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Kleinkläranlagen

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(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung einen<br />

Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen einrichten<br />

und die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmen.“<br />

27. § 102 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Der“ gestrichen.<br />

b) In Absatz 5 wird das Wort „Flurneuordnungsämter“ durch die Worte „Ämter für<br />

Landentwicklung und Flurneuordnung“ ersetzt.<br />

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:<br />

„(8) Für Anordnungen bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen nach § 31b Abs. 2<br />

Satz 8 WHG gelten die Absätze 1 sowie 3 bis 7 entsprechend.“<br />

28. § 104 wird wie folgt geändert:<br />

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Sie nimmt die Aufgaben des Landes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 bei Talsperren der Anlage<br />

5 wahr.“<br />

b) In Absatz 2 wird die Verweisung „Anlage 5“ durch die Verweisung „Anlage 6“ ersetzt.<br />

29. § 105 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 1 Buchst. e wird die Verweisung „§ 80“ durch die Verweisung „§ 80<br />

Abs. 3“ ersetzt und folgender Buchstabe f wird angefügt:<br />

„f) Gewässern und Gewässerabschnitten nach § 80 Abs. 2,“<br />

bb) In den Nummern 8 und 9 wird jeweils die Verweisung „Anlage 5“ durch die<br />

Verweisung „Anlage 6“ ersetzt.<br />

cc) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:<br />

„10. a) die Ermittlung und Darstellung von Überschwemmungsgebieten nach § 80a<br />

Abs. 1 und überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 80a Abs. 2,<br />

b) die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 82a Abs. 1,<br />

c) die Zulassung der Ausweisung eines neuen Baugebiets nach § 31b Abs. 4<br />

Satz 2 WHG,“<br />

dd) Die bisherigen Nummern 10 bis 19 werden die Nummern 11 bis 20.<br />

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