solcher Vertreter im JHA ist (z.B. Schulelternsprecher - als beratendes Mitglied, soweit<br />
es die Satzung bestimmt bzw. beschließendes Mitglied - gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2<br />
ThürKJHAG). Ist diese Interessenskollision aus Sicht der Landesregierung gewollt oder durch<br />
gesetzliche Änderungen auszuschließen?