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Kleinkläranlagen

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IV. Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des<br />

Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur<br />

Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) in nationales Recht<br />

umzusetzen. Dazu enthält § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG den Regelungsauftrag an die Länder, Bestimmungen<br />

zu erlassen, wie die Anforderungen an die Aufstellung des Maßnahmenprogramms<br />

nach § 36 WHG mit den Anforderungen an die Durchführung der Strategischen<br />

Umweltprüfung verbunden werden können. Dieser Regelungsauftrag wurde eingeführt durch<br />

Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur<br />

Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746).<br />

Die Richtlinie 2003/35/EG fußt auf dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen,<br />

die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu<br />

Gerichten in Umweltangelegenheiten (Åarhus-Konvention), das sowohl die Bundesrepublik<br />

Deutschland als auch die Europäische Union unterzeichnet haben. Die Richtlinie 2003/35/EG<br />

erfordert unter anderem eine Ergänzung der nationalen Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

bei Zulassungsverfahren für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen nach der<br />

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und<br />

Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26). Soweit die Gesetzgebungskompetenz<br />

des Bundes reicht, wurde dieser Teil der Richtlinie 2003/35/EG durch Artikel<br />

2 des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819)<br />

umgesetzt. Für eine vollständige Regelung fehlt dem Bund aber wie schon im Fall der Umsetzung<br />

der Richtlinie 96/61/EG selbst die Gesetzgebungskompetenz (Artikel 75 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 4 des Grundgesetzes alte Fassung). Soweit wasserrechtliche Sachverhalte und Zulassungsverfahren<br />

berührt werden, kann die Umsetzung im Thüringer Wassergesetz erfolgen.<br />

Die Richtlinie 2003/35/EG war bis zum 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen.<br />

V. Uferbereiche<br />

Nach derzeitiger Rechtslage ist das Aufbringen von wassergefährdenden Stoffen im Uferbereich<br />

von Gewässern (zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung, fünf Meter bei Gewässern<br />

zweiter Ordnung) grundsätzlich verboten, § 78 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 2<br />

Satz 1 ThürWG. Die Überwachung dieses Verbots durch die Wasserbehörden ist nur mit hohem<br />

Aufwand möglich.<br />

Der Gesetzgeber ist gehalten bei Änderungen anderer gesetzlicher Grundlagen gesetzliche<br />

Verbote anzupassen. Mit den Bestimmungen des Pflanzenschutzrechts, insbesondere der<br />

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom<br />

14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) und § 3 Abs. 5 bis 8 der Düngeverordnung (DüV) in der<br />

Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), ist das Ausbringen von Pflanzenschutz- und<br />

Düngemitteln unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Anforderungen geregelt. Insbesondere<br />

sehen diese Bestimmungen spezielle Abstände zu Gewässern vor, § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c<br />

PflSchG und § 3 Abs. 6 und 7 DüV. Auf ein generelles wasserrechtliches Verbot der Ausbringung<br />

von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Uferbereich von Gewässern kann deshalb<br />

zukünftig verzichtet werden. Damit wird ein Beitrag zur Deregulierung geleistet, da bei der<br />

Aufbringung von Pflanzenschutz- und Düngemittel nur noch die ohnehin geltenden Bestimmungen<br />

aus dem Pflanzenschutzrecht und der Düngeverordnung Anwendung finden. Die<br />

2


Wasserbehörden können bei der Überwachung zudem auf die in den Landwirtschaftsbehörden<br />

bekannten Daten zurückgreifen.<br />

VI. Unterhaltungslast für Deiche<br />

In Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG sind die Deiche aufgeführt, deren Unterhaltung dem<br />

Land obliegt. Seit der letzten Änderung des Thüringer Wassergesetzes im Jahr 2003 wurden<br />

in Baulastträgerschaft des Landes neue Deichanlagen errichtet, die ebenfalls der Unterhaltungslast<br />

des Landes unterliegen sollen.<br />

Zudem wurden Eindeichungen von Gewässern wasserwirtschaftlich neu bewertet. Bei Deichen<br />

an Gewässern zweiter Ordnung, die in einem funktionellen Zusammenhang mit Deichen<br />

an Gewässern erster Ordnung stehen (rückwärtige Eindeichungen), ist die Unterhaltung durch<br />

die Gemeinden (§ 75 Abs. 2 ThürWG) nicht gerechtfertigt. Die Bewertung ergab aber auch,<br />

dass eine Unterhaltungslast des Landes an einigen Deichen nicht mehr gerechtfertigt ist, da<br />

diese überwiegend den Interessen Einzelner dienen (§ 75 Abs. 3 ThürWG). Außerdem gibt es<br />

Deiche, die aufgrund ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung bisher bereits vom Land unterhalten<br />

werden, in Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG jedoch noch nicht enthalten sind.<br />

VII. Redaktionelle Änderungen<br />

Daneben sind einige wenige redaktionelle Änderungen des Thüringer Wassergesetzes (beispielsweise<br />

zu den §§ 27, 59, 118 a, 128 und Anlage 1), der Thüringer Anlagenverordnung<br />

und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung erforderlich.<br />

B. Lösung<br />

Zur Ausführung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes werden<br />

die Regelungsaufträge der §§ 31a bis 32 WHG in den §§ 80 bis 82a ThürWG umgesetzt.<br />

Mit einer gesetzlichen Regelung wird dem Land die Aufgabe für die Unterhaltung und den<br />

Betrieb sowie die Instandsetzung oder die Beseitigung von 56 Talsperren, deren Rechtsverhältnisse<br />

ungeklärt sind, übertragen. Nach erfolgter Instandsetzung geht die Talsperre innerhalb<br />

einer angemessenen Frist in die Unterhaltslast der Gemeinde, in der sie belegen ist, über.<br />

Zur Deckung des aus der Erfüllung der Unterhaltslast entstehenden Finanzbedarfs gewährt<br />

das Land den betroffenen Kommunen angemessene Finanzzuweisungen.<br />

Im Fall der Anpassung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> an die gesetzlichen Anforderungen des § 7a<br />

WHG erhalten instand gesetzte und neue <strong>Kleinkläranlagen</strong> in den Gebieten, die nach dem<br />

vom Abwasserbeseitigungspflichtigen aufzustellenden Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb<br />

von 15 Jahren nicht an eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen<br />

werden sollen, einen Bestandsschutz, so dass für diese Zeit keine Verpflichtung zum Anschluss<br />

an die öffentliche Abwasserentsorgung besteht. Die Kontrolle von <strong>Kleinkläranlagen</strong>,<br />

die direkt in ein Gewässer einleiten, wird auf die für die Abwasserentsorgung verantwortlichen<br />

kommunalen Aufgabenträger übertragen.<br />

Zusätzlich wird die Möglichkeit, die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für<br />

Kleineinleitungen auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzepts gebündelt für ein<br />

ganzes Gebiet in einem Verfahren zu erlangen, eröffnet.<br />

3


Zur Erfüllung des Regelungsauftrags aus § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG wird § 32 Abs. 3 ThürWG<br />

um eine allgemeine Aussage erweitert, mit der die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen<br />

Umweltprüfung bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme klargestellt wird.<br />

Zudem wird die zuständige Behörde verpflichtet, beide Verfahren soweit wie möglich zu verbinden,<br />

um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die §§ 118a bis 118g ThürWG<br />

werden an die europarechtlichen Maßgaben der Richtlinie 2003/35/EG angepasst. Diese Bestimmungen<br />

wurden zur landesrechtlichen Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG mit dem Gesetz<br />

zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung<br />

vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280) in das Thüringer Wassergesetz eingefügt.<br />

§ 78 ThürWG wird dahingehend ergänzt, dass für das Ausbringen von Pflanzenschutz- und<br />

Düngemitteln im Uferbereich ausschließlich die Vorschriften über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln<br />

und die Düngeverordnung Anwendung finden.<br />

Zur Festlegung der Unterhaltungslast für Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen wird<br />

die Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG geändert und damit den neuen Gegebenheiten und Bewertungen<br />

angepasst.<br />

Die notwendigen redaktionellen Änderungen werden vorgenommen.<br />

C. Alternativen<br />

Zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes gibt<br />

es keine Alternative. Die Regelungsaufträge der §§ 31a bis 32 WHG als Rahmengesetzgebung<br />

nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Grundgesetzes alte Fassung sind umzusetzen (§<br />

42 WHG).<br />

Hinsichtlich der Stauanlagen könnte es bei der gegenwärtigen Rechtslage bleiben. Das hätte<br />

allerdings zur Folge, dass die Verantwortlichkeit für diese Stauanlagen auf Dauer ungeklärt<br />

bleibt, keine dauerhafte Instandsetzung dieser Anlagen erfolgt und zur Abwehr von Gefahren,<br />

die von einer solchen Stauanlage ausgehen, dauerhaft das Land einstehen müsste (§ 84 Abs. 1<br />

und § 42 ThürWG). Das Land würde sich auch einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gegenübersehen,<br />

wenn als Zustandsstörer die jeweiligen Grundstückseigentümer in Anspruch genommen<br />

würden.<br />

Ein Bestandsschutz für sanierte oder neu errichtete <strong>Kleinkläranlagen</strong> stellt eine angemessene<br />

Maßnahme dar, rechtssicher dort eine dezentrale Abwasserentsorgung zu ermöglichen, wo<br />

eine zentrale Abwasserentsorgung über einen längeren Zeitraum nicht sinnvoll ist. Insofern ist<br />

die Einräumung eines gesetzlichen Bestandsschutzes ohne Alternative. Die Anknüpfung des<br />

Bestandsschutzes an die von den Beseitigungspflichtigen aufzustellenden Abwasserbeseitigungskonzepte<br />

wahrt deren Rechtsstellung aus Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und<br />

Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Die gesetzliche Fiktion des Abwasserbeseitigungskonzepts<br />

als Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht<br />

stellt eine sinnvolle Verwaltungsvereinfachung dar.<br />

Ohne wirksame Kontrolle von <strong>Kleinkläranlagen</strong> werden die gesetzlich vorgeschriebenen Ablaufwerte<br />

nicht eingehalten.<br />

Zur Erfüllung des Regelungsauftrags aus § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG gibt es keine Alternative.<br />

Nach Artikel 72 Abs. 1, Artikel 74 Abs. 1 Nr. 32 des Grundgesetzes ist dieser Regelungsauftrag<br />

in Landesrecht umzusetzen. Die Richtlinie 2003/35/EG ist zwingend in nationales Recht<br />

umzusetzen.<br />

4


Hinsichtlich der Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Uferbereich von Gewässern<br />

könnte es bei der bisherigen Regelung bleiben. Eine Harmonisierung von wasserrechtlichen<br />

und landwirtschaftsrechtlichen Vorschriften im Uferbereich von Gewässern und<br />

die damit verbundene Deregulierung träte dann nicht ein.<br />

Zur Ergänzung der Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG gibt es keine Alternative, da nur so die<br />

Unterhaltungslast des Landes für neue oder neu bewertete Hochwasserschutzanlagen bestimmt<br />

werden kann. Ansonsten würde die Unterhaltungslast für die neu hinzugekommenen<br />

Hochwasserschutzanlagen bei den Gemeinden liegen (§ 75 Abs. 2 ThürWG). Neu bewertete<br />

Anlagen, die dem Interesse Einzelner dienen (§ 75 Abs. 3 ThürWG), müssten weiter vom<br />

Land unterhalten werden, wenn sie nicht aus Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG gestrichen<br />

werden. Rückwärtige Eindeichungen müssten von den Gemeinden vorgenommen werden,<br />

obwohl sie aus wasserwirtschaftlichen Gründen vom Land unterhalten werden müssten.<br />

Zu den vorgesehenen redaktionellen Änderungen gibt es keine Alternative.<br />

D. Kosten<br />

Die Bestimmung nach § 80 Abs. 2 ThürWG-E, die vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten<br />

und die Ausweisung von überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 80a<br />

ThürWG-E ist mit zur Zeit nicht bezifferbaren Kosten für das Land verbunden. Die Erstellung<br />

von Hochwasserschutzplänen nach § 82a Abs. 1 ThürWG-E für die Gewässer Saale, Werra,<br />

Unstrut und Weiße Elster wird nach einer ersten groben Einschätzung und nach Auswertung<br />

eines Ideenwettbewerbs an der Weißen Elster etwa 4 500 Euro je Flusskilometer betragen.<br />

Überschlägig ergeben sich daraus für die vorgenannten Gewässer (ohne Oberläufe Werra und<br />

Unstrut) Kosten in Höhe von etwa 2,45 Millionen Euro. Die gesamten Kosten sind jedoch bei<br />

Ausführung der §§ 31a bis 32 WHG nicht vermeidbar.<br />

Die Kosten der Stauanlagen gliedern sich in Unterhaltungskosten sowie Kosten für Instandsetzung<br />

oder Beseitigung der Anlagen, die dem Land entstehen und Kosten, die nach Übergabe<br />

der Anlagen den Kommunen entstehen.<br />

Die dem Land entstehenden Kosten für die Unterhaltung der Anlagen bis zur Übergabe nach<br />

erfolgreicher Sanierung an die Kommunen werden auf 2 000 bis 3 000 Euro je Anlage geschätzt.<br />

Damit ergeben sich für die 56 Anlagen etwa 150 000 Euro im Jahr, die sich mit<br />

Sanierung oder Beseitigung und Übergabe je Anlage reduzieren. Es ist beabsichtigt, diese<br />

Kosten aus Landesmitteln im Rahmen des jeweils verfügbaren Wasserbauprogramms zu decken.<br />

Dem Land entstehen Kosten für die Instandsetzung und die Beseitigung der Stauanlagen.<br />

Diese Kosten können nur schwer beziffert werden, da sie vom jeweiligen Zustand der Anlage<br />

abhängen und die zur Abschätzung erforderlichen Einzelbegutachtungen sowie Entscheidungen<br />

über die weitere Nutzung der Anlagen noch nicht vorliegen können. Der erforderliche<br />

Instandsetzungs- und Beseitigungsbedarf für den Zeitraum 2008 bis 2012 wird mit insgesamt<br />

5 bis 10 Millionen Euro eingeschätzt. Hierfür stehen Mittel aus der „Gemeinschaftsaufgabe<br />

Agrar- und Küstenschutz“ in Höhe von 1,5 Millionen Euro jährlich zur Verfügung.<br />

Nach der Instandsetzung und Übergabe der Anlagen entstehen den Kommunen Kosten für<br />

Betrieb und Unterhaltung der Talsperren. Der Umfang dieser Kosten richtet sich nach Anzahl,<br />

5


aulicher Ausgestaltung und Größe der verbleibenden Anlagen. Die Kosten werden je Anlage<br />

auf etwa 5 000 Euro im Jahr, in Einzelfällen bis zu 10 000 Euro im Jahr, geschätzt. Sie liegen<br />

höher als die Unterhaltungskosten des Landes, da Rückstellungen berücksichtigt wurden.<br />

Ausgehend von ebenfalls geschätzten 20 bis 30 verbleibenden Anlagen fallen für die Kommunen<br />

damit Kosten in einer Größenordnung von 100 000 bis 250 000 Euro pro Jahr an. Den<br />

Gemeinden werden die hierfür erforderlichen Mittel vom Land zur Verfügung gestellt.<br />

Durch die Zulassung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> in Gebieten, die nicht innerhalb von 15 Jahren an<br />

die kommunale Abwasserentsorgung angeschlossen werden sollen, entstehen dem Land und<br />

den Kommunen keine Kosten.<br />

Bei den Abwasserverbänden beziehungsweise den eigenentsorgenden Kommunen ist von<br />

einer Reduzierung der Kosten auszugehen, da in Folge der Sanierung auf einen Anschluss an<br />

eigene zentrale Abwasserbehandlungsanlagen und gegebenenfalls sogar an eine Kanalisation<br />

abgesehen werden kann. Dadurch reduzieren sich die umlagefähigen Kosten, was zu einer<br />

Minimierung der Abgabenbelastung beitragen wird.<br />

Die Kosten für eine den Anforderungen an den Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage<br />

für vier Einwohner betragen ohne Einbau und Transport durchschnittlich etwa 5 000<br />

Euro. Die Investitionskosten schwanken jedoch in Abhängigkeit vom Typ der gewählten<br />

Kleinkläranlage. Auch Anlagen für weniger als 3 000 Euro sind am Markt erhältlich.<br />

Durch die Regelungen zur Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> entstehen dem Land und den<br />

Kommunen keine Kosten. Private haben diese Kosten zu tragen, soweit sie eine Kleinkläranlage<br />

betreiben. Die jährlichen Kosten der Wartung liegen bei vollbiologischen <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

bei etwa 200 bis 300 Euro. Die jährlichen Wartungskosten von Pflanzen- und Teichkläranlagen<br />

liegen aufgrund der längeren Wartungsintervalle in der Regel niedriger. Betroffen<br />

von diesen Kosten wären etwa 3 500 Betreiber von <strong>Kleinkläranlagen</strong>.<br />

Die Kosten für die Kontrolle der Wartung der <strong>Kleinkläranlagen</strong> durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />

können nach § 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom<br />

19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), als Verwaltungskosten auf die Eigentümer umgelegt<br />

werden. Dadurch entstehen privaten Betreibern von <strong>Kleinkläranlagen</strong> zusätzliche Kosten, die<br />

sich auf durchschnittlich etwa 50 Euro pro Jahr belaufen.<br />

Den vorgenannten Kosten stehen für diese Grundstückseigentümer keine oder geringere Abwasserbeiträge<br />

und eine geringere Einleitergebühr gegenüber. Unabhängig von den genannten<br />

Kosten können für die Betreiber von <strong>Kleinkläranlagen</strong> aufgrund anderer Gesetze (beispielsweise<br />

dem Thüringer Kommalabgabengesetz) Abgabenbelastungen, zum Beispiel für die<br />

Entsorgung des Fäkalschlammes, bestehen.<br />

Die Umsetzung des Regelungsauftrags aus § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG verursacht beim Land,<br />

den Kommunen und der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten. Die Pflicht zur Durchführung<br />

einer Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme ergibt<br />

sich bereits aus dem Bundesrecht. Die Regelung soll den danach notwendigen zusätzlichen<br />

Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörde so gering wie möglich halten.<br />

Die Änderung der §§ 118a fortfolgende ThürWG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG<br />

verursacht beim Land, den Kommunen und der Wirtschaft keine nennenswerten zusätzlichen<br />

Kosten. Bereits nach bisheriger Rechtslage ist für Verfahren nach § 118a ThürWG eine Öf-<br />

6


fentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die vorgesehenen Änderungen sind nicht substanzieller<br />

Art, sondern präzisieren lediglich die Verfahrensbestimmungen. Soweit in § 118b<br />

ThürWG der Umfang der vorzulegenden Antragsunterlagen erweitert wird, führt dies bei dem<br />

Antragsteller zu einem geringen, aber nicht bezifferbaren Mehraufwand.<br />

Durch die Neuregelung der Düngung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Uferbereich<br />

von Gewässern entstehen dem Land, den kommunalen Gebietskörperschaften und privaten<br />

Dritten keine zusätzlichen Kosten.<br />

Durch die Änderung der Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG werden die seit der letzten Novelle<br />

des Thüringer Wassergesetzes neu gebauten Hochwasserschutzanlagen in die Unterhaltungslast<br />

des Landes übernommen. Die Kosten für die Unterhaltung der neu gebauten Anlagen<br />

betragen etwa 30 000 bis 40 000 Euro jährlich. Durch die Übernahme der rückwärtigen Eindeichungen<br />

entstehen dem Land geschätzte Kosten in Höhe von etwa 3 Millionen Euro für die<br />

Instandsetzung dieser Anlagen für einen Zeitraum bis 2010. Die Unterhaltung dieser Deichanlagen<br />

kostet etwa 150 000 Euro jährlich. Die Finanzierung dieser Maßnahmen soll aus dem<br />

laufenden Wasserbauprogramm erfolgen.<br />

Vier Anlagen werden aus der Unterhaltungslast des Landes herausgenommen. Auf einzelne<br />

Private werden daher Kosten für die Unterhaltung der Deiche zukommen, wenn sie diese<br />

weiter unterhalten. Eine gesetzliche Pflicht zur Unterhaltung besteht nicht. Für das Land ergeben<br />

sich daher Minderausgaben in Höhe von etwa 7 500 Euro im Jahr.<br />

Über die bisher für die Unterhaltung der Deichanlagen aufgewendeten Mittel hinaus werden<br />

keine Mehrkosten für das Land entstehen.<br />

Die redaktionellen Änderungen führen nicht zu Mehrkosten.<br />

E. Zuständigkeit<br />

Federführend ist das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt.<br />

7


Drittes Gesetz<br />

zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes ∗)<br />

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Änderung des Thüringer Wassergesetzes<br />

Das Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In § 2 wird nach Nummer 9 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende<br />

Nummern 10 bis 12 angefügt:<br />

„10. <strong>Kleinkläranlagen</strong>:<br />

Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall<br />

von nicht mehr als 8 m³ und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind;<br />

11. Öffentlichkeit:<br />

einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen;<br />

12. Betroffene Öffentlichkeit:<br />

für die Beteiligung in Verfahren nach den §§ 118a und 118d Abs. 2 Satz 1 jede Person,<br />

deren Belange durch eine Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch<br />

Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes<br />

vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung<br />

erfüllen.“<br />

2. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.<br />

bb) In Nummer 2 wird das Komma hinter dem Wort „verhüten“ durch einen Punkt ersetzt<br />

und das Wort „oder“ gestrichen.<br />

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.<br />

b) In Satz 2 wird die Angabe „den Nummern 1 bis 3“ durch die Verweisung „Satz 1 Nr. 1<br />

und 2“ ersetzt.<br />

∗) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und<br />

des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter<br />

umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des<br />

Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17)<br />

8


3. § 32 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach Absatz 3 Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:<br />

„Das Verfahren hierfür muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen<br />

Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) vom 20. Juli<br />

2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die danach notwendigen<br />

Verfahrensschritte sollen soweit wie möglich mit den nach dem Thüringer UVP-<br />

Gesetz und den nach § 33 zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen<br />

erforderlichen Verfahrensschritten verbunden werden.“<br />

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung „Absatz 3 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung<br />

„Absatz 3 Satz 4 und 5“ ersetzt.<br />

4. § 33 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung<br />

vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218)“ durch die Angabe „Thüringer Umweltinformationsgesetzes<br />

(ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513)“ ersetzt.<br />

b) Im zweiten Halbsatz wird die Verweisung „§ 10 UIG“ durch die Verweisung „§ 12<br />

ThürUIG“ ersetzt.<br />

5. In § 50 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „§§ 3 und 4 des Thüringer UVP-Gesetzes<br />

(ThürUVPG) vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung“ durch<br />

die Angabe „den §§ 3 und 4 ThürUVPG“ sowie die Angabe „5. September 2001 (BGBl. I<br />

S. 2350)“ durch die Angabe „25. Juni 2005 (BGBl. S. I 1757, 2797)“ ersetzt.<br />

6. § 55 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553)“ durch die Angabe<br />

„vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349)“ ersetzt.<br />

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:<br />

„(5) Einleitungen aus <strong>Kleinkläranlagen</strong> privater Betreiber, die nach dem Inkrafttreten<br />

des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes errichtet oder saniert<br />

werden, können nur zugelassen werden, wenn die Anlagen über allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassungen nach § 21 ThürBO verfügen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall<br />

andere <strong>Kleinkläranlagen</strong> zulassen, wenn die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept<br />

nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll.“<br />

7. § 58 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />

„Die Beseitigungspflicht umfasst auch das Entnehmen und Transportieren<br />

9


1. des angefallenen Schlamms aus <strong>Kleinkläranlagen</strong> und<br />

2. des Grubeninhalts aus abflusslosen Gruben.“<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Mineralgewinnung“ die Worte „oder<br />

beim Gebrauch von Wärmepumpen“ eingefügt.<br />

bbb) Nach Nummer 7 Halbsatz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und<br />

folgender Halbsatz angefügt:<br />

„nach dem Achten Monat ab dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung<br />

des Thüringer Wassergesetzes ist der Antrag abzulehnen, wenn der Beseitigungspflichtige<br />

kein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a veröffentlicht<br />

hat.“<br />

bb) In Satz 3 wird die Angabe „der Nummern 5 und 7“ durch die Angabe „des Satzes 1<br />

Nr. 5 und 7“ ersetzt.<br />

c) Absatz 5 wird aufgehoben.<br />

8. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:<br />

㤠58a<br />

Abwasserbeseitigungskonzept<br />

(1) Die Beseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 stellen für ihr gesamtes Gebiet<br />

schriftlich dar, wie das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept).<br />

Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht,<br />

Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben<br />

über<br />

1. vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, deren<br />

Einzugsgebiete und den Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der geplanten Anlagen,<br />

2. nicht den Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG entsprechende Einleitungen aus<br />

öffentlichen Abwasseranlagen in Gewässer und den Zeitpunkt der vorgesehenen Anpassung<br />

der Einleitung an diese Anforderungen,<br />

3. die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das<br />

Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen<br />

abgeleitet werden soll sowie<br />

4. Gründe, die eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 7 rechtfertigen.<br />

Die betroffenen Behörden sind bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu<br />

beteiligen. Ihre Stellungnahmen sind dem Abwasserbeseitigungskonzept beizufügen. Das<br />

Abwasserbeseitigungskonzept muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a<br />

bis 25d und § 33a WHG sowie § 25 dieses Gesetzes ausrichten, darf der Erreichung dieser<br />

Ziele nicht entgegenstehen und muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36<br />

WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen.<br />

10


(2) Die Beseitigungspflichtigen machen das Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von<br />

acht Monaten nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer<br />

Wassergesetzes in geeigneter Weise bekannt. Die Beseitigungspflichtigen legen das veröffentlichte<br />

Abwasserbeseitigungskonzept der Wasserbehörde vor. Die Vorlage gilt als Antrag<br />

nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für<br />

die Grundstücke, die nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an eine öffentliche<br />

Abwasseranlage angeschlossen werden.<br />

(3) Die Beseitigungspflichtigen schreiben das Abwasserbeseitigungskonzept regelmäßig in<br />

Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar 2008, sowie bei wesentlichen<br />

Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fort. Absatz 2 gilt mit Ausnahme<br />

der in Satz 1 geregelten Frist entsprechend.<br />

(4) Vor dem Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen<br />

nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) vom 17.<br />

Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind<br />

die Beseitigungspflichtigen gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die<br />

öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn<br />

1. die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde oder<br />

2. das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht<br />

innerhalb der nächsten 15 Jahre nach Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzepts<br />

durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll, und<br />

für das Grundstück keine Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 besteht.“<br />

9. § 59 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(AbwV) in der Fassung vom 20. September 2001 (BGBl.<br />

I S. 2440) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.<br />

b) Absatz 1a wird aufgehoben.<br />

c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Verweisung „nach den Absätzen<br />

1 oder 1a“ durch die Verweisung „nach Absatz 1“ ersetzt.<br />

10. § 60 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 2a bis 2d eingefügt:<br />

„(2a) Die Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> hat deren Betreiber sicherzustellen. Der<br />

Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach<br />

Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung einhalten kann, hat die Wartung<br />

der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforderungen der Verordnung<br />

nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der<br />

Betreiber nach den Anforderungen dieser Verordnung die Wartung selbst durchführen<br />

kann (fachkundige Eigenwartung).<br />

(2b) Bei <strong>Kleinkläranlagen</strong>, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet<br />

wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwas-<br />

11


serbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4. Dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht<br />

nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder 7 entfallen ist.<br />

(2c) Kosten, die durch die Kontrolle des Betriebes sowie der Wartung der Anlage entstehen,<br />

trägt der Eigentümer der Anlage.<br />

(2d) Die Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2a und<br />

2b Anordnungen treffen.“<br />

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende<br />

Nummer 7 angefügt:<br />

„7. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Kontrolle und die Wartung sowie<br />

durch wen die Wartung einer Kleinkläranlage durchzuführen ist und welche<br />

Anforderungen an Fachbetriebe zur Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> und für die<br />

fachkundige Eigenwartung zu stellen sind.“<br />

11. In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ausreichend“ die Worte „und nachhaltig“<br />

eingefügt.<br />

12. Dem § 67 wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />

„(5) Dem Land obliegt die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung<br />

oder die Beseitigung der in Anlage 5 genannten Talsperren. Stellt die für die Talsperrenaufsicht<br />

zuständige Behörde fest, dass eine Talsperre nach Satz 1 oder eine nach der<br />

Beseitigung der Talsperre verbleibende Anlage am und im Gewässer allen maßgeblichen<br />

Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden<br />

bautechnischen Anforderungen genügt und teilt sie dies der Gemeinde, in deren<br />

Gebiet die Anlage liegt, mit, geht die Unterhaltungslast mit Beginn des ersten Tages des<br />

zweiten Jahres, das der Mitteilung folgt, auf die jeweilige Gemeinde über. Die Gemeinde<br />

nimmt diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Das Land gewährt den Aufgabenträgern<br />

zur Deckung des aus der Erfüllung der Unterhaltungslast entstehenden Finanzbedarfs<br />

angemessene Finanzzuweisungen. Die Finanzzuweisung ist für jede Gemeinde auf<br />

der Grundlage des ermittelten regelmäßigen Aufwandes (Sach- und Personalkosten) festzulegen;<br />

sie kann auch pauschaliert werden.“<br />

13. Dem § 73 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Im Übrigen gilt das Thüringer Enteignungsgesetz.“<br />

14. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort „Anlagen“ die Worte „sowie anderer Hochwasserschutzanlagen“<br />

eingefügt und die Verweisung „Anlage 5“ wird durch die Verweisung<br />

„Anlage 6“ ersetzt.<br />

12


15. Die Überschrift des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:<br />

„Sicherung des Wasserabflusses; Gewässer- und Hochwasserschutz“.<br />

16. § 78 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird aufgehoben.<br />

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und folgende Sätze werden angefügt:<br />

„Für die Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln gelten die im Rahmen der Zulassung<br />

festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Düngemittel dürfen nur<br />

nach den Bestimmungen der Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007<br />

(BGBl. I S. 221) in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht werden. Im Übrigen sind<br />

die Ufer der Gewässer einschließlich ihrer Befestigung und ihres Bewuchses sowie die<br />

Uferbereiche zu schützen.“<br />

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />

17. § 79 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

„Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund<br />

des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes<br />

erlassenen Rechtsverordnung bedürfen.“<br />

18. § 80 erhält folgende Fassung:<br />

㤠80<br />

Überschwemmungsgebiete<br />

(1) Die Wasserbehörde informiert die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung<br />

in von Hochwasser betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen<br />

und Verhaltensregeln.<br />

(2) Die Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte,<br />

bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu<br />

erwarten sind. Die Rechtsverordnung ist anzupassen, wenn neuere Erkenntnisse über<br />

Hochwassergefahren dies erfordern.<br />

(3) Die Wasserbehörde setzt für Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch<br />

Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, durch<br />

Rechtsverordnung das Überschwemmungsgebiet fest. Bei der Festsetzung sind mindestens<br />

die Gebiete zu berücksichtigen, in denen statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis<br />

zu erwarten ist.<br />

(4) Auf die nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiete und Überschwemmungsgebiete<br />

finden die für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 31b Abs. 2 Satz 3<br />

und 4 WHG geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für das<br />

13


in Arbeitskarten der Wasserbehörde dargestellte Gebiet, das bei Hochwasser überschwemmt<br />

wird, bis längstens 10. Mai 2012.<br />

(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können für landwirtschaftlich genutzte und<br />

sonstige Flächen Bestimmungen<br />

1. zur zeitlichen Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln über<br />

die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung hinaus,<br />

2. zum Bewuchs mit ausgesäten Kulturpflanzen im Uferbereich nach § 78 Abs. 2 Satz 1<br />

und<br />

3. zur Lagerung und Ablagerung von nichtauftriebssicheren Gegenständen,<br />

abschwemmbaren Stoffen und Materialien, die den Hochwasserabfluss behindern können<br />

enthalten, die mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer,<br />

insbesondere durch Schadstoffeinträge, vermeiden oder verringern. § 82 bleibt unberührt.“<br />

19. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:<br />

㤠80a<br />

Vorläufige Sicherung; überschwemmungsgefährdete Gebiete<br />

(1) Die Wasserbehörde hat Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4<br />

WHG, die noch nicht nach § 80 Abs. 3 festgesetzt sind, zu ermitteln und in Kartenform<br />

darzustellen. Diese Überschwemmungsgebiete gelten als vorläufig gesichert im Sinne von<br />

§ 31b Abs. 5 WHG.<br />

(2) Überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen<br />

durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit<br />

entstehen können, sind von der Wasserbehörde zu ermitteln und in Kartenform darzustellen.“<br />

20. § 81 erhält folgende Fassung:<br />

㤠81<br />

Genehmigung in Überschwemmungsgebieten<br />

(1) In Überschwemmungsgebieten bedürfen<br />

1. das Umbrechen von Grünland zum Zwecke der Nutzungsänderung,<br />

2. das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder die sonstige Verwendung<br />

von wassergefährdenden Stoffen,<br />

3. die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche und<br />

4. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen<br />

der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Verwendung<br />

wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit Maßnahmen der Landwirtschaft, die<br />

den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Genehmigung darf nur erteilt<br />

werden, wenn im Einzelfall<br />

1. das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt<br />

und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,<br />

2. das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,<br />

14


3. das Vorhaben den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,<br />

4. das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird,<br />

5. durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu besorgen ist,<br />

6. Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich<br />

vermieden werden und<br />

7. der Verwirklichung des Vorhabens auch sonstige Belange des Wasserhaushalts nicht<br />

entgegenstehen<br />

oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden<br />

können.<br />

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine sonstige Zulassung<br />

aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erforderlich ist.<br />

Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung,<br />

wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Die Anforderungen des<br />

Absatzes 1 Satz 3 sind jeweils entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmenserfordernis<br />

des Satzes 2 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.“<br />

21. § 82 wird wie folgt geändert:<br />

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Eingriffe“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.<br />

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:<br />

„3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,“<br />

cc) Nach Nummer 4 werden das Wort „oder“ und folgende Nummer 5 angefügt:<br />

„5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser“<br />

dd) Die Verweisung „§ 80 Satz 1“ wird durch die Verweisung „§ 80 Abs. 3“ ersetzt.<br />

ee) Die Worte „die Nutzungsart oder Nutzungsintensität von Grundstücken beibehalten<br />

oder geändert wird“ und das hieran anschließende Komma werden gestrichen.<br />

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:<br />

„Durch Verwaltungsakt kann auch angeordnet werden, dass die Nutzungsart oder Nutzungsintensität<br />

von Grundstücken beibehalten oder geändert wird.“<br />

22. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:<br />

㤠82a<br />

Hochwasserschutzpläne; Kooperation in Flussgebietseinheiten<br />

15


(1) Die Wasserbehörde stellt die Hochwasserschutzpläne nach § 31d Abs. 1 WHG auf. Die<br />

Hochwasserschutzpläne sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen und zu<br />

aktualisieren. § 31d Abs. 3 Satz 2 WHG bleibt unberührt.<br />

(2) Die Wasserbehörden arbeiten beim Hochwasserschutz mit anderen Ländern und Staaten<br />

in den Flussgebietseinheiten (§ 31 Abs. 2) zusammen; sie stimmen insbesondere die<br />

Hochwasserschutzpläne, deren Aktualisierungen sowie die Schutzmaßnahmen aufeinander<br />

ab. § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt.“<br />

23. § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserbehörden“ das Wort „und“ durch ein Komma<br />

ersetzt und nach dem Wort „Geologie“ die Worte „und der nach § 58 Abs. 1 und 4 Beseitigungspflichtigen“<br />

eingefügt.<br />

b) In Satz 3 wird das Wort „Der“ gestrichen.<br />

24. § 86 erhält folgende Fassung:<br />

㤠86<br />

Verwaltungskosten bei Überwachung von Abwassereinleitungen<br />

Regelt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid den Umfang der regelmäßigen behördlichen<br />

Überwachung, so richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der Verwaltungskosten<br />

hiernach.“<br />

25. § 90 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:<br />

„Gemeindlicher Wasserwehrdienst“.<br />

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:<br />

„In dieser Satzung können die Gemeinden gegenüber ihren Bewohnern Dienste zur Erfüllung<br />

der gemeindlichen Aufgabe der Wasserwehr unter angemessener Berücksichtigung<br />

der persönlichen Verhältnisse der Bewohner anordnen.“<br />

26. § 91 erhält folgende Fassung:<br />

„91<br />

Warn- und Alarmdienst<br />

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium richtet für Gewässer durch<br />

Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst ein, mit dem rechtzeitig vor zu erwartendem<br />

Hochwasser gewarnt wird. In der Rechtsverordnung können zugleich die Meldestellen<br />

und das Meldeverfahren bestimmt werden.<br />

16


(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung einen<br />

Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen einrichten<br />

und die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmen.“<br />

27. § 102 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Der“ gestrichen.<br />

b) In Absatz 5 wird das Wort „Flurneuordnungsämter“ durch die Worte „Ämter für<br />

Landentwicklung und Flurneuordnung“ ersetzt.<br />

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:<br />

„(8) Für Anordnungen bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen nach § 31b Abs. 2<br />

Satz 8 WHG gelten die Absätze 1 sowie 3 bis 7 entsprechend.“<br />

28. § 104 wird wie folgt geändert:<br />

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Sie nimmt die Aufgaben des Landes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 bei Talsperren der Anlage<br />

5 wahr.“<br />

b) In Absatz 2 wird die Verweisung „Anlage 5“ durch die Verweisung „Anlage 6“ ersetzt.<br />

29. § 105 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 1 Buchst. e wird die Verweisung „§ 80“ durch die Verweisung „§ 80<br />

Abs. 3“ ersetzt und folgender Buchstabe f wird angefügt:<br />

„f) Gewässern und Gewässerabschnitten nach § 80 Abs. 2,“<br />

bb) In den Nummern 8 und 9 wird jeweils die Verweisung „Anlage 5“ durch die<br />

Verweisung „Anlage 6“ ersetzt.<br />

cc) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:<br />

„10. a) die Ermittlung und Darstellung von Überschwemmungsgebieten nach § 80a<br />

Abs. 1 und überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 80a Abs. 2,<br />

b) die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 82a Abs. 1,<br />

c) die Zulassung der Ausweisung eines neuen Baugebiets nach § 31b Abs. 4<br />

Satz 2 WHG,“<br />

dd) Die bisherigen Nummern 10 bis 19 werden die Nummern 11 bis 20.<br />

17


ee) Nach der neuen Nummer 20 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende<br />

Nummer 21 angefügt:<br />

„21. die Genehmigung nach § 79 sowie die Planfeststellung oder Plangenehmigung<br />

nach § 31 WHG für Talsperren der Anlage 5 in der Unterhaltungslast des Landes.“<br />

b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann abweichend von den Absätzen<br />

1 bis 2a die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde übertragen,<br />

wenn dies für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder<br />

einer aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung zweckmäßig ist.“<br />

30. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „§ 130 Abs. 3“ durch die Worte „als nach<br />

bisherigem Recht festgelegte Hochwassergebiete“ ersetzt.<br />

31. In § 118a Satz 1 wird die Verweisung „§ 59 Abs. 1 oder 1a“ durch die Verweisung „§ 59<br />

Abs. 1“ ersetzt.<br />

32. In § 118b Satz 1 werden in Nummer 4 nach dem Wort „Niederschlagswassers“ das Wort<br />

„und“ durch ein Komma sowie nach Nummer 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt<br />

und folgende Nummer 6 angefügt:<br />

„6. zu den wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer<br />

Übersicht.“<br />

33. § 118c Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:<br />

„3. die Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung“<br />

34. § 118e erhält folgende Fassung:<br />

㤠118e<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen<br />

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 118a sowie bei deren Anpassung nach<br />

§ 118d Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.<br />

(2) Die Wasserbehörde macht beantragte oder von ihr nach § 118d Abs. 2 Satz 1 beabsichtigte<br />

Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für<br />

die Auslegung des Antrags und der Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der<br />

jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren<br />

vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.<br />

18


(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei<br />

Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind<br />

Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,<br />

ausgeschlossen.<br />

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit<br />

sind<br />

1. der Inhalt der Entscheidung,<br />

2. die Gründe, auf denen sie beruht,<br />

3. die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung und<br />

4. vorhandene Ergebnisse aus der Überwachung nach § 118d Abs. 1<br />

zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit<br />

aus ihnen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gezogen werden<br />

können.“<br />

35. § 118f wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Vorhaben“ die Worte „und<br />

Verfahren nach § 118d Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden<br />

jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu“ durch die Worte „stellt den nach Absatz<br />

1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 118e Abs. 2 zur Verfügung“<br />

ersetzt.<br />

c) In Absatz 5 wird der bisherige Satz 1 aufgehoben und folgende neue Sätze 1 und 2 werden<br />

eingefügt:<br />

„Die Wasserbehörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden der betroffenen<br />

Staaten die in § 118e Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Informationen. Soweit die<br />

Wasserbehörde solche Informationen erhält, macht sie diese der betroffenen Öffentlichkeit<br />

in geeigneter Weise zugänglich.“<br />

36. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 11 wird die Verweisung „§ 59 Abs. 1 oder 1a“ durch die Verweisung „§ 59<br />

Abs. 1“ ersetzt.<br />

b) In Nummer 17 wird die Verweisung „§ 78 Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 78 Abs. 1“<br />

ersetzt.<br />

c) Nummer 19 erhält folgende Fassung:<br />

„19. ohne Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die in § 81 Abs. 1 oder in § 31b<br />

Abs. 4 Satz 3 WHG bezeichneten Arbeiten vornimmt oder gegen Verordnungen<br />

nach § 82 Satz 1 und 2 verstößt,“<br />

19


d) In Nummer 20 wird die Verweisung „§ 80 Satz 1“ durch die Verweisung „§ 80 Abs. 3“<br />

und die Verweisung „§ 28 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1“ durch die Verweisung „§ 28 Abs. 1,<br />

§ 29 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1“ sowie die Verweisung „§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch in<br />

Verbindung mit§ 52 Abs. 1 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3<br />

auch in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.<br />

e) In Nummer 23 wird die „Verweisung „§ 130 Abs. 4“ durch die Verweisung „§ 130<br />

Abs. 3“ ersetzt.<br />

f) Nummer 24 erhält folgende Fassung:<br />

„24. in einem nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiet (§ 80 Abs. 4<br />

Satz 1) einer Beschränkung nach § 81 zuwiderhandelt, ohne dass eine Genehmigung<br />

nach § 81 Abs. 1 Satz 1 erteilt wurde oder“<br />

37. § 130 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 3 wird aufgehoben.<br />

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />

38. § 134 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

„(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium erlässt die zur<br />

Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur<br />

Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) erforderlichen Rechtsverordnungen.“<br />

39. Anlage 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 5 wird in der Spalte „von“ das Wort „Sachsen-Anhalt“ durch das Wort<br />

„Sachsen“ ersetzt.<br />

b) Nummer 26 erhält folgende Fassung:<br />

„26 Unstrut<br />

einschließlich Altarme<br />

in den Gemarkungen<br />

Artern, Roßleben,<br />

Bottendorf,<br />

Schönewerda, Ritteburg,<br />

Bretleben, Etzleben,<br />

Scherndorf,<br />

Wenigensömmern,<br />

Sömmerda, Schallenburg,<br />

Wundersleben,<br />

Henschleben,<br />

Quelle<br />

Landesgrenze Sachsen-Anhalt,<br />

östlich<br />

Roßleben“<br />

20


Schwerstedt, Gebesee,<br />

Bollstedt,<br />

Vehra/Straußfurt<br />

c) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:<br />

„29a Unstrut-Durchfluter Abzweig Unstrut 280 m<br />

oberhalb Straßenbrücke<br />

Herbsleben-Bad Tennstedt<br />

Mündung in Unstrut“<br />

d) In Nummer 31 werden in der Spalte „Gewässer“ nach der Angabe „Alte Unstrut“ die<br />

Worte „einschließlich der Abschläge Ober- und Untermühle“ eingefügt.<br />

e) In Nummer 37 werden in der Spalte „Gewässer“ nach dem Wort „Kannawurf“ das Wort<br />

„und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Kindelbrück“ die Worte „und<br />

Großfurra“ angefügt.<br />

40. Nach Anlage 4 wird folgende neue Anlage 5 eingefügt:<br />

Verzeichnis der Talsperren des Landes<br />

Lfd. Registernummer Talsperre<br />

Nr.<br />

1 002 Schiedungen<br />

2 003 Pörmitzteich<br />

3 004/004.1 Cumbach I und II<br />

4 005 Steinermühlenteich<br />

5 008 Gießübel<br />

6 025 Greiz-Aubachtal<br />

7 037 Neunhofen<br />

8 038 Reinhardtsbrunn<br />

9 046 Alsmannsdorf<br />

10 051 Weltwitz<br />

11 063 Heichelheim<br />

12 065 Loßnitz<br />

13 069 Kromsdorf<br />

14 071 Oberlemnitz<br />

15 077 Brahmenau<br />

16 082 Waltersdorf<br />

17 084 Letzendorf<br />

18 085 Pfotenbach<br />

19 088 Möckern<br />

20 092 Hirschbach<br />

21 093 Spielmes<br />

22 095 Blankenburg<br />

23 098 Oberböhmsdorf<br />

„Anlage 5<br />

(zu § 67 Abs. 5)<br />

21


24 099 Elsterschänke<br />

25 101 Mönchgrün/Floßbach<br />

26 102 Wittchendorf<br />

27 103 Zoppoten<br />

28 105 Neuer Teich<br />

29 107 Böhlitz<br />

30 108 Grimmelbach<br />

31 109 Dockenteich<br />

32 110 Bremsnitz<br />

33 111 Seifersdorf<br />

34 112 Lothra<br />

35 115 Heßberg/Weitersroda<br />

36 118 Weidig/Jüchsen<br />

37 121 Külzenteich<br />

38 122 Koseltal<br />

39 123 Rottenbach<br />

40 132 Kirchnerbach<br />

41 134 Pohlen<br />

42 136 Nerkewitz<br />

43 138 Blintendorf<br />

44 144 Kirchremda<br />

45 148 Schöna<br />

46 150 Hellingen I und II<br />

47 151 Tanna/Frankendorf<br />

48 158 Gera-Türkengraben I und II<br />

49 163 Heubach<br />

50 164 Ottmannsdorf<br />

51 167 Gebersdorf<br />

52 177 Mockzig<br />

53 181 Weira<br />

54 182 Quaschwitz<br />

55 183 Gahma<br />

56 188 Niedertrebra<br />

41. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6 und wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Deiche“ die Worte „und<br />

Hochwasserschutzanlagen“ eingefügt.<br />

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:<br />

„2 Gera Mündung Unstrut Ortslage Erfurt-Kühnhausen rechts<br />

Mündung Unstrut Ortslage Erfurt-Kühnhausen links<br />

Bahnbrücke Erfurt-Gispersleben Mühlweg Erfurt-Gispersleben rechts<br />

Bahnbrücke Erfurt-Bischleben Straßenbrücke Schmiedestraße, links<br />

Erfurt-Bischleben<br />

Bahnbrücke Erfurt-Bischleben Straßenbrücke „Auf der Gebind“ rechts<br />

Mündung Rhodaer Bach<br />

in Erfurt-Möbisburg<br />

Erfurt-Bischleben<br />

Molsdorfer Hang, Flur „Im Höfchen“<br />

rechts<br />

22


Molsdorf (einschließlich Ortslage) 150 m unterstrom Brücke Bundesautobahn<br />

4<br />

links“<br />

c) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:<br />

„2a Mahlgera Mündung Gera, Ortslage Gebesee Mündung Jordan, Ortslage Ringleben<br />

links<br />

Geradeich Ortslage Ringleben Mündung Jordan, Ortslage Ringleben<br />

rechts<br />

2b Jordan Mündung in die Mahlgera 500 m oberstrom links<br />

Mündung in die Mahlgera 500 m oberstrom rechts“<br />

d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:<br />

„4a Helmeumflut<br />

er<br />

Mündung Helme<br />

Mündung Helme<br />

Abzweig von Helme nordöstlich<br />

der Ortslage Kalbsrieth<br />

Abzweig von Helme nordöstlich<br />

der Ortslage Kalbsrieth<br />

rechts<br />

links“<br />

e) Nummer 5 erhält folgende Fassung:<br />

„5 Hörsel 150 m unterhalb Schloßbrücke in<br />

Stedtfeld<br />

400 m oberhalb Straßenbrücke<br />

Ortsumgehung Stedtfeld – östlich<br />

Fußgängerbrücke Ortsausgang<br />

Eisenach Richtung Stedtfeld<br />

255 m unterhalb Schloßbrücke in<br />

Stedtfeld Fußgängerbrücke<br />

Ortsausgang Eisenach Richtung<br />

Stedtfeld<br />

Brücke Karolinenstraße in Eisenach<br />

Geländeanschluss 660 m unterhalb<br />

Straßenbrücke in Kälberfeld<br />

Geländeanschluss 615 m unterhalb<br />

Straßenbrücke in Kälberfeld<br />

100 m unterhalb der Brücke Eisenacher<br />

Straße in Wutha-Farnroda<br />

70 m unterhalb der Brücke Eisenacher<br />

Straße in Wutha-Farnroda<br />

Hörsel-Umfluter Fröttstädt, km<br />

32,63<br />

140 m oberhalb Straßenbrücke<br />

Ortsumgehung Stedtfeld - östlich<br />

Fußgängerbrücke Ortsausgang<br />

Eisenach<br />

Einmündung Mühlgraben in<br />

Eisenach<br />

Pumpstation WV in Stedtfeld<br />

(Oberlandstraße) Brücke Kasseler<br />

Straße in Eisenach<br />

links<br />

links<br />

links<br />

rechts<br />

250 m unterhalb Brücke Karolinenstraße<br />

in Eisenach<br />

rechts<br />

195 m oberhalb Straßenbrücke in links<br />

Kälberfeld mit Anschluss an<br />

Bahndamm Strecke Erfurt-Eisenach<br />

370 m oberhalb Straßenbrücke in rechts<br />

Kälberfeld mit Geländeanschluss<br />

Kirchstieg<br />

280 m oberhalb der Brücke Eisenacher<br />

Straße in Wutha-Farn-<br />

links<br />

roda mit Anschluss an Gelände<br />

Anschluss an den Bahndamm in rechts<br />

Wutha-Farnroda<br />

Straßenbrücke Fröttstädt, Flußkm<br />

links“<br />

32,16<br />

23


f) Die Nummern 7 bis 9 erhalten folgende Fassung:<br />

„7 Leine Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen<br />

Ortseingang Arenshausen links<br />

Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen<br />

Pegelbrücke Arenshausen rechts<br />

Einmündung Ritterbach<br />

150 m unterhalb Fußgängersteg links<br />

Stephansgasse Wingerode<br />

8 Pleiße Nördlich Schulgelände Treben 80 m oberhalb Straßenbrücke B links<br />

93 in Treben<br />

Ringdeich Treben an der Straßenbrücke<br />

rechts<br />

B 93<br />

Mündung Moorbach in Gößnitz Straßenbrücke B 93 in Gößnitz links<br />

Ende der Bebauung Genossenschaftsstraße<br />

August-Bebel-Straße in Gößnitz rechts<br />

in Gößnitz<br />

Pegel Gößnitz Mündung Meerchen Bahnbrücke Kauritz oberhalb rechts<br />

Gößnitz<br />

9 Saale 0,6 km oberhalb Saalebrücke in Saalebrücke in Rothenstein rechts<br />

Rothenstein-Oelknitz<br />

Bahndurchlass Löschtalgraben in 0,4 km unterhalb Bahndurchlass links“<br />

Rothenstein<br />

g) Die Nummern 12 und 13 erhalten folgende Fassung:<br />

„12 Ulster 600 m unterhalb der Straßenbrücke<br />

100 m unterhalb der Straßenbrü-<br />

rechts<br />

in Buttlar<br />

cke in Buttlar<br />

Einmündung Mosa in Ulster in Straßenbrücke Räsa<br />

rechts<br />

Pferdsdorf<br />

13 Unstrut Landesgrenze Sachsen-Anhalt nördlich Ortslage Leubingen rechts<br />

Landesgrenze Sachsen-Anhalt nördlich Ortslage Riethgen links<br />

Einmündung Helbe nördlich Ortslage Leubingen links<br />

Ortslage Leubingen<br />

Einmündung Pröse bei Straußfurt<br />

links<br />

Ortslage Leubingen<br />

0,54 km oberhalb Auslaufbauwerk<br />

rechts<br />

Sömmerda<br />

nordwestlich Ortslage Schallenburg<br />

B 4 Brücke Ortslage Straußfurt rechts<br />

westlich Ortslage Henschleben Ortslage Herbsleben links<br />

Einmündung Gera Ortslage Herbsleben rechts<br />

750 m unterhalb der Straßenbrücke<br />

Einmündung Unstrut-Umfluter links<br />

B 84<br />

750 m unterhalb der Straßenbrücke<br />

B 84<br />

Einmündung Unstrut-Umfluter rechts“<br />

h) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 13a bis 13e eingefügt:<br />

„13a Alte<br />

Unstrut<br />

13b Notter<br />

Seebach<br />

Felchtaer<br />

Abschlagsbauwerk Obermühle<br />

Thamsbrück<br />

Wehr Thamsbrück<br />

beidseitig<br />

Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände beidseitig<br />

24


Bach<br />

Suthbach<br />

Salza<br />

A-Graben<br />

Schallenburg<br />

Seelache<br />

13c Schmale Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände links<br />

Unstrut<br />

13d Schwarzburger<br />

Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände rechts<br />

Helbe<br />

13e Öde Mündung in die Unstrut Bundesstraße 4 in Straußfurt links“<br />

i) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:<br />

„14a Helderbach<br />

Mühlgraben<br />

Bret-<br />

leben-<br />

Gehofen<br />

Mühlgraben<br />

Nausitz<br />

Langerodaer<br />

Bach<br />

Wiehescher<br />

Bach<br />

Mündung Unstrut-Flutkanal Deich auslaufend im Gelände beidseitig“<br />

j) Nummer 17 erhält folgende Fassung:<br />

„17 Weiße<br />

Elster<br />

Ortsverbindungsstraße Tauchlitz- Straßenbrücke Silbitz<br />

rechts<br />

Silbitz<br />

Ortslage Caaschwitz Bahndamm Bad Köstritz links<br />

Mündung des Mühlgrabens Wehr Bad Köstritz links<br />

Ortsanbindung Pohlitz Bahnbrücke Gera rechts<br />

B 7 Brücke Bad Köstritz Siedlung Kupferhammer links<br />

Mühlgrabenabschlag oberhalb Untermhäuser Brücke Gera rechts<br />

Cubabrücke Gera<br />

Cubabrücke Gera Untermhäuser Brücke Gera links<br />

oberhalb Untermhäuser Brücke 190 m unterhalb Heinrichsbrücke<br />

rechts<br />

Gera<br />

Gera<br />

Heinrichsbrücke An der Spielwiese<br />

200 m oberhalb Heinrichsbrücke links<br />

Gera<br />

Gera<br />

Sportplatz Gera-Debschitz Straßenbrücke Gera-Zwötzen rechts<br />

Bahnbrücke Gera-Zwötzen Salzstraße Gera-Zwötzen beidseitig<br />

Eichwald Straßenbrücke Meilitz links<br />

Straßenbrücke Gera-Liebschwitz Straßenbrücke Meilitz rechts<br />

25


0,4 km unterhalb Einmündung Einmündung Weida<br />

links<br />

Weida<br />

Ortsverbindungsstraße Meilitz Bahnbrücke Wünschendorf rechts<br />

0,2 km unterhalb Freiheitsbrücke Freiheitsbrücke Greiz<br />

links<br />

Greiz<br />

600 m unterhalb Freiheitsbrücke Freiheitsbrücke Greiz<br />

rechts<br />

Greiz<br />

Bahnbrücke Greiz Am Elstersteig 50 m oberhalb Friedensbrücke rechts<br />

Greiz<br />

Parkplatzeinfahrt oberhalb Friedensbrücke<br />

Mylauer Straße Greiz<br />

links<br />

Greiz<br />

Steilhang zur Eichleite Liebigbrücke Greiz-Dölau links<br />

Straßenbrücke B 92 in Greiz-Rothental<br />

Liebigbrücke Greiz-Dölau rechts“<br />

k) Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 17a und 17b eingefügt:<br />

„17a Stübnitzbach<br />

Mündung Weiße Elster<br />

Ortsverbindungsstraße Thieschitz<br />

– Bad Köstritz<br />

17b Erlbach Mündung Weiße Elster Ortsverbindungsstraße Thieschitz<br />

– Bad Köstritz<br />

beidseitig<br />

beidseitig“<br />

l) Nummer 19 erhält folgende Fassung:<br />

„19 Wipper Mündung in Unstrut, km 0,0 Straßenbrücke B 85 Kindelbrück,<br />

links<br />

km 7,18<br />

Mündung in Unstrut, km 0,0 Straßenbrücke B 85 Kindelbrück,<br />

rechts<br />

km 7,18<br />

Brücke Fasanerie Sondershausen Wehr Kali AG Sondershausen rechts<br />

Parkplatz Krankenhaus Sondershauseschen<br />

Tierheim Sondershausen zwi-<br />

links<br />

ehemaligem Kalischacht 5<br />

und 6<br />

Wehr Kali AG Sollstedt<br />

Brücke Ortsausgang Wülfingerode<br />

links<br />

Wehr Kali AG Sollstedt<br />

Brücke Ortsausgang Wülfingerode<br />

rechts<br />

Ortsausgang Wülfingerode auslaufender Anschlussdeich rechts<br />

Ortseingang Wipperdorf (Brückenstraßeßenbrücke<br />

Ortsausgang Wipperdorf (Stra-<br />

links<br />

B 80)<br />

unterhalb Ortslage Wolkramshausen<br />

Straßenbrücke Wolkramshausen- rechts<br />

km 48,60<br />

Werther<br />

Abzweig Mühlgraben Berka Bahnbrücke Berka rechts“<br />

42. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.<br />

26


Artikel 2<br />

Änderung der Thüringer Indirekteinleiterverordnung<br />

Die Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:<br />

1. In der Überschrift wird die Verweisung „§ 59 Abs. 1 oder 1a“ durch die Verweisung „§ 59<br />

Abs. 1“ ersetzt.<br />

2. In § 2 Abs. 2 wird die Verweisung „§ 59 Abs. 1 oder 1a“ durch die Verweisung „§ 59<br />

Abs. 1“ ersetzt.<br />

Artikel 3<br />

Änderung der Thüringer Anlagenverordnung<br />

§ 2 Abs. 12 der Thüringer Anlagenverordnung vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 261), die zuletzt<br />

durch Verordnung vom 31. Januar 2005 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, erhält folgende<br />

Fassung:<br />

„(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 80 Abs. 3 ThürWG festgestellten und die in<br />

§ 80 Abs. 4 ThürWG genannten Gebiete.“<br />

Artikel 4<br />

Neubekanntmachung<br />

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Wassergesetzes in<br />

der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.<br />

Artikel 5<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.<br />

27


Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes<br />

A. Allgemeines<br />

I. Hochwasserschutz<br />

Mit den neuen Regelungen in den §§ 80 bis 82a des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG)<br />

wird das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005<br />

(BGBl. I S. 1224) umgesetzt. Insbesondere die in den Bestimmungen der §§ 31a bis 32 des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) enthaltenen Regelungsaufträge werden ausgeführt. Zudem<br />

wird das Thüringer Wassergesetz den Anforderungen der §§ 31a bis 32 WHG angepasst.<br />

Soweit Regelungsaufträge aus der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes im Gesetz nicht<br />

aufgenommen sind, sind diese bereits durch bisher geltende Bestimmungen im Thüringer<br />

Wasserrecht umgesetzt, beispielsweise § 31b Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 WHG in Verbindung mit<br />

§ 81 Abs. 1 Nr. 4 ThürWG und § 10 Abs. 5 der Thüringer Anlagenverordnung vom 25. Juli<br />

1996 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2005 (GVBl. S. 90).<br />

II. Stauanlagen<br />

Stauanlagen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürWG sind in besonderem Maße das jeweilige<br />

Gewässer prägende Bauwerke. Werden diese Anlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß unterhalten<br />

und betrieben, kann sich dies nachteilig auf das Gewässer auswirken und vom Gewässer<br />

können Schäden für die Allgemeinheit oder den Einzelnen ausgehen.<br />

In Thüringen gibt es eine große Anzahl von Stauanlagen, die wegen der Höhe des Staubauwerkes<br />

oder ihres Stauinhalts, Talsperren im Sinne des § 42 ThürWG sind und deren Betreiber<br />

bisher nicht ermittelt werden konnten. Es handelt sich dabei um Stauanlagen, die im Auftrag<br />

der ehemaligen Räte der Kreise errichtet wurden und die dem Zweck der Bereitstellung<br />

von Beregnungswasser für landwirtschaftliche Unternehmen dienten. Die Räte der Kreise sind<br />

ohne Rechtsnachfolger untergegangen. Die Eigentumsverhältnisse an den in Anspruch genommenen<br />

(privaten) Grundstücken wurden nicht geregelt. Aus diesem Grund ist zumindest<br />

bisher weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich geklärt, wie sich an diesen Stauanlagen die<br />

Eigentumsverhältnisse darstellen. In Betracht kommt zum einen, dass in Anlehnung an die<br />

Grundsätze der Sachenrechtsbereinigung an den Stauanlagen vom Eigentum an den<br />

Grundstücken zunächst getrenntes separates Volkseigentum entstanden ist, das nun der Vermögenszuordnung<br />

unterliegt. Es ist jedoch festzustellen, dass an den bezeichneten Anlagen<br />

weder die Bundesrepublik Deutschland, noch der Freistaat Thüringen oder die Gemeinden<br />

Anträge auf Vermögenszuordnung gestellt haben. Vertretbar ist auch der Rechtsstandpunkt,<br />

dass in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern die<br />

Rechtsfolge des § 459 Abs. 1 Zivilgesetzbuch der DDR, wonach separates Volkseigentum an<br />

den Stauanlagen entsteht, nicht eintrat. Zwar steht dem die Fiktion in § 15 Abs. 5 Satz 2 des<br />

Meliorationsanlagengesetzes (MeAnlG) vom 21. September 1994 (BGBl I. S. 2538, 2550),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl I. S. 2450), entgegen. Es fehlt<br />

hierzu jedoch eine klärende Rechtssprechung. In einem Verwaltungsstreitverfahren ließ das<br />

Verwaltungsgericht Weimar die Frage, wem das Eigentum am Speicher Blankenburg zusteht,<br />

offen und verwies wegen der komplizierten Rechtsfragen insoweit auf das Verfahren zur<br />

Vermögenszuordnung. Da es sich bei den hier betrachteten Anlagen auch um Meliorationsanlagen<br />

im Sinne des Meliorationsanlagengesetzes handelt, ist § 10 Abs. 1 Satz 1 MeAnlG zu<br />

beachten, wonach mit Ablauf des 31. Dezember 2000 das Eigentum der Anlage auf die<br />

Grundstückseigentümer übergegangen ist. Damit kommen nun auch die privaten Grundstückseigentümer,<br />

auf deren Grundstücken sich die Anlage befindet, als Zustandsstörer in<br />

Betracht. Da die Frage der Eigentumsverhältnisse derzeit nicht eindeutig zu beantworten ist,<br />

28


wäre die Anknüpfung der Unterhaltungspflicht an das Eigentum der Anlage oder an deren<br />

Besitz, wie dies nach § 67 Abs. 4 ThürWG vorgesehen ist, bei den so genannten „Räte der<br />

Kreise Speicher“ auf absehbare Zeit kein geeignetes Mittel, um die im Interesse eines ordnungsgemäßen<br />

Gewässerzustandes erforderliche Unterhaltung und den ordnungsgemäßen<br />

Betrieb der Anlage zu gewährleisten.<br />

Die Bestandsaufnahme durch die Talsperrenaufsicht hat auch ergeben, dass in der überwiegenden<br />

Anzahl dieser Fälle ein fortgeltendes Wasserrecht zum Aufstauen des Gewässers nicht<br />

festgestellt werden konnte.<br />

Neben den Talsperren, die durch die Räte der Kreise errichtet wurden, gibt es auch Anlagen,<br />

die im Auftrag von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) zum Zwecke<br />

der Bereitstellung von Beregnungswasser errichtet wurden und bei denen bis heute der Inhaber<br />

der Staubefugnis sowie der Eigentümer an der Anlage wegen ungeklärter Rechtsnachfolge<br />

hinsichtlich der Anlage nicht festgestellt werden konnte.<br />

Nach § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung vom<br />

3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19.<br />

Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), mussten sich bis zum 31. Dezember 1991 sämtliche landwirtschaftliche<br />

Produktionsgenossenschaften in eine neue vom Bundesrecht vorgesehene Rechtsform<br />

umwandeln, um fortbestehen zu können. Anderenfalls wurden sie nach diesem Stichtag<br />

Liquidationsgesellschaften, die bei dem zuständigen Registergericht (LPG-Register) eingetragen<br />

wurden.<br />

Im Zuge der Prüfungen und Vermittlungen durch die oberste Landwirtschaftsbehörde bei den<br />

ausschließlich privatrechtlichen Vermögensauseinandersetzungen zwischen den ausgeschiedenen<br />

LPG-Mitgliedern und den Rechtsnachfolgern der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften<br />

nach § 70 Abs. 3 LwAnpG wurden Bilanzen über das LPG-Vermögen beigebracht.<br />

Diese sind jedoch hinsichtlich der landwirtschaftlichen Speicher in der Regel nicht<br />

aussagekräftig.<br />

Aus diesen Gründen wird nunmehr in § 67 Abs. 5 ThürWG die Verantwortlichkeit für Instandsetzung,<br />

Betrieb und Unterhaltung oder deren Beseitigung von Stauanlagen, deren<br />

rechtliche Verhältnisse ungeklärt sind, landesgesetzlich in eindeutiger Weise und auf Dauer<br />

geregelt.<br />

III. <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

<strong>Kleinkläranlagen</strong> in Thüringen verursachen derzeit etwa 86 % der Gewässerbelastung aus<br />

kommunalen Einleitungen. Ursache hierfür ist neben dem allgemein schlechten baulichen<br />

Zustand der Anlagen insbesondere die Tatsache, dass die Mehrzahl der <strong>Kleinkläranlagen</strong> in<br />

Thüringen nicht ordnungsgemäß betrieben wird. Besonders gravierend ist die mangelhafte<br />

Eigenkontrolle und Wartung sowie die fehlende Kontrolle des Anlagenzustands und der Ablaufwerte<br />

bei technisch hochwertigen, vollbiologisch behandelnden <strong>Kleinkläranlagen</strong>. Die<br />

dauerhafte Einhaltung der seit dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der<br />

Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) auch für Einleitungen aus <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

geltenden Ablaufgrenzwerte des Anhangs 1 der Abwasserverordnung (Stand der<br />

Technik) ist ohne regelmäßige Eigenkontrolle, Wartung und Überwachung der <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

nicht möglich. Die Behandlung des Abwassers in modernen <strong>Kleinkläranlagen</strong> stellt<br />

gerade in den ländlich geprägten Regionen Thüringens sowohl aus technischer als auch aus<br />

wirtschaftlicher Sicht eine dauerhafte Alternative zur zentralen Abwasserbeseitigung dar. Bei<br />

zunehmendem Bevölkerungsrückgang, wie er nach demographischen Untersuchungen beson-<br />

29


ders im ländlichen Raum Thüringens zu erwarten ist, kann die Abwasserbehandlung in dezentralen<br />

Anlagen eine sinnvolle Möglichkeit der ordnungsgemäßen Abwasserbehandlung<br />

darstellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Anlagen den Stand der Technik<br />

dauerhaft erfüllen. Daher kommt dem ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere der regelmäßigen<br />

Eigenkontrolle und Wartung, eine entscheidende Rolle zu. Nur durch einen ordnungsgemäßen<br />

Betrieb wird gewährleistet, dass die notwendige Reinigungsleistung tatsächlich<br />

erbracht wird.<br />

Auf der anderen Seite ist sicherzustellen, dass der Betreiber einer neu errichteten oder sanierten<br />

Kleinkläranlage die Sicherheit hat, diese auch in einem wirtschaftlich zumutbaren Umfang<br />

nutzen zu können. Anknüpfend an das nach § 58a Abs. 1 ThürWG von den Beseitigungspflichtigen<br />

aufzustellende Abwasserbeseitigungskonzept ist es zweckmäßig, wenn der Betreiber<br />

für 15 Jahre vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 58 Abs. 2 ThürWG ausgenommen<br />

wird, wenn das Abwasserbeseitigungskonzept einen Anschluss an eine öffentliche<br />

Abwasseranlage in diesem Zeitraum nicht vorsieht.<br />

IV. Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

Das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der<br />

Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) führt ein neues Verfahrensinstrument<br />

für die Erarbeitung von Plänen und Programmen in das nationale Recht ein. Es<br />

dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter<br />

Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30). Im Wasserrecht müssen nach Artikel 1<br />

Nr. 11 SUPG in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 21 SUPG unter anderem Maßnahmenprogramme<br />

nach § 36 WHG zwingend einer Strategischen Umweltprüfung unterworfen werden.<br />

§ 36 Abs. 3 Satz 7 WHG enthält dazu einen Regelungsauftrag an die Länder. Diese sollen<br />

Bestimmungen darüber erlassen, wie die Anforderungen an die Aufstellung des Maßnahmenprogramms<br />

mit den Anforderungen an die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung<br />

verbunden werden können. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, soll § 32 Abs. 3 ThürWG<br />

um eine entsprechende Aussage erweitert werden.<br />

Der Fünfte Abschnitt im Neunten Teil des Thüringer Wassergesetzes (§§ 118a bis 118g) dient<br />

der landesrechtlichen Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996<br />

über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr.<br />

L 257 S. 26). Kern der Richtlinie 96/61/EG ist der Integrationsansatz. Er beinhaltet die Zielsetzung,<br />

bei der Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen sowie bei der Überwachung<br />

weniger als bislang im Fachrecht üblich nur auf den Schutz der einzelnen Umweltmedien<br />

(Boden, Wasser, Luft) abzustellen, sondern die Betrachtung der Umwelt in ihrer Gesamtheit<br />

in den Vordergrund zu stellen. Damit soll ein insgesamt hohes Schutzniveau erreicht werden.<br />

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 96/61/EG erfasst sind die Anlagen der Spalte 1 des<br />

Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom<br />

14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom<br />

23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), der an den Anhang I der Richtlinie 96/61/EG angepasst<br />

worden ist. Ergänzend hat der Bund, insbesondere im Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) und der Verordnung<br />

über das Genehmigungsverfahren vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), die verfahrensrechtlichen<br />

Anforderungen für die Zulassung der von der Richtlinie 96/61/EG erfassten Anlagen<br />

normiert.<br />

30


Allerdings sind gemäß § 13 BImSchG im Bereich des Wasserrechts die Erlaubnisse und Bewilligungen<br />

nach den §§ 7 und 8 WHG nicht von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung erfasst. Soweit also für eine Anlage, die dem Geltungsbereich<br />

der Richtlinie 96/61/EG unterlag, neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />

eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung notwendig war, mussten im Landesrecht<br />

entsprechende verfahrensrechtliche Regelungen getroffen werden, die den Anforderungen der<br />

Richtlinie 96/61/EG entsprachen. Dies erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer<br />

Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 20. Mai 2003 (GVBl.<br />

S. 280) durch Einfügung der neuen §§ 118a bis 118g.<br />

Die nunmehr vorgesehenen Änderungen dieser Bestimmungen dienen der Anpassung des<br />

Landesrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und<br />

des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung<br />

bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien<br />

85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den<br />

Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).<br />

Die Richtlinie 2003/35/EG fußt wiederum auf dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang<br />

zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den<br />

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Åarhus-Konvention), das sowohl Deutschland<br />

als auch die Europäische Union unterzeichnet haben.<br />

Die Richtlinie 2003/35/EG enthält für den hier relevanten Regelungsgegenstand eine Änderung<br />

der Richtlinie 96/61/EG, nach der die nationalen Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

bei Zulassungsverfahren für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen ergänzt<br />

werden müssen. Da die Richtlinie 96/61/EG ganz überwiegend im Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

umgesetzt wurde, wurden auch die Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG mit Artikel 2<br />

des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) schwerpunktmäßig<br />

dort eingefügt. Der den Ländern für den wasserrechtlichen Bereich verbleibende<br />

Teil wird für Thüringen in den §§ 118 fortfolgende ThürWG nachvollzogen.<br />

V. Uferbereiche<br />

Mit der Änderung des § 78 ThürWG wird eine Harmonisierung von wasserrechtlichen mit<br />

landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Mit § 15 des Pflanzenschutzgesetzes<br />

(PflSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) und § 3 Abs. 5 bis 8 der<br />

Düngeverordnung (DüV) in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), wurde das<br />

Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln unter Beachtung wasserwirtschaftlicher<br />

Anforderungen neu geregelt. Insbesondere sehen diese Regelungen spezielle<br />

Abstandsregelungen zu Gewässern vor, § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PflSchG und § 3 Abs. 6<br />

und 7 DüV. Auf gesonderte wasserrechtliche Abstandsregelungen kann daher zukünftig verzichtet<br />

werden. Die Wasserbehörden können bei der Überwachung auf die in den Landwirtschaftsbehörden<br />

bekannten Daten zurückgreifen.<br />

B. Zu den einzelnen Bestimmungen<br />

Zu Artikel 1:<br />

31


Zu Nummer 1 (§ 2):<br />

Mit § 2 Nr. 10 wird der Begriff „Kleinkläranlage“ neu definiert. Danach sind <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

Abwasserbehandlungsanlagen, die für einen Abwasseranfall von maximal 8 m 3 pro Tag<br />

und Anschluss von nicht mehr als 50 Einwohnern bemessen sind. Die Begrenzung der angeschlossenen<br />

Einwohner auf maximal 50 resultiert aus der europäischen Norm EN DIN 12566<br />

„<strong>Kleinkläranlagen</strong> für bis zu 50 EW“ und dem Anwendungsbereich der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung<br />

vom 23. August 2004 (GVBl. S. 721), die sich nur auf Abwasserbehandlungsanlagen<br />

ab einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnern und täglichem Abwasseranfall<br />

von mehr als 8 m 3 erstreckt.<br />

In § 118e werden erstmals die Begriffe „Öffentlichkeit“ und „Betroffene Öffentlichkeit“ verwendet.<br />

Diese werden daher in § 2 Nr. 11 und 12 gesetzlich definiert. Dabei orientiert sich die<br />

Definition an § 2 Abs. 6 UVPG, der wiederum Artikel 4 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie<br />

2003/35/EG umsetzt. Für den Begriff „Betroffene Öffentlichkeit“ wird zusätzlich auf § 2<br />

Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verwiesen. Damit ist der Kreis der Vereinigungen,<br />

die als „Betroffene Öffentlichkeit“ in den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind, identisch<br />

mit den Vereinigungen, die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegen Entscheidungen in<br />

diesen Verfahren Rechtsbehelfe einlegen können. Auf diese Weise wird sowohl eine vollständige<br />

Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben als auch eine Übereinstimmung mit den<br />

bundesrechtlichen Bestimmungen erreicht, die die Richtlinie 2003/35/EG zum Gegenstand<br />

haben.<br />

Zu Nummer 2 (§ 27):<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nimmt auf § 46<br />

Abs. 2 Bezug. Dieser ist jedoch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes<br />

vom 24. November 2003 (GVBl. S. 495) aufgehoben worden.<br />

Zu Nummer 3 (§ 32):<br />

Der neue Satz 2 in Absatz 3 stellt zur besseren Verständlichkeit der landesrechtlichen Bestimmung<br />

noch einmal klar, dass die Aufstellung der Maßnahmenprogramme einer Strategischen<br />

Umweltprüfung zu unterziehen ist. Die hierfür geltenden Verfahrensbestimmungen<br />

ergeben sich aus dem Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85).<br />

In dem neuen Satz 3 wird die zuständige Behörde verpflichtet, bei der Durchführung der<br />

Strategischen Umweltprüfung die hierfür notwendigen Verfahrensschritte soweit wie möglich<br />

mit den nach §§ 32 und 33 zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen<br />

erforderlichen Verfahrensschritten zu verbinden. Eine derartige Verknüpfung ist<br />

möglich, da viele Elemente der Strategischen Umweltprüfung sich insbesondere mit den Inhalten<br />

der parallel zu erstellenden Bewirtschaftungspläne decken. So kann etwa die obligatorische<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb der Strategischen Umweltprüfung ohne weiteres<br />

zusammen mit der nach § 33 Abs. 3 vorgesehenen Anhörung der Öffentlichkeit zu den Entwürfen<br />

der Bewirtschaftungspläne stattfinden.<br />

32


Zu Nummer 4 (§ 33):<br />

Nach der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung<br />

des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum<br />

Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) wurde mit dem Thüringer Umweltinformationsgesetz<br />

vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) eine landesrechtliche Regelung<br />

für den Zugang zu Umweltinformationen geschaffen. Dem trägt die Änderung des § 33 Abs. 3<br />

Satz 2 Rechnung.<br />

Zu Nummer 5 (§ 50):<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus Nummer 3. Dort ist die derzeit gültige<br />

Fassung des Thüringer UVP-Gesetzes bereits zitiert. § 50 wurde dem rechtsförmlich angepasst.<br />

Daneben ist die Zitierung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung redaktionell<br />

anzupassen.<br />

Zu Nummer 6 (§ 55):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Durch die Änderung wird die Zitierung der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 16. März<br />

2004 (GVBl. S. 349) aktualisiert.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Nach § 55 Abs. 4 kann die Einhaltung der Anforderungen nach § 18b WHG an Abwasseranlagen<br />

grundsätzlich über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 ThürBO, über<br />

ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 21a ThürBO oder über die Zustimmung<br />

der obersten Baubehörde im Einzelfall nach § 22 ThürBO nachgewiesen werden, falls auch<br />

die wasserrechtlichen Anforderungen, insbesondere nach § 7a WHG, hierbei berücksichtigt<br />

wurden.<br />

Mit Anfügung des neuen Absatzes 5 wird die Nachweismöglichkeit für neue <strong>Kleinkläranlagen</strong>,<br />

die nicht von einem öffentlichen Beseitigungspflichtigen betrieben werden sollen, auf<br />

das Nachweisverfahren der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut<br />

für Bautechnik in Berlin beschränkt. Für zu sanierende mechanische oder teilbiologische<br />

<strong>Kleinkläranlagen</strong> gilt diese Vorgabe für die Nachrüstsätze, mit denen die Anlagen an die wasserrechtlichen<br />

Anforderungen angepasst werden können, da die Erteilung einer bauaufsichtlichen<br />

Zulassung für die gesamte Kleinkläranlage in diesen Fällen nicht möglich ist.<br />

Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin prüft im Auftrag und unter finanzieller Beteiligung<br />

der Bundesländer in einem aufwändigen und langwierigen Verfahren serienmäßig hergestellte<br />

<strong>Kleinkläranlagen</strong> auch auf die Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen. Jeder<br />

Hersteller von <strong>Kleinkläranlagen</strong> kann seine Anlagen beim Deutschen Institut für Bautechnik<br />

in Berlin bauaufsichtlich zulassen. Mehr als 75 verschiedene Anlagen sind bereits zugelassen<br />

und stehen damit am Markt zur Verfügung. Eine Voraussetzung für die Anwendung kostengünstiger<br />

<strong>Kleinkläranlagen</strong> ist dadurch geschaffen. Damit haben sowohl die Bürger als auch<br />

die zulassenden Behörden ein ausreichendes Maß an Sicherheit, eine Anlage zu betreiben<br />

beziehungsweise zu gestatten, die grundsätzlich dauerhaft ihren Zweck erfüllen kann. Einleitungen<br />

aus anderen, nicht bereits bauaufsichtlich zugelassenen <strong>Kleinkläranlagen</strong>, müssten<br />

ebenfalls die wasserrechtlichen Anforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung einhalten.<br />

Die Anwendung des § 55 Abs. 4 Nr. 2 und 3 verbietet sich für die Zulassung von<br />

33


<strong>Kleinkläranlagen</strong>. Diese Prüfungen sind sehr aufwändig und für die Betreiber zu kostenintensiv.<br />

Sie sind von den unteren Wasserbehörden nicht zu leisten. Nur die allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassung nach § 21 ThürBO sichert somit die dauerhafte Eignung einer Kleinkläranlage<br />

bei einem vertretbaren Prüf- und Kostenaufwand. Die gesetzliche Neuregelung dient<br />

der Verwaltungsvereinfachung und -entlastung.<br />

Zur Vermeidung von Härtefällen, bei denen ein Grundstückseigentümer für einen sehr kurzen<br />

Zeitraum bis zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage eine vollbiologische Kleinkläranlage<br />

zu errichten hat, erhält die Wasserbehörde mit Satz 2 die Möglichkeit, auch <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zuzulassen. Vorraussetzung ist, dass<br />

diese ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung nicht länger als fünf Jahre gemäß des öffentlich<br />

bekannt gemachten Abwasserbeseitigungskonzeptes (§ 58a Abs. 2) betrieben werden sollen.<br />

Unter dieser Voraussetzung können auch kostengünstige <strong>Kleinkläranlagen</strong> nach DIN 4261<br />

Teil 1, beispielsweise Mehrkammerausfaulgruben, als Übergangslösungen bis zum beabsichtigen<br />

zentralen Abwasseranschluss zugelassen werden.<br />

Zu Nummer 7 (§ 58):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Die Änderung dient der Klarstellung, dass nicht nur bei abflusslosen Gruben, sondern auch<br />

bei <strong>Kleinkläranlagen</strong> der angefallene Schlamm nicht nur zu transportieren, sondern auch vom<br />

Beseitigungspflichtigen der Anlage zu entnehmen ist. Die geänderte Fassung präzisiert somit<br />

die dem Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegenden Aufgaben.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Zu Doppelbuchstabe a:<br />

Das durch eine Wärmepumpe erwärmte oder abgekühlte Wasser ist durch Gebrauch in seinen<br />

Eigenschaften verändertes Wasser und daher gemäß § 57 Abs. 1 Abwasser und unterfällt damit<br />

nach bisheriger Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht. Da dieses Wasser in der Regel<br />

durch den Gebrauch in der Wärmepumpe nicht verunreinigt wird, bedarf es keiner Behandlung<br />

in einer Abwasserbehandlungsanlage. Es kann ohne weitere Behandlung in das<br />

Grund- oder Oberflächenwasser eingeleitet werden. Daher kann dieses Wasser von der Abwasserbeseitigungspflicht<br />

der Gemeinde oder des Zweckverbandes ausgenommen werden.<br />

Nach § 58a Abs. 2 Satz 3 gilt die Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzeptes bei der Wasserbehörde,<br />

in dem Grundstücke ausgewiesen sind, die nicht innerhalb von 15 Jahren an eine<br />

öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden sollen, für diese Grundstücke gleichzeitig<br />

als Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 1. Das Abwasserbeseitigungskonzept<br />

wird mit § 58a zum zentralen Instrument für die Einhaltung der gesetzlichen<br />

Verpflichtung aus § 7a WHG beim Betrieb von <strong>Kleinkläranlagen</strong> (Nummer 8). Im<br />

Abwasserbeseitigungskonzept hat der Beseitigungspflichtige anzugeben, welche Grundstücke<br />

innerhalb von 15 Jahren nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden<br />

sollen. Ohne ein solches Abwasserbeseitigungskonzept ist grundsätzlich davon auszugehen,<br />

dass öffentliche Belange der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht entgegenstehen.<br />

Zu Doppelbuchstabe b: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

§ 58 Abs. 5 enthält die Verpflichtung der Beseitigungspflichtigen, Abwasserbeseitigungskonzepte<br />

aufzustellen. Mit der Neuregelung der Abwasserbeseitigungskonzepte in § 58a (Nummer<br />

8) kann § 58 Abs. 5 aufgehoben werden.<br />

34


Zu Nummer 8 (§ 58a):<br />

Nach geltendem Recht (§ 58 Abs. 5) sind die Beseitigungspflichtigen bereits heute verpflichtet,<br />

ein Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.<br />

Diese Verpflichtung wird nunmehr in § 58a Abs. 1 Satz 1 geregelt. In § 58a Abs. 1<br />

Satz 2 werden erstmals Mindestangaben, die ein Abwasserbeseitigungskonzept enthalten<br />

muss, benannt.<br />

Abwasserbeseitigungskonzepte sind ein wesentliches Instrument zum Aufbau und zur Sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung. Mit den Abwasserbeseitigungskonzepten<br />

werden die Beseitigungspflichtigen in die Lage versetzt, unter anderem folgende Ziele<br />

zu erreichen:<br />

1. Schaffung einer Planungsgrundlage der zukünftigen Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet<br />

(beispielsweise Anschluss an kommunale Kläranlage oder Behandlung über <strong>Kleinkläranlagen</strong>),<br />

2. Erhöhung der Entscheidungsfreiheit der Aufgabenträger bei gleichzeitiger Sicherung der<br />

Interessen der Bürger,<br />

3. Vermeidung unwirtschaftlicher abwassertechnischer Gesamtlösungen,<br />

4. Gewährleistung der Transparenz über die geplante Investitionstätigkeit des Aufgabenträgers<br />

und damit Planungssicherheit für Bürger und Behörden.<br />

Soweit in § 58a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 eine grundstücksgenaue Bezeichnung gefordert ist, ist<br />

jede Angabe ausreichend, die erkennen lässt, ob ein bestimmtes Grundstück zum ausgeschlossenen<br />

Gebiet gehört oder nicht. Dafür reicht zum Beispiel die Bezeichnung einer gesamten<br />

Ortslage oder eines Ortsteils aus.<br />

Mit § 58a Abs. 1 Satz 3 und 4 soll sichergestellt werden, dass betroffene Behörden zum Abwasserbeseitigungskonzept<br />

Stellung nehmen können und diese Stellungnahmen der Öffentlichkeit<br />

zugänglich sind.<br />

Mit § 58a Abs. 1 Satz 5 wird sichergestellt, dass in den Abwasserbeseitigungskonzepten die<br />

Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG, wie sie in den genannten Bestimmungen enthalten sind,<br />

Beachtung finden.<br />

Nach § 58a Abs. 2 haben die Beseitigungspflichtigen ihre Abwasserbeseitigungskonzepte<br />

innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in geeigneter Weise bekannt<br />

zu machen. Bestandteil der Bekanntgabe sind auch die im Rahmen der Erarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzeptes<br />

eingeholten Stellungnahmen, wie beispielsweise die der<br />

zuständigen Wasserbehörde und des Straßenbaulastträgers. Damit ist sichergestellt, dass die<br />

vorgesehenen abwassertechnischen Maßnahmen von den betroffenen Beitrags- und Gebührenzahlern<br />

im Entsorgungsgebiet nachvollzogen und akzeptiert werden können.<br />

Nach der Bekanntgabe sind die Abwasserbeseitigungskonzepte durch die öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />

der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen (§ 58a Abs. 2 Satz 2).<br />

Das vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept gilt gleichzeitig als Antrag nach § 58 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 7 auf Befreiung von der Beseitigungspflicht für die Grundstücke, die nicht innerhalb<br />

von 15 Jahren an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden sollen. Mit<br />

dieser Neuregelung soll eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, da der<br />

öffentliche Beseitigungspflichtige nicht mehr für jedes einzelne Grundstück die Befreiung<br />

von der Abwasserbeseitigungspflicht bei der Wasserbehörde beantragen muss und diese für<br />

35


das Entsorgungsgebiet nur über einen einzigen Antrag zu entscheiden hat. Nach § 58 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 3 ist die Veröffentlichung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes Voraussetzung<br />

für eine mögliche Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht. Mit der grundstücksgenauen<br />

Bezeichnung der Grundstücke, die innerhalb der nächsten 15 Jahren nicht an<br />

eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden sollen (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3),<br />

wird sichergestellt, dass rechtsklar erkennbar ist, welches Grundstück von der Abwasserbeseitigungspflicht<br />

ausgenommen ist.<br />

Nach § 58a Abs. 3 Satz 1 sind die Abwasserbeseitigungskonzepte regelmäßig alle sechs Jahre,<br />

beginnend ab dem 1. Januar 2008, sowie bei Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung<br />

fortzuschreiben. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist damit ein dynamisches<br />

Konzept, mit dem auf Umstände, die zu Planungsänderungen führen, reagiert werden kann.<br />

Die Wahl des Zeitpunkts 1. Januar 2008 und des Fortschreibungsintervalls orientiert sich an<br />

den zukünftigen Maßnahmenprogrammen nach § 32 Abs. 3, die nach § 32 Abs. 3 Satz 5 ebenfalls<br />

alle sechs Jahre zu aktualisieren sind.<br />

Nach § 58a Abs. 3 Satz 2 sind auch fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzepte einschließlich<br />

der eingeholten Stellungnahmen der betroffenen Behörden in geeigneter Weise<br />

bekanntzumachen und der Wasserbehörde vorzulegen. Mit der Vorlage eines veröffentlichten<br />

fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzeptes bei der Wasserbehörde stellt der Beseitigungspflichtige<br />

ebenfalls einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht<br />

nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 für die Grundstücke bzw. Gebiete, die erstmals nicht für einen<br />

Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb von 15 Jahren vorgesehen sind.<br />

Die Grundstückeigentümer, die ihre <strong>Kleinkläranlagen</strong> saniert oder neu errichtet haben, erhalten<br />

unter den in § 58a Abs. 4 genannten Voraussetzungen einen 15-jährigen Bestandsschutz<br />

zum Betrieb der Anlage. Innerhalb dieser 15 Jahre ist der öffentliche Aufgabenträger auch<br />

unabhängig von veränderten Planungen in seinem fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept<br />

gehindert, den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 58 Abs. 2 für das betreffende<br />

Grundstück auszuüben. Dieser Zeitraum entspricht der durchschnittlichen Nutzungsdauer<br />

einer Kleinkläranlage nach den Leitlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser zur<br />

Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen und damit einem realistischen<br />

Abschreibungszeitraum.<br />

Zu Nummer 9 (§ 59):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8. In § 58a Abs. 4 wird die Abwasserverordnung<br />

bereits zitiert. Die Zitierung der Abwasserverordnung in § 59 ist dem anzupassen.<br />

Dies bedeutet, dass im Regelungsbereich des § 59 die Abwasserverordnung in der jeweils<br />

geltenden Fassung Anwendung findet.<br />

Zu den Buchstaben b und c:<br />

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. § 59 Abs. 1a statuierte eine Genehmigungspflicht<br />

für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in den nach § 7 der Abwasserverordnung<br />

(AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) fortgeltenden Verwaltungsvorschriften<br />

Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt waren. § 7 AbwV<br />

wurde durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben. § 59<br />

Abs. 1a ist daher aufzuheben und die Verweise hierauf in § 59 Abs. 2 und 3 sind zu streichen.<br />

36


Zu Nummer 10 (§ 60):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Einleitungen aus <strong>Kleinkläranlagen</strong> verursachen einen Großteil der Gewässerbelastungen aus<br />

kommunalen Abwassereinleitungen. Ursache hierfür ist neben dem allgemein schlechten<br />

baulichen Zustand der Anlagen insbesondere die Tatsache, dass die Mehrzahl der <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

in Thüringen nicht ordnungsgemäß betrieben wird.<br />

Die regelmäßige und fachgerechte Wartung einer Kleinkläranlage ist Bestandteil der ordnungsgemäßen<br />

Betriebsführung einer Abwasseranlage nach § 18b WHG und § 55 Abs. 1 und<br />

damit Aufgabe des Anlagenbetreibers. § 60 Abs. 2a Satz 1 regelt eine entsprechende gesetzliche<br />

Verpflichtung des Betreibers.<br />

Da es sich bei den Betreibern von <strong>Kleinkläranlagen</strong> fast ausschließlich um Privatpersonen<br />

handelt, die in der Regel nicht über das zur fachgerechten Wartung einer Kleinkläranlage benötigte<br />

Fachwissen verfügen, kann die gesetzlich geforderte Wartungsverpflichtung von diesem<br />

Personenkreis in aller Regel nicht erfüllt werden. Um den ordnungsgemäßen Betrieb der<br />

<strong>Kleinkläranlagen</strong> zu gewährleisten, wird mit § 58a Abs. 2a Satz 2 von den Betreibern aller<br />

vorhandenen und neu errichteten <strong>Kleinkläranlagen</strong> der Abschluss eines Wartungsvertrages<br />

mit einem Fachbetrieb gefordert, wenn die Anlage so bemessen ist, dass sie die Anforderungen<br />

nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 AbwV einhalten kann. Dies gilt unabhängig davon, ob<br />

aus einer Kleinkläranlage in eine Abwasseranlage oder direkt in ein Gewässer eingeleitet<br />

wird.<br />

§ 60 Abs. 2a Satz 3 erlaubt ausnahmsweise die eigene Wartung einer Kleinkläranlage, wenn<br />

die entsprechende Fachkunde nachgewiesen werden kann (fachkundige Eigenwartung). Das<br />

ist dann der Fall, wenn der Betreiber nach den Anforderungen der Verordnung nach § 60 Abs.<br />

3 Satz 1 Nr. 7 die Wartung selbst durchführen kann.<br />

Da die Kontrolle einer Kleinkläranlage, insbesondere die Kontrolle des Betriebs und der ordnungsgemäßen<br />

Durchführung der Wartung, einfach und kostengünstig durch den öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigungspflichtigen, etwa im Rahmen der Entnahme und des Abtransportes des<br />

Fäkalschlammes, erfolgen kann, wird in § 60 Abs. 2b die Kontrolle der <strong>Kleinkläranlagen</strong>, aus<br />

denen direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, dem öffentlichen Beseitigungspflichtigen übertragen.<br />

Mit § 60 Abs. 2b Satz 2 wird festgelegt, dass die Kontrolle von <strong>Kleinkläranlagen</strong> im<br />

Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 1 in den Fällen des § 58 Abs. 3 Satz<br />

1 Nr. 5 und 7 nicht auf den Abwassererzeuger übergehen kann. Sie verbleibt generell beim<br />

öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen. Ansonsten würden sich die privaten Betreiber<br />

von <strong>Kleinkläranlagen</strong>, die nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 von der Abwasserüberlassungspflicht<br />

befreit wurden, selbst überwachen.<br />

Die Kosten für die Kontrolle der <strong>Kleinkläranlagen</strong> können nach § 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz<br />

in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), als Verwaltungskosten<br />

auf die Betreiber oder Eigentümer umgelegt werden. § 60 Abs. 2c regelt, dass Kostenschuldner<br />

nur der Eigentümer der Kleinkläranlage ist.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Die Verordnungsermächtigung in § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 dient dazu, die Durchführung der<br />

Wartung und Überwachung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> mittels Rechtsverordnung konkretisieren zu<br />

37


können. Zur Gewährleistung des notwendigen Qualitätsniveaus bei der Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

sollen einheitliche Anforderungen an Fachbetriebe (beispielsweise die Zertifizierung)<br />

gestellt und die Voraussetzungen für die fachkundige Eigenwartung geregelt werden<br />

können. Die Verordnungsermächtigung erlaubt die Festlegung von Wartungsinhalten und<br />

Wartungsintervallen. Dabei kann auf das bestehende technische Regelwerk und auf die Bestimmungen<br />

der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach § 21 ThürBO zurückgegriffen<br />

werden.<br />

Zu Nummer 11 (§ 61):<br />

In § 61 Abs. 1 wird die Forderung nach der „Nachhaltigkeit“ der öffentlichen Wasserversorgung<br />

neu eingefügt. Diese Regelung eröffnet den Wasserbehörden in begrenztem Umfang die<br />

Möglichkeit, bei ungenügender fachlicher Aufgabenerfüllung durch Aufgabenträger der Wasserversorgung<br />

tätig zu werden. Bisher ist der Aufgabenträger der Wasserversorgung nach § 61<br />

Abs. 1 verpflichtet, eine „ausreichende“ Wasserversorgung sicherzustellen. Nunmehr muss<br />

die Wasserversorgung nachhaltig, also unter Beachtung umweltrechtlicher, gesundheitsrechtlicher<br />

und technischer Anforderungen, auf Dauer dargeboten werden. Dies soll insbesondere<br />

bei der Beauftragung Dritter nach § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 3 durch den<br />

öffentlichen Wasserversorger sicherstellen, dass hierbei auch die Nachhaltigkeit der Wasserversorgung<br />

nicht verloren geht.<br />

Zu Nummer 12 (§ 67):<br />

Satz 1 bestimmt die Verantwortlichkeit des Landes für die Unterhaltung, einschließlich des<br />

Betriebes und der Instandsetzung, sowie den unter Umständen angezeigten Rückbau der Talsperren,<br />

die in der Anlage 5 abschließend aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um solche<br />

Talsperren, die durch die ehemaligen Räte der Kreis errichtet wurden, oder als deren Staurechtsinhaber<br />

der Rat des Kreises in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung genannt ist.<br />

Erfasst werden auch Talsperren ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften,<br />

die nicht auf Nachfolgeunternehmen übertragen wurden beziehungsweise bei denen bisher<br />

die Rechtsnachfolge im Staurecht nicht ermittelt werden konnte. Die Erhaltung eines<br />

ordnungsgemäßen Gewässerzustandes korrespondiert bei Talsperren mit deren ordnungsgemäßem<br />

Betrieb und deren ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung. Es ist deshalb<br />

erforderlich, die durch das Land und später durch die jeweilige Gemeinde wahrzunehmenden<br />

Aufgaben auch zu benennen. Satz 2 regelt den Übergang dieser Pflichten auf die jeweilige<br />

Gemeinde, in deren Gebiet die Talsperre liegt. Der Übergang steht unter dem Vorbehalt, dass<br />

die Talsperre den Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügt;<br />

erforderlichenfalls setzt das Land diese auf eigene Kosten in Stand. Die Talsperren<br />

sollen aber nicht um jeden Preis erhalten werden. So ist beabsichtigt, dass die Talsperren, die<br />

für die örtliche Gemeinschaft (Gemeinde) nicht nützlich sind und andere öffentlich rechtliche<br />

Belange dem Rückbau nicht entgegenstehen, beseitigt werden. Es gehört deshalb auch zu den<br />

Aufgaben des Landes als Vorhabenträger, den Rückbau von Anlagen zu planen und durchzuführen<br />

sowie die hierfür erforderlichen Verwaltungsverfahren zu führen. Die Talsperren befinden<br />

sich ausschließlich in und an Gewässern zweiter Ordnung, bilden mit diesen eine<br />

Einheit und haben lediglich örtliche Bedeutung. Es ist deshalb sachgerecht und folgerichtig,<br />

auch unter Beachtung der Zweckbestimmung der verbleibenden Anlagen, die darin besteht,<br />

einen ordnungsgemäßen Gewässerzustand zu gewährleisten, die Unterhaltungslast für diese<br />

(ordnungsgemäßen) Anlagen in Anknüpfung an die Gewässerunterhaltungspflicht aus § 68<br />

Abs. 1 Nr. 2 der Gemeinde aufzuerlegen. Der Übergang der Unterhaltungslast auf die jewei-<br />

38


lige Gemeinde erfolgt kraft Gesetzes. Die gesetzlich geregelte Frist stellt sicher, dass auch die<br />

erforderlichen haushaltsrechtlichen und eventuellen kommunalrechtlichen Vorkehrungen<br />

getroffen werden können. Bei der Unterhaltungslast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche<br />

Verpflichtung, die die Gemeinden als eigene Aufgabe im Sinne des § 2 der Thüringer<br />

Kommunalordnung erfüllen. Die zur Unterhaltung der übergegangenen Anlagen erforderlichen<br />

Finanzmittel werden den Kommunen aus dem Haushalt des für Wasserwirtschaft zuständigen<br />

Ministeriums zur Verfügung gestellt.<br />

Zu Nummer 13 (§ 73):<br />

Die Änderung dient der Rechtssicherheit. Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Artikel<br />

20 Abs. 3 GG) könnten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 73 Abs. 3 auftreten.<br />

Um diesen Bedenken zu begegnen, wird ausdrücklich die Anwendbarkeit des Thüringer Enteignungsgesetzes<br />

in § 73 Abs. 3 aufgenommen.<br />

Zu Nummer 14 (§ 75):<br />

Thüringen stellt inzwischen den Hochwasserschutz in seinem Zuständigkeitsbereich nicht nur<br />

durch Deiche, sondern auch durch andere Hochwasserschutzanlagen, beispielsweise Hochwasserschutzmauern,<br />

sicher. Um diese ebenfalls rechtssicher unterhalten zu können, bedarf es<br />

einer Erweiterung des § 75. Allerdings fallen nur solche Hochwasserschutzanlagen, die in<br />

Anlage 6 aufgeführt sind, in die Unterhaltungslast des Landes.<br />

Zu Nummer 15:<br />

In die Überschrift des Sechsten Teils des Thüringer Wassergesetzes wird der „Hochwasserschutz“<br />

neu aufgenommen.<br />

Zu Nummer 16 (§ 78):<br />

Zu den Buchstaben a und b:<br />

Mit der Änderung des § 78 Abs. 1 wird das wasserrechtliche Verbot des Ausbringens von<br />

Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Uferbereich aufgehoben. Stattdessen gelten hierfür<br />

nunmehr die Regelungen des Pflanzenschutzrechts und des Düngerechts, insbesondere § 15<br />

Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,<br />

3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und<br />

§ 3 Abs. 5 bis 8 der Düngeverordnung (DüV) vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221). Die<br />

dort geregelten Abstandsflächen sind zum Schutz der Gewässer ausreichend, so dass auf<br />

spezielle wasserrechtliche Bestimmungen zukünftig verzichtet werden kann. Insbesondere bei<br />

der Düngung im Uferbereich sind die Aufbringungstechniken und die Sicherheitsabstände so<br />

zu wählen, dass der direkte Eintrag von Dünger wirksam verhindert wird. Mit der Änderung<br />

werden wasserrechtliche und landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen harmonisiert und der<br />

Vollzug erleichtert.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in den Buchstaben a und b.<br />

39


Zu Nummer 17 (§ 79):<br />

Die Änderung dient der Klarstellung. In der Vollzugspraxis kam es zu Unklarheiten, welche<br />

Genehmigung zu erteilen ist, wenn eine bauliche Anlage in einem durch Rechtsverordnung<br />

geschützten Gebiet liegt und die Verordnung Ausnahmetatbestände zulässt. Mit der Regelung<br />

wird eine Regelungslücke geschlossen und klargestellt, dass die Ausnahmegenehmigung aufgrund<br />

einer Rechtsverordnung Vorrang vor einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 hat.<br />

Zu Nummer 18 (§ 80):<br />

Die bisherige Regelung für Überschwemmungsgebiete wird den Bestimmungen des Gesetzes<br />

zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes angepasst.<br />

Mit § 80 Abs. 1 wird der erste Teil des Regelungsauftrags aus § 31a Abs. 3 WHG erfüllt. Danach<br />

hat die zuständige Wasserbehörde (§ 105 Abs. 1) die zuständigen staatlichen Stellen,<br />

insbesondere die für Katastrophenschutz zuständigen Behörden, und die betroffene Bevölkerung<br />

in allgemeiner Form über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und<br />

Verhaltensregeln im Fall eines Hochwassers zu informieren.<br />

Mit § 80 Abs. 2 wird der Regelungsauftrag des § 31b Abs. 2 WHG umgesetzt. Danach bestimmt<br />

die obere Wasserbehörde (§ 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f) die Gewässer oder<br />

Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden bereits<br />

einmal entstanden sind oder an denen sie zukünftig entstehen können. Der unbestimmte<br />

Rechtsbegriff „nicht nur geringfügige Schäden“ stellt dabei jedenfalls klar, dass nicht zwingend<br />

jedes Gewässer oder jeder Gewässerabschnitt, an dem durch Hochwasser Schäden entstehen<br />

können, in die Rechtsverordnung aufzunehmen ist. Vielmehr ist von der oberen Wasserbehörde<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zu differenzieren. Dort, wo das Gefährdungspotential<br />

für insbesondere Leben, Leib und hochwertige Güter besonders groß ist (etwa in dicht<br />

besiedelten Gebieten), wird sie die gefahrverursachenden Gewässer oder Gewässerabschnitte<br />

zwingend in die Rechtsverordnung aufnehmen müssen. Andererseits sind Gewässer oder Gewässerabschnitte,<br />

die gar nicht oder nur landwirtschaftlich genutzt werden, in der Regel nicht<br />

in die Rechtsverordnung aufzunehmen. Soweit diese allerdings aufgrund ihrer Gewässerbeschaffenheit<br />

im Fall von Hochwasser an anderen Stellen im Unter- oder Oberlauf des Gewässers<br />

nicht nur unerhebliche Schäden verursachen können, kann eine Aufnahme in die Rechtsverordnung<br />

geboten sein.<br />

§ 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 setzt den Regelungsauftrag des § 31b Abs. 2 Satz 2 WHG um. Die<br />

Rechtsverordnung zur Gewässerbestimmung nach Satz 1 ist anzupassen, wenn neuere Erkenntnisse<br />

über Gefährdungen durch Hochwasser dies erfordern, etwa weil die Siedlungsstruktur<br />

sich ändert. Die erforderliche Information der Öffentlichkeit wird dadurch gewährleistet,<br />

dass die Veröffentlichung der Rechtsverordnung der nach § 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

Buchst. f neu zuständigen oberen Wasserbehörde im Thüringer Staatsanzeiger zu erfolgen hat,<br />

§ 2 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2).<br />

§ 80 Abs. 3 setzt § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG in Thüringer Recht um und ersetzt die bisherige<br />

Regelung in § 80 Satz 1 und 2. Neu ist, dass sich die zuständige Wasserbehörde bei der<br />

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nunmehr von Gesetzes wegen an bereits eingetretenen<br />

oder zu erwartenden Schäden zu orientieren und sich entgegen der bisherigen Regelung<br />

streng nach dem Maßstab eines 100-jährigen Hochwassers zu richten hat. § 31b Abs. 2<br />

40


Satz 3 WHG sieht für die Festsetzung eine Frist bis zum 10. Mai 2012 vor, § 31b Abs. 2 Satz<br />

4 WHG bei hohem Schadenspotential, insbesondere in Siedlungsgebieten, eine Frist bis zum<br />

10. Mai 2010. Die von § 31b Abs. 2 Satz 5 WHG geforderte landesrechtliche Regelung der<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung ist mit § 117 bereits vorhanden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

auf den bisherigen rechtlichen Grundlagen nach § 80 festgestellten Gebiete sind ebenfalls<br />

Gebiete im Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG. Denn die formellen (§ 117) und materiellen<br />

Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 und des § 31b Abs. 2 Satz 3 WHG sind bei diesen<br />

Überschwemmungsgebieten anzunehmen.<br />

Mit § 80 Abs. 4 werden die bisher im Land nach § 80 Satz 1 (alt) festgesetzten Überschwemmungsgebiete,<br />

die bisher in Arbeitskarten der oberen Wasserbehörde dargestellten Gebiete (§<br />

80 Satz 3 alte Fassung) und die nach bisherigem (DDR-)Recht festgelegten Hochwasserschutzgebiete<br />

(§ 130 Abs. 3 alte Fassung) den nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG festgesetzten<br />

Überschwemmungsgebieten rechtlich gleichgestellt. Damit wird verhindert, dass es ab<br />

Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes in Thüringen<br />

Überschwemmungsgebiete mit unterschiedlichen rechtlichen Qualitäten gibt. Dazu<br />

werden im Wege der Rechtsfolgenverweisung die für Überschwemmungsgebiete nach § 31b<br />

Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG geltenden Rechtsvorschriften für die vorhandenen Überschwemmungsgebiete<br />

für anwendbar erklärt. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen des § 31b<br />

Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 WHG. Gleichzeitig wird die Frist für die Geltung<br />

der in Arbeitskarten der oberen Wasserbehörde dargestellten Gebiete bis zum 10. Mai<br />

2012 verlängert, da bis zu diesem Zeitpunkt nach § 31b Abs. 2 Satz 4 WHG die Überschwemmungsgebiete<br />

mit hohem Schadenspotential festgesetzt sein müssen.<br />

Mit § 80 Abs. 5 wird der Regelungsauftrag des § 31b Abs. 3 WHG umgesetzt. Mit den §§ 78,<br />

81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, 81 Abs. 1 Satz 2, 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind gesetzliche<br />

Bestimmungen vorhanden, die bei Hochwasser Erosionen und Schadstoffeinträge vermeiden<br />

oder vermindern. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 können zusätzliche Maßnahmen<br />

in einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 3 unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Gegebenheiten des Gebietes, das als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden soll,<br />

geregelt werden. Dabei wird der Regelungsgegenstand „landwirtschaftliche und sonstige Flächen“<br />

aus § 31b Abs. 3 WHG übernommen. Die nach § 80 Abs. 5 in Rechtsverordnungen<br />

nach § 80 Abs. 3 möglichen Regelungen werden sich überwiegend auf landwirtschaftlich oder<br />

ähnlich genutzte Flächen beziehen. Sie können aber, insbesondere Bestimmungen im Sinne<br />

des § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, für andere Flächen sinnvoll sein. Daneben ist § 82 anwendbar.<br />

Zu Nummer 19 (§ 80a):<br />

Mit § 80a werden die Regelungsaufträge des § 31b Abs. 5 und des § 31c Abs. 1 Satz 2 WHG<br />

erfüllt.<br />

§ 80a Abs. 1 schafft die Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten,<br />

die noch nicht förmlich als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind. Sie<br />

sind zu ermitteln und in Kartenform darzustellen. Dabei kann für die vorläufige Sicherung<br />

nicht die gleiche Bestimmtheit verlangt werden, wie für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten<br />

nach § 80 Abs. 3. Welche Gebiete vorläufig zu sichern sind, ergibt sich aus<br />

der Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 2. Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 1 WHG<br />

und § 80 Abs. 4 Satz 2 müssen nicht vorläufig gesichert werden.<br />

41


Nach § 80a Abs. 2 hat die zuständige Wasserbehörde darüber hinaus die überschwemmungsgefährdeten<br />

Gebiete (§ 31c Abs. 1 Satz 1 WHG), in denen durch Überschwemmungen<br />

erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermitteln<br />

und in Kartenform darzustellen. Da mit der Ausweisung von überschwemmungsgefährdeten<br />

Gebieten keine unmittelbaren Rechtsfolgen für Dritte verbunden sind, sind an die Bestimmtheit<br />

der Karten nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die Festsetzungen von<br />

Überschwemmungsgebieten nach § 80 Abs. 3. Keine überschwemmungsgefährdeten Gebiete<br />

sind die Gebiete nach § 80 Abs. 4 Satz 2, es sei denn, sie sind gleichzeitig Überschwemmungsgebiete<br />

nach § 31b Abs. 1 WHG (vergleiche § 31c Abs. 1 WHG).<br />

Zu Nummer 20 (§ 81):<br />

§ 81 wird der Bestimmung des § 31b Abs. 4 Satz 3 und 4 WHG angepasst, ohne den bisherigen<br />

Regelungsgehalt wesentlich zu beschränken. Unterschiedliche Regelungsinhalte zwischen<br />

Wasserhaushaltsgesetz und Thüringer Wasserrecht sollen genauso vermieden werden wie die<br />

Anwendung unterschiedlicher Rechtsgrundlagen für die Genehmigung der Errichtung und Erweiterung<br />

baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten.<br />

Die Genehmigung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten richtet sich nach § 31b<br />

Abs. 4 Satz 4 WHG. Über die bisherige Regelung im Thüringer Wasserrecht hinaus bedarf<br />

nunmehr auch die Erhöhung einer baulichen Anlage einer Genehmigung. Zuständig ist die<br />

untere Wasserbehörde, § 105 Abs. 1, mit Ausnahme der Genehmigung von baulichen Anlagen<br />

und Gebäuden nach § 79 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. g.<br />

Im Übrigen werden die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 bis 3 zusammengefasst. Die in Absatz<br />

1 genannten Handlungen werden einem einheitlichen Genehmigungsvorbehalt unterworfen.<br />

Mit § 81 Abs. 1 Nr. 6 wird der Regelungsauftrag aus § 31b Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 WHG umgesetzt.<br />

Zu Nummer 21 (§ 82):<br />

Mit § 82 ist der Regelungsauftrag des § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG bereits erfüllt. Die Änderungen<br />

sind Anpassungen an den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise an die<br />

mit diesem Gesetz verbundenen Änderungen (Buchstabe a, Doppelbuchstabe d).<br />

Mit Buchstabe a, Doppelbuchstabe e und den Buchstaben b und c wird im Zuge der Umsetzung<br />

des § 31b Abs. 3 WHG eine Anpassung an § 80 Abs. 5 (neu) vorgenommen. Die bisherige<br />

Ermächtigung aus § 82 Satz 1, die Nutzungsart und Nutzungsintensität in einer Rechtsverordnung<br />

beizubehalten oder zu ändern, ist materiell-rechtlich in § 80 Abs. 5 (neu) enthalten.<br />

Erhalten bleibt die Möglichkeit, entsprechende Anordnungen im Einzelfall durch Verwaltungsakt<br />

auszusprechen.<br />

Zu Nummer 22 (§ 82a):<br />

§ 82a Abs. 1 regelt die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen und setzt den Regelungsauftrag<br />

aus § 31d Abs. 1 WHG um. Für die Aufstellung der Hochwasserschutzpläne ist die<br />

obere Wasserbehörde zuständig, § 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b (Nummer 29).<br />

42


§ 82a Abs. 2 regelt die Zusammenarbeit der Wasserbehörden mit anderen Ländern und Staaten<br />

und setzt den Regelungsauftrag aus § 32 Abs. 1 WHG um.<br />

Zu Nummer 23 (§ 85):<br />

Gemäß § 60 Abs. 2a (neu) sind die öffentlichen Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 58<br />

Abs. 1 und 4 auch zur Kontrolle von <strong>Kleinkläranlagen</strong> verpflichtet. Für die Erfüllung dieser<br />

Aufgabe wird ihnen daher in § 85 Abs. 1 Satz 1 ein Betretungsrecht eingeräumt.<br />

Die Änderung in Satz 3 ist redaktioneller Art.<br />

Zu Nummer 24 (§ 86):<br />

Die Bestimmungen des bisherigen § 86 können wegen des am 1. April 2006 in Kraft getretenen<br />

Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG; GVBl. S. 325) weitgehend entfallen.<br />

Der bisherige Regelungsinhalt des § 86 findet sich nunmehr in § 1 Abs. 1 und 6 Nr. 3<br />

ThürVwKostG.<br />

Die Regelung der Kostentragung bei der Überwachung von Abwassereinleitungen dient der<br />

Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Verwaltungskosten bei regelmäßigen Überwachungen<br />

zugelassener Gewässerbenutzungen durch Abwassereinleitungen. Durch den die<br />

Abwassereinleitung zulassenden Bescheid können sowohl die Anzahl der regelmäßigen behördlichen<br />

Überwachungen wie auch die zu überwachenden Parameter bestimmt werden. Die<br />

Kostentragung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 3 ThürVwKostG bei Überwachungen und<br />

Kontrollen aufgrund eines Verdachtes wie auch bei ungenehmigten oder lediglich geduldeten<br />

Abwassereinleitungen bleibt davon unberührt. Die bisherige Regelung in § 86 Satz 4 hat zu<br />

Auslegungsschwierigkeiten geführt und wird deshalb durch eine neue Regelung ersetzt.<br />

Zu Nummer 25 (§ 90):<br />

Mit der Neuregelung in § 90 Satz 3 werden die Gemeinden in die Lage versetzt, ihre eigene<br />

Bevölkerung zu Diensten bei der Abwehr einer Wassergefahr heranziehen. Damit wird für<br />

den Bereich der Wasserwehr eine Lücke im Kommunalrecht geschlossen. Voraussetzung ist<br />

eine entsprechende Satzung der Gemeinde, in der die persönlichen Verhältnisse der in Anspruch<br />

genommenen Gemeindemitglieder berücksichtigt sein müssen.<br />

Zu Nummer 26 (§ 91):<br />

§ 91 Abs. 1 enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Einrichtung<br />

eines Warn- und Alarmdienstes bei zu erwartendem Hochwasser und erfüllt formell somit den<br />

zweiten Teil des Regelungsauftrages aus § 31a Abs. 3 WHG. Mit der Thüringer Verordnung<br />

zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren vom 1. April<br />

1997 (GVBl. S. 166) war § 31a Abs. 3 WHG materiell bereits geltendes Recht.<br />

§ 91 Abs. 2 enthält im Hinblick auf den Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen die gleiche<br />

Regelung wie im bisherigen § 91. Eine Veränderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.<br />

43


Zu Nummer 27 (§ 102):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Mit Artikel 1 der Anordnung und Thüringer Verordnung zur Änderung der Bezeichnung der<br />

Flurneuordnungsämter vom 5. September 2003 (GVBl. S. 438) wurden die Flurneuordnungsämter<br />

in Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung umbenannt. Die Änderung vollzieht<br />

diese Umbenennung im Thüringer Wassergesetz nach.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

Die Änderung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit. Nach der bisher geltenden<br />

Rechtslage bedurfte es einer analogen Anwendung des § 102, wenn bei der Rückgewinnung<br />

von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen worden wären, die erhöhte Anforderungen an<br />

die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gestellt hätten (§ 32 Abs. 1 Satz 3 WHG alte Fassung,<br />

§ 31b Abs. 2 Satz 8 WHG neue Fassung). § 102 ist bisher direkt nur auf Wasserschutzund<br />

Heilquellenschutzgebiete anwendbar. Die Neuregelung stellt klar, dass die Absätze 1<br />

sowie 3 bis 7 des § 102 auch für erhöhte Anforderungen an die land- und forstwirtschaftliche<br />

Nutzung bei Anordnungen im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von Rückhalteflächen<br />

entsprechend anwendbar sind.<br />

Zu Nummer 28 (§ 104):<br />

Mit der Anfügung wird geregelt, welche Stelle innerhalb der Landesverwaltung die Aufgaben<br />

der Unterhaltung, des Betriebs und der Instandsetzung oder Beseitigung der in Anlage 5<br />

aufgeführten Talsperren (§ 67 Abs. 5) für das Land wahrnimmt. Dies soll die Landesanstalt<br />

für Umwelt und Geologie sein.<br />

Zu Nummer 29 (§ 105):<br />

In § 105 werden Anpassungen an die Änderungen durch dieses Gesetz und die Festlegung der<br />

zuständigen Wasserbehörde für die in diesem Gesetz neu statuierten Aufgaben vorgenommen<br />

(Buchstabe a). Da die neuen Aufgaben einheitlich für ganz Thüringen wahrgenommen werden<br />

müssen, wird die obere Wasserbehörde (§ 103 Abs. 2) als Vollzugsbehörde bestimmt. Sie<br />

wird dabei im Rahmen des § 104 von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie<br />

unterstützt.<br />

Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die obere Wasserbehörde auch die zuständige Behörde für<br />

die Genehmigung nach § 79 sowie die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 31<br />

WHG für die in Anlage 5 aufgeführten Talsperren sein (Buchstabe a Doppelbuchstabe e).<br />

Damit obliegt die Talsperrenaufsicht und die Durchführung der erforderlichen Verwaltungsverfahren<br />

dem Landesverwaltungsamt.<br />

Mit der Änderung in Buchstabe b wird die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur<br />

abweichenden Regelung von Zuständigkeiten der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts<br />

Weimar im Urteil vom 20. Juli 2000 (Aktenzeichen 1 N 1147/97) angepasst. Nach die-<br />

44


sem Urteil müssen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen normative Anhaltspunkte<br />

für den Verordnungsgeber enthalten, ob und unter welchen Voraussetzungen beziehungsweise<br />

in welchen Fällen oder Fallgruppen er von der ihm erteilten Ermächtigung<br />

Gebrauch macht (Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Diesen<br />

Anforderungen genügt der bisherige § 105 Abs. 5 Satz 1 nicht. Er wird deshalb um die Voraussetzung<br />

ergänzt, dass Zuständigkeitsübertragungen durch Rechtsverordnung nur möglich<br />

sind, wenn dies zum Vollzug wasserwirtschaftlicher Gesetze zweckmäßig ist.<br />

Zu Nummer 30 (§ 117 Abs. 2):<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 37.<br />

Zu Nummer 31 (§ 118a):<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9.<br />

Zu Nummer 32 (§ 118b):<br />

Mit Satz 1 wird Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie 2003/35/EG umgesetzt. Er ist wortgleich mit<br />

der europarechtlichen Bestimmung und der Änderung in Artikel 3 Nr. 2 des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes.<br />

Inhaltlich wird damit das nationale Recht an Artikel 6 Abs. 6 Buchst. b der Åarhus-Konvention<br />

angepasst. Er sieht zugunsten einer besseren Information der betroffenen Öffentlichkeit<br />

in den jeweiligen Genehmigungsverfahren vor, dass der Antragsteller in den Antragsunterlagen<br />

auch Auskunft über von ihm geprüfte Alternativen zu seinem Vorhaben gibt.<br />

Zu Nummer 33 (§ 118c):<br />

Die Änderung enthält eine präzisere Wiedergabe des Artikels 14, 2. Anstrich der Richtlinie<br />

96/61/EG in ihrer ursprünglichen Fassung. Die EU-Kommission hält es nach Prüfung der<br />

geltenden deutschen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG für erforderlich,<br />

deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass der Betreiber zur Vorlage der von ihm ermittelten<br />

Überwachungsergebnisse zu verpflichten ist.<br />

Zu Nummer 34 (§ 118e):<br />

Absatz 1 normiert für die in Artikel 4 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/35/EG geregelten<br />

Fälle allgemein die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Informationen.<br />

Die mit der Änderung der Richtlinie 96/61/EG vorgenommenen Konkretisierungen und Ergänzungen<br />

der Beteiligungs- und Unterrichtungspflichten im Zulassungsverfahren sowie zur<br />

Bekanntmachung der Zulassungen werden in den Folgeabsätzen geregelt.<br />

In Absatz 2 wird die Pflicht der zuständigen Behörde normiert, den Inhalt des Antrags oder,<br />

bei nachträglichen Anordnungen nach § 118d Abs. 2 Satz 1, die vorgesehene Entscheidung<br />

öffentlich bekanntzumachen. Damit wird Artikel 4 Nr. 3 Buchst. b Satz 2 und Nr. 6 der<br />

45


Richtlinie 2003/35/EG in Verbindung mit Anhang V Nr. 1, insbesondere dort die Buchstaben<br />

a bis d, sowie Anhang V Nr. 2 der Richtlinie 96/61/EG umgesetzt. Er enthält die entsprechenden<br />

Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren. Im Hinblick<br />

darauf, dass verfahrenstechnisch eine enge Verzahnung mit dem Verfahren für die immissionsschutzrechtlich<br />

zu genehmigende Anlage besteht, verweist Absatz 2 hierzu auf die im Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz<br />

des Bundes vorgesehenen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.<br />

Siehe hierzu Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 3 und 4 des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes.<br />

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nr. 3 Buchst. b Satz 2 und Nr. 6 der Richtlinie<br />

2003/35/EG sowie Anhang V der Richtlinie 96/61/EG.<br />

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/35/EG sowie<br />

Artikel 15 Absatz 2 (altes Recht) sowie 5 (neues Recht) der Richtlinie 96/61/EG.<br />

Zu Nummer 35 (§ 118f):<br />

Die Ergänzung unter Buchstabe a dient der Klarstellung, dass auch bei nachträglichen Anordnungen<br />

nach § 118d Abs. 2 Satz 1 und bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandvoraussetzungen<br />

des § 118f Abs. 1 eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

durchgeführt werden muss.<br />

Die Änderungen unter den Buchstaben b und c passen § 118f an die durch Artikel 4 Nr. 5 der<br />

Richtlinie 2003/35/EG erweiterten Bestimmungen der Artikel 17 der Richtlinie 96/61/EG<br />

über die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung an.<br />

Zu Nummer 36 (§ 128):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 16.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 20 und 21 Buchst. a, Doppelbuchst. e in<br />

Verbindung mit Buchstabe b.<br />

Zu Buchstabe d:<br />

§ 128 Abs. 1 Nr. 20 wird um eine Bußgeldbestimmung bei Verstößen gegen vorläufige Anordnungen<br />

in Wasservorbehaltsgebieten nach § 29 Abs. 1 ergänzt. Ohne eine solche Bußgeldbewehrung<br />

sind die Handlungsmöglichkeiten der Wasserbehörden zur Durchsetzung der<br />

Schutzbestimmungen in Wasservorbehaltsgebieten nur unzureichend.<br />

Zu den Buchstaben e und f:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Nummern 18, 20 und 37.<br />

46


Zu Nummer 37 (§ 130):<br />

§ 130 Abs. 3 wird aufgehoben, da die gesetzliche Bestimmung, dass die nach bisherigem<br />

Recht, also nach dem Recht der DDR, festgelegten Hochwassergebiete als Überschwemmungsgebiete<br />

gelten, nunmehr in § 80 Abs. 4 enthalten ist (vergleiche Nummer 18).<br />

Zu Nummer 38 (§ 134):<br />

Die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006<br />

über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der<br />

Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) hat die in § 134 Abs. 2 genannte Richtlinie<br />

aufgehoben. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes wird diese Änderung in § 134 Abs.<br />

2 nachvollzogen.<br />

Einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften bedarf es nicht.<br />

Die entsprechende Formulierung in § 134 Abs. 2 wurde deshalb nicht übernommen.<br />

Zu Nummer 39 (Anlage 1):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Die Altarme der Unstrut Artern und Vehra wurden wasserwirtschaftlich neu bewertet. Unter<br />

Berücksichtigung dieser Bewertung stehen beide Altarme in einem funktionalen Zusammenhang<br />

mit der Unstrut. Sie sind deshalb ebenfalls als Gewässer erster Ordnung anzusehen. Der<br />

Wiederanschluss an die Unstrut ist bis 2009 beabsichtigt.<br />

Der Altarm Wernigshausen ist als Gewässer nicht mehr vorhanden. Er ist deshalb aus der Anlage<br />

1 zu streichen.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

Der Unstrut-Durchfluter wurde dem Land durch Zuordnungsbescheid der Vermögenszuordnungsstelle<br />

Gera vom 5. Dezember 2002 nach dem Vermögensgesetz in der Fassung vom<br />

9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 14 des Gesetzes vom<br />

23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), vermögensrechtlich übertragen. Das Land trägt deshalb<br />

für dieses Gewässer auch die Unterhaltungslast nach § 67 Abs. 1. Es ist deshalb als<br />

Gewässer erster Ordnung einzustufen.<br />

Zu Buchstabe d:<br />

Die Abschläge Ober- und Untermühle wurden wasserwirtschaftlich neu bewertet. Sie stehen<br />

in einem funktionalen Zusammenhang mit der Alten Unstrut. Die Alte Unstrut ist nur bei<br />

Verbindung mit den Abschlägen Ober- und Untermühle mit Wasser bespannt. Sie sind deshalb<br />

ebenfalls als Gewässer erster Ordnung einzustufen.<br />

Zu Buchstabe e:<br />

Der Altarm Großfurra wurde wasserwirtschaftlich neu bewertet. Unter Berücksichtigung dieser<br />

Bewertung steht der Altarm in einem funktionalen Zusammenhang mit der Wipper. Er ist<br />

47


deshalb ebenfalls als Gewässer erster Ordnung anzusehen. Der Wiederanschluss an die Wipper<br />

ist bis 2009 beabsichtigt.<br />

Zu Nummer 40 (Anlage 5):<br />

In der neuen Anlage 5 sind abschließend die Talsperren aufgeführt, die dem Regelungsgehalt<br />

des § 67 Abs. 5 unterliegen. Zur eindeutigen Identifizierung wird die Registernummer des<br />

Verzeichnisses „Talsperren in Thüringen -Verzeichnis und Karte-“, Schriftenreihe der Thüringer<br />

Landesanstalt für Umwelt, Jena 1994 angegeben.<br />

Zu Nummer 41 (Anlage 6):<br />

In Anlage 6 sind nach § 75 Abs. 1 die Deiche aufgeführt, deren Unterhaltung dem Land obliegt.<br />

Seit der letzten Änderung des Thüringer Wassergesetzes im Jahr 2003 wurden neue<br />

Deichanlagen errichtet, die ebenfalls der Unterhaltungslast des Landes unterliegen sollen.<br />

Zudem wurden rückwärtige Eindeichungen von Gewässern, die in Gewässer mit Deichanlagen<br />

in der Unterhaltslast des Landes einmünden, neu bewertet und in die Unterhaltungslast<br />

des Landes einbezogen. Weiterhin werden Deiche, die bisher vom Land unterhalten wurden<br />

und zukünftig weiter unterhalten werden, in die Anlage 6 aufgenommen. Die Anlage 6 wird<br />

diesen Veränderungen angepasst und entsprechend ergänzt.<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 14.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

In Nummer 2 wird der neu errichtete Deich in Molsdorf in Anlage 6 aufgenommen. Es handelt<br />

sich um den Neubau eines Deiches an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in Verbindung<br />

mit Anlage 1 Nr. 4) in der Bauunterhaltungslast des Landes.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

Die Anlagen wurden als rückwärtiger Deich im Rahmen des Geraausbaus im räumlichen und<br />

funktionalen Zusammenhang mit den Deichanlagen an der Gera errichtet. Sie werden deshalb<br />

in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe d:<br />

Der Helmeumfluter ist ein Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1<br />

Nr. 9). Seine Deichanlage wurde als Anlage an einem Gewässer mit übergeordneter Funktion<br />

bereits bisher vom Land unterhalten. Sie wird nunmehr in Anlage 6 aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe e:<br />

Die Hochwasserschutzanlage Wutha wurde an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in<br />

Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10) in Baulastträgerschaft des Landes neu errichtet. Sie wird<br />

deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe f:<br />

Zu Nummer 7:<br />

Die Deichanlage zwischen „Wiesenmühle“ und „Ortseingang Arenshausen“ dient dem Schutz<br />

eines einzelnen Betriebes. Die Deichunterhaltungslast liegt beim Grundstückseigentümer (§<br />

75 Abs. 3) und wird deshalb nicht mehr vom Land durchgeführt. Dadurch wurde gleichzeitig<br />

48


der Deichabschnitt zwischen der Landesgrenze Thüringen/Niedersachsen und Ortseingang<br />

Arenshausen verkürzt, so dass dieser Deich nunmehr vom Land nur noch zwischen der Landesgrenze<br />

und der Pegelbrücke Arenshausen zu unterhalten ist. Die Ortsangaben wurden<br />

getauscht, um sie der Systematik der Anlage 6, jeweils stromaufwärts zu bezeichnen, anzupassen.<br />

Der Deich zwischen „Einmündung Ritterbach“ und „150 m unterhalb Fußgängersteg Stephansgasse<br />

Wingerode“ wurde bereits zur DDR-Zeit errichtet und bisher bereits vom Land<br />

unterhalten. Er wird nunmehr in Anlage 6 aufgenommen.<br />

Zu Nummer 8:<br />

Die Hochwasserschutzanlage Treben wurde an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in<br />

Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19) in der Baulastträgerschaft des Landes neu errichtet. Sie wird<br />

deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen. Der Ringdeich Treben ist<br />

Teil der Hochwasserschutzanlage Treben.<br />

Die Hochwasserschutzanlage Gößnitz wurde an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in<br />

Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19) in der Baulastträgerschaft des Landes neu errichtet. Sie wird<br />

deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Das Gewässer Meerchen hat zwei Mündungen. Mit der Neufassung wird klargestellt, welche<br />

Mündung gemeint ist.<br />

Zu Nummer 9:<br />

Die Hochwasserschutzanlage in Jena dient ausschließlich dem Interesse Einzelner (§ 75 Abs.<br />

3). Sie wird deshalb aus der Unterhaltungslast des Landes herausgenommen.<br />

Zu Buchstabe g:<br />

Zu Nummer 12:<br />

Die Deichanlage in Buttlar wird gekürzt, um Raum für die eigendynamische Entwicklung des<br />

Gewässers zu lassen. Die Ortsangaben wurden getauscht, um sie der Systematik der Anlage 6,<br />

jeweils stromaufwärts zu bezeichnen, anzupassen.<br />

Die Hochwasserschutzanlage in Buttlar (linksseitig) dient ausschließlich dem Interesse Einzelner<br />

(§ 75 Abs. 3). Sie wird deshalb aus der Unterhaltungslast des Landes herausgenommen.<br />

Zu Nummer 13:<br />

Die Deichanlagen zwischen Merxleben und Bollstedt sind tatsächlich unterhalb Merxleben<br />

etwa 500 m und oberhalb Bollstedt etwa 2,5 km länger als bisher in der Anlage 5 (alte Fassung)<br />

angegeben. Die Anlage 6 wird deshalb entsprechend angepasst.<br />

Zu Buchstabe h:<br />

Die Deichanlage in Nummer 13a dient dem schadlosen Wasserabfluss an einem Gewässer<br />

erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 31). Sie wird deshalb in die Deichunterhaltungslast<br />

des Landes aufgenommen.<br />

Die Anlagen in Nummer 13b bis 13e wurden als rückwärtige Deiche im Rahmen des Unstrutausbaus<br />

im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Deichanlagen an der<br />

Unstrut errichtet. Sie werden deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Nach Bemessung des Rückstaus laufen sie längstens nach etwa 2 bis 3 km oberhalb der Mündung<br />

im Gelände aus.<br />

49


Zu Buchstabe i:<br />

Die Anlagen an den Gewässern in Nummer 14a wurden als rückwärtige Deiche im räumlichen<br />

und funktionalen Zusammenhang mit den Deichanlagen am Unstrut-Flutkanal errichtet.<br />

Sie werden deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe j:<br />

Bei den Deichen „von Steg Gera-Langenberg bis Schafwiesensiedlung Gera Elsterweg links“<br />

und „von Mühlgrabenabschlag oberhalb Cubabrücke Gera bis Untermhäuser Brücke Gera<br />

rechts“ handelt es sich um Deiche an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in Verbindung<br />

mit Anlage 1 Nr. 34), die zur DDR-Zeit errichtet wurden und bisher bereits vom Land<br />

unterhalten wurden. Sie werden nunmehr in Anlage 6 aufgenommen.<br />

Der Deich „von Cubabrücke Gera bis Untermhäuser Brücke Gera“ wurde ebenso wie die<br />

Hochwasserschutzanlage „oberhalb Untermhäuser Brücke Gera bis 190 m unterhalb Heinrichsbrücke<br />

Gera“ in der Bauträgerlast des Landes neu errichtet. Der Deich umfasst auch eine<br />

Mauer, die im Zuge des Deichneubaus erhöht wurde (§ 75 Abs. 1; Nummer 14). Diese Anlagen<br />

werden deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Der Deich „von Heinrichsbrücke An der Spielwiese Gera bis 200 m oberhalb Heinrichsbrücke<br />

Gera links“ wurde als Anlage an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in Verbindung<br />

mit Anlage 1 Nr. 34) bereits bisher vom Land unterhalten. Er wird nunmehr in Anlage 6 aufgenommen.<br />

Der bisher in Anlage 5 (alte Fassung) enthaltene Deich „von Wehr Gera-Zwötzen bis unterhalb<br />

Straßenbrücke Gera-Zwötzen rechts“ wurde in der Baulastträgerschaft des Landes<br />

verlängert. Diese Anlage war zudem nicht so in Anlage 5 aufgeführt, wie sie tatsächlich vom<br />

Land unterhalten wurde. Sie umfasst zusätzlich eine 100 Meter lange Hochwasserschutzmauer,<br />

für die das Land nunmehr unterhaltspflichtig ist (§ 75 Abs. 1; Nummer 14). Die Anlage<br />

6 wird dem angepasst.<br />

Die Deichanlage „von Bahnbrücke Gera-Zwötzen bis Salzstraße Gera-Zwötzen“ war bisher<br />

nur mit der rechten Seite in Anlage 5 (alte Fassung) erfasst. Wegen seiner Bedeutung an einem<br />

Gewässer erster Ordnung wurde der Deich linksseitig aber bisher ebenfalls vom Land<br />

unterhalten. Dem wird die Anlage 6 angepasst.<br />

In der Ortslage Wünschendorf kann nach der Änderung des § 75 Abs. 1 (Nummer 14) eine<br />

vom Land zu unterhaltende Hochwasserschutzmauer in die Anlage 6 einbezogen werden.<br />

Der Deich unterhalb der Freiheitsbrücke in Greiz wurde in Baulastträgerschaft des Landes um<br />

400 Meter verlängert. Diese Erweiterung wird ebenfalls in die Deichunterhaltungslast des<br />

Landes aufgenommen.<br />

Andere Hochwasserschutzanlagen außer Deichen sind nach § 75 Abs. 1 nunmehr ebenfalls<br />

von der Unterhaltungslast des Landes umfasst (Nummer 14), wenn sie in Anlage 6 aufgeführt<br />

werden. Bei der Anlage „Bahnbrücke Greiz Am Elstersteg bis 50 m oberhalb Friedensbrücke<br />

Greiz“ handelt es sich um eine Hochwasserschutzmauer, die vom Land zu unterhalten ist,<br />

soweit sie nicht Privaten zugeordnet werden kann (§ 75 Abs. 3).<br />

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Die Anlage „Parkplatzeinfahrt oberhalb Friedensbrücke Greiz bis Mylauer Straße Greiz“ besteht<br />

aus einem Deich und einer Hochwasserschutzmauer. Beides ist vom Land zu unterhalten.<br />

Mit der Änderung wird zugleich der Deich exakter abgegrenzt.<br />

Bei der Anlage „0,3 km unterhalb Einmündung Göltzsch bis Einmündung Göltzsch rechts“<br />

handelt es sich um einen Deich, der dem Schutz einer Bahnanlage dient und deshalb nach<br />

§ 75 Abs. 3 nicht vom Land zu unterhalten ist.<br />

Zu Buchstabe k:<br />

Die in den Nummern 17a und 17b aufgeführten Anlagen wurden als rückwärtige Deiche im<br />

räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Deichanlagen an der Weißen Elster<br />

errichtet. Sie werden deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe l:<br />

Diese Deichanlage im Bereich Sondershausen wurde umgestaltet, indem sie teilweise zurückgebaut<br />

und teilweise in der Bauträgerlast des Landes neu errichtet wurde. Die Anlage 6 wird<br />

diesen Maßnahmen angepasst.<br />

Die Deichanlagen in Wolkramshausen und Berka liegen an einem Gewässer erster Ordnung<br />

(§ 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 37) und wurden wegen ihrer Bedeutung bereits<br />

bisher vom Land unterhalten. Sie werden nunmehr in Anlage 6 aufgenommen.<br />

Zu Nummer 42 (Inhaltsübersicht):<br />

Die Inhaltsübersicht zum Thüringer Wassergesetz wird redaktionell den Änderungen dieses<br />

Gesetzes angepasst.<br />

Zu Artikel 2:<br />

Zu Nummer 1 (Überschrift):<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9.<br />

Zu Nummer 2 (§ 2):<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9.<br />

Zu Artikel 3:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 18. Die Begriffsbestimmung des<br />

Überschwemmungsgebietes wird in der Thüringer Anlagenverordnung den Änderungen in<br />

§ 80 ThürWG angepasst.<br />

51


Zu Artikel 4 (Neubekanntmachung):<br />

Mit Artikel 4 wird die Präsidentin des Landtags ermächtigt, eine Neubekanntmachung des<br />

Thüringer Wassergesetzes mit den bisher erfolgten Änderungen vorzunehmen.<br />

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten):<br />

Mit Artikel 5 wird das Inkrafttreten des Gesetzes geregelt. Es tritt am Tage nach der Verkündung<br />

in Kraft.<br />

Eine Befristung des Stammgesetzes des Artikels 1 durch das Änderungsgesetz kann nicht<br />

vorgenommen werden. Das Thüringer Wassergesetz wird auch zukünftig und auf Dauer die<br />

Grundlage für sämtliche wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Land darstellen.<br />

Mit den Änderungen in den §§ 80 bis 82a, 91 und 130 wird das Gesetz zur Verbesserung des<br />

vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) in Landesrecht umgesetzt<br />

und damit Bundesrecht durchgeführt (Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes alte Fassung,<br />

§ 42 Abs. 1 WHG). Eine Befristung ist in den bundesrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.<br />

Mit den Änderungen zu den §§ 2, 32 und 118b bis 118f wird die Richtlinie 2003/35/EG und<br />

damit Recht der Europäischen Union und der Regelungsauftrag aus § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG<br />

umgesetzt. Befristungen sind in der Richtlinie 2003/35/EG und in § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG<br />

nicht vorgesehen.<br />

Die Regelungen zu den <strong>Kleinkläranlagen</strong> (§§ 55, 58, 58a und 60) sind auf einen längeren<br />

Zeitraum angelegt und beinhalten einen Bestandsschutz für sanierte <strong>Kleinkläranlagen</strong> von 15<br />

Jahren. Bei Fortschreibung der Abwasserbeseitigungskonzepte (§ 58a Abs. 3) kann diese Frist<br />

auch noch weit nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zu laufen beginnen. Eine Befristung<br />

des Gesetzes ist insoweit nicht zweckmäßig.<br />

Die Neuregelung zu den Stauanlagen (§ 67 Abs. 5) beseitigt den derzeit ungeklärten Rechtszustand<br />

und beendet damit eine seit 1990 bestehende Rechtsunsicherheit. Durch den Wegfall<br />

der Regelung nach einer Befristung würde wieder eine unklare Rechtslage eintreten.<br />

Mit der Neuaufnahme von Deichen in die Unterhaltungslast des Landes in Anlage 6 wird die<br />

Zuständigkeit des Landes für die Unterhaltung dieser Deiche auf Dauer festgeschrieben. Eine<br />

Befristung verbietet sich daher. Gleiches gilt für die Streichung bestimmter Deichanlagen aus<br />

der Unterhaltungslast des Landes.<br />

Die Stabsstelle „Deregulierung, Rechtsvereinfachung, Rechtsfolgenabschätzung“ im Justizministerium<br />

hat der Nichtbefristung der Artikel 1 bis 3 zugestimmt.<br />

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