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Kleinkläranlagen

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<strong>Kleinkläranlagen</strong>. Diese Prüfungen sind sehr aufwändig und für die Betreiber zu kostenintensiv.<br />

Sie sind von den unteren Wasserbehörden nicht zu leisten. Nur die allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassung nach § 21 ThürBO sichert somit die dauerhafte Eignung einer Kleinkläranlage<br />

bei einem vertretbaren Prüf- und Kostenaufwand. Die gesetzliche Neuregelung dient<br />

der Verwaltungsvereinfachung und -entlastung.<br />

Zur Vermeidung von Härtefällen, bei denen ein Grundstückseigentümer für einen sehr kurzen<br />

Zeitraum bis zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage eine vollbiologische Kleinkläranlage<br />

zu errichten hat, erhält die Wasserbehörde mit Satz 2 die Möglichkeit, auch <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zuzulassen. Vorraussetzung ist, dass<br />

diese ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung nicht länger als fünf Jahre gemäß des öffentlich<br />

bekannt gemachten Abwasserbeseitigungskonzeptes (§ 58a Abs. 2) betrieben werden sollen.<br />

Unter dieser Voraussetzung können auch kostengünstige <strong>Kleinkläranlagen</strong> nach DIN 4261<br />

Teil 1, beispielsweise Mehrkammerausfaulgruben, als Übergangslösungen bis zum beabsichtigen<br />

zentralen Abwasseranschluss zugelassen werden.<br />

Zu Nummer 7 (§ 58):<br />

Zu Buchstabe a:<br />

Die Änderung dient der Klarstellung, dass nicht nur bei abflusslosen Gruben, sondern auch<br />

bei <strong>Kleinkläranlagen</strong> der angefallene Schlamm nicht nur zu transportieren, sondern auch vom<br />

Beseitigungspflichtigen der Anlage zu entnehmen ist. Die geänderte Fassung präzisiert somit<br />

die dem Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegenden Aufgaben.<br />

Zu Buchstabe b:<br />

Zu Doppelbuchstabe a:<br />

Das durch eine Wärmepumpe erwärmte oder abgekühlte Wasser ist durch Gebrauch in seinen<br />

Eigenschaften verändertes Wasser und daher gemäß § 57 Abs. 1 Abwasser und unterfällt damit<br />

nach bisheriger Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht. Da dieses Wasser in der Regel<br />

durch den Gebrauch in der Wärmepumpe nicht verunreinigt wird, bedarf es keiner Behandlung<br />

in einer Abwasserbehandlungsanlage. Es kann ohne weitere Behandlung in das<br />

Grund- oder Oberflächenwasser eingeleitet werden. Daher kann dieses Wasser von der Abwasserbeseitigungspflicht<br />

der Gemeinde oder des Zweckverbandes ausgenommen werden.<br />

Nach § 58a Abs. 2 Satz 3 gilt die Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzeptes bei der Wasserbehörde,<br />

in dem Grundstücke ausgewiesen sind, die nicht innerhalb von 15 Jahren an eine<br />

öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden sollen, für diese Grundstücke gleichzeitig<br />

als Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 1. Das Abwasserbeseitigungskonzept<br />

wird mit § 58a zum zentralen Instrument für die Einhaltung der gesetzlichen<br />

Verpflichtung aus § 7a WHG beim Betrieb von <strong>Kleinkläranlagen</strong> (Nummer 8). Im<br />

Abwasserbeseitigungskonzept hat der Beseitigungspflichtige anzugeben, welche Grundstücke<br />

innerhalb von 15 Jahren nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden<br />

sollen. Ohne ein solches Abwasserbeseitigungskonzept ist grundsätzlich davon auszugehen,<br />

dass öffentliche Belange der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht entgegenstehen.<br />

Zu Doppelbuchstabe b: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />

Zu Buchstabe c:<br />

§ 58 Abs. 5 enthält die Verpflichtung der Beseitigungspflichtigen, Abwasserbeseitigungskonzepte<br />

aufzustellen. Mit der Neuregelung der Abwasserbeseitigungskonzepte in § 58a (Nummer<br />

8) kann § 58 Abs. 5 aufgehoben werden.<br />

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