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Kleinkläranlagen

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1. des angefallenen Schlamms aus <strong>Kleinkläranlagen</strong> und<br />

2. des Grubeninhalts aus abflusslosen Gruben.“<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Mineralgewinnung“ die Worte „oder<br />

beim Gebrauch von Wärmepumpen“ eingefügt.<br />

bbb) Nach Nummer 7 Halbsatz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und<br />

folgender Halbsatz angefügt:<br />

„nach dem Achten Monat ab dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung<br />

des Thüringer Wassergesetzes ist der Antrag abzulehnen, wenn der Beseitigungspflichtige<br />

kein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a veröffentlicht<br />

hat.“<br />

bb) In Satz 3 wird die Angabe „der Nummern 5 und 7“ durch die Angabe „des Satzes 1<br />

Nr. 5 und 7“ ersetzt.<br />

c) Absatz 5 wird aufgehoben.<br />

8. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:<br />

㤠58a<br />

Abwasserbeseitigungskonzept<br />

(1) Die Beseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 stellen für ihr gesamtes Gebiet<br />

schriftlich dar, wie das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept).<br />

Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht,<br />

Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben<br />

über<br />

1. vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, deren<br />

Einzugsgebiete und den Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der geplanten Anlagen,<br />

2. nicht den Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG entsprechende Einleitungen aus<br />

öffentlichen Abwasseranlagen in Gewässer und den Zeitpunkt der vorgesehenen Anpassung<br />

der Einleitung an diese Anforderungen,<br />

3. die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das<br />

Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen<br />

abgeleitet werden soll sowie<br />

4. Gründe, die eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 7 rechtfertigen.<br />

Die betroffenen Behörden sind bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu<br />

beteiligen. Ihre Stellungnahmen sind dem Abwasserbeseitigungskonzept beizufügen. Das<br />

Abwasserbeseitigungskonzept muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a<br />

bis 25d und § 33a WHG sowie § 25 dieses Gesetzes ausrichten, darf der Erreichung dieser<br />

Ziele nicht entgegenstehen und muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36<br />

WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen.<br />

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