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Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes<br />

A. Allgemeines<br />

I. Hochwasserschutz<br />

Mit den neuen Regelungen in den §§ 80 bis 82a des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG)<br />

wird das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005<br />

(BGBl. I S. 1224) umgesetzt. Insbesondere die in den Bestimmungen der §§ 31a bis 32 des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) enthaltenen Regelungsaufträge werden ausgeführt. Zudem<br />

wird das Thüringer Wassergesetz den Anforderungen der §§ 31a bis 32 WHG angepasst.<br />

Soweit Regelungsaufträge aus der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes im Gesetz nicht<br />

aufgenommen sind, sind diese bereits durch bisher geltende Bestimmungen im Thüringer<br />

Wasserrecht umgesetzt, beispielsweise § 31b Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 WHG in Verbindung mit<br />

§ 81 Abs. 1 Nr. 4 ThürWG und § 10 Abs. 5 der Thüringer Anlagenverordnung vom 25. Juli<br />

1996 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2005 (GVBl. S. 90).<br />

II. Stauanlagen<br />

Stauanlagen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürWG sind in besonderem Maße das jeweilige<br />

Gewässer prägende Bauwerke. Werden diese Anlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß unterhalten<br />

und betrieben, kann sich dies nachteilig auf das Gewässer auswirken und vom Gewässer<br />

können Schäden für die Allgemeinheit oder den Einzelnen ausgehen.<br />

In Thüringen gibt es eine große Anzahl von Stauanlagen, die wegen der Höhe des Staubauwerkes<br />

oder ihres Stauinhalts, Talsperren im Sinne des § 42 ThürWG sind und deren Betreiber<br />

bisher nicht ermittelt werden konnten. Es handelt sich dabei um Stauanlagen, die im Auftrag<br />

der ehemaligen Räte der Kreise errichtet wurden und die dem Zweck der Bereitstellung<br />

von Beregnungswasser für landwirtschaftliche Unternehmen dienten. Die Räte der Kreise sind<br />

ohne Rechtsnachfolger untergegangen. Die Eigentumsverhältnisse an den in Anspruch genommenen<br />

(privaten) Grundstücken wurden nicht geregelt. Aus diesem Grund ist zumindest<br />

bisher weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich geklärt, wie sich an diesen Stauanlagen die<br />

Eigentumsverhältnisse darstellen. In Betracht kommt zum einen, dass in Anlehnung an die<br />

Grundsätze der Sachenrechtsbereinigung an den Stauanlagen vom Eigentum an den<br />

Grundstücken zunächst getrenntes separates Volkseigentum entstanden ist, das nun der Vermögenszuordnung<br />

unterliegt. Es ist jedoch festzustellen, dass an den bezeichneten Anlagen<br />

weder die Bundesrepublik Deutschland, noch der Freistaat Thüringen oder die Gemeinden<br />

Anträge auf Vermögenszuordnung gestellt haben. Vertretbar ist auch der Rechtsstandpunkt,<br />

dass in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern die<br />

Rechtsfolge des § 459 Abs. 1 Zivilgesetzbuch der DDR, wonach separates Volkseigentum an<br />

den Stauanlagen entsteht, nicht eintrat. Zwar steht dem die Fiktion in § 15 Abs. 5 Satz 2 des<br />

Meliorationsanlagengesetzes (MeAnlG) vom 21. September 1994 (BGBl I. S. 2538, 2550),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl I. S. 2450), entgegen. Es fehlt<br />

hierzu jedoch eine klärende Rechtssprechung. In einem Verwaltungsstreitverfahren ließ das<br />

Verwaltungsgericht Weimar die Frage, wem das Eigentum am Speicher Blankenburg zusteht,<br />

offen und verwies wegen der komplizierten Rechtsfragen insoweit auf das Verfahren zur<br />

Vermögenszuordnung. Da es sich bei den hier betrachteten Anlagen auch um Meliorationsanlagen<br />

im Sinne des Meliorationsanlagengesetzes handelt, ist § 10 Abs. 1 Satz 1 MeAnlG zu<br />

beachten, wonach mit Ablauf des 31. Dezember 2000 das Eigentum der Anlage auf die<br />

Grundstückseigentümer übergegangen ist. Damit kommen nun auch die privaten Grundstückseigentümer,<br />

auf deren Grundstücken sich die Anlage befindet, als Zustandsstörer in<br />

Betracht. Da die Frage der Eigentumsverhältnisse derzeit nicht eindeutig zu beantworten ist,<br />

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