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Kleinkläranlagen

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3. das Vorhaben den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,<br />

4. das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird,<br />

5. durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu besorgen ist,<br />

6. Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich<br />

vermieden werden und<br />

7. der Verwirklichung des Vorhabens auch sonstige Belange des Wasserhaushalts nicht<br />

entgegenstehen<br />

oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden<br />

können.<br />

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine sonstige Zulassung<br />

aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erforderlich ist.<br />

Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung,<br />

wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Die Anforderungen des<br />

Absatzes 1 Satz 3 sind jeweils entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmenserfordernis<br />

des Satzes 2 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.“<br />

21. § 82 wird wie folgt geändert:<br />

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Eingriffe“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.<br />

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:<br />

„3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,“<br />

cc) Nach Nummer 4 werden das Wort „oder“ und folgende Nummer 5 angefügt:<br />

„5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser“<br />

dd) Die Verweisung „§ 80 Satz 1“ wird durch die Verweisung „§ 80 Abs. 3“ ersetzt.<br />

ee) Die Worte „die Nutzungsart oder Nutzungsintensität von Grundstücken beibehalten<br />

oder geändert wird“ und das hieran anschließende Komma werden gestrichen.<br />

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:<br />

„Durch Verwaltungsakt kann auch angeordnet werden, dass die Nutzungsart oder Nutzungsintensität<br />

von Grundstücken beibehalten oder geändert wird.“<br />

22. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:<br />

㤠82a<br />

Hochwasserschutzpläne; Kooperation in Flussgebietseinheiten<br />

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