Kleinkläranlagen
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3. das Vorhaben den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,<br />
4. das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird,<br />
5. durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu besorgen ist,<br />
6. Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich<br />
vermieden werden und<br />
7. der Verwirklichung des Vorhabens auch sonstige Belange des Wasserhaushalts nicht<br />
entgegenstehen<br />
oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden<br />
können.<br />
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine sonstige Zulassung<br />
aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erforderlich ist.<br />
Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung,<br />
wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Die Anforderungen des<br />
Absatzes 1 Satz 3 sind jeweils entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmenserfordernis<br />
des Satzes 2 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.“<br />
21. § 82 wird wie folgt geändert:<br />
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Eingriffe“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.<br />
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:<br />
„3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,“<br />
cc) Nach Nummer 4 werden das Wort „oder“ und folgende Nummer 5 angefügt:<br />
„5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser“<br />
dd) Die Verweisung „§ 80 Satz 1“ wird durch die Verweisung „§ 80 Abs. 3“ ersetzt.<br />
ee) Die Worte „die Nutzungsart oder Nutzungsintensität von Grundstücken beibehalten<br />
oder geändert wird“ und das hieran anschließende Komma werden gestrichen.<br />
b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:<br />
„Durch Verwaltungsakt kann auch angeordnet werden, dass die Nutzungsart oder Nutzungsintensität<br />
von Grundstücken beibehalten oder geändert wird.“<br />
22. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:<br />
„§ 82a<br />
Hochwasserschutzpläne; Kooperation in Flussgebietseinheiten<br />
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