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Satz 3 WHG sieht für die Festsetzung eine Frist bis zum 10. Mai 2012 vor, § 31b Abs. 2 Satz<br />

4 WHG bei hohem Schadenspotential, insbesondere in Siedlungsgebieten, eine Frist bis zum<br />

10. Mai 2010. Die von § 31b Abs. 2 Satz 5 WHG geforderte landesrechtliche Regelung der<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung ist mit § 117 bereits vorhanden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

auf den bisherigen rechtlichen Grundlagen nach § 80 festgestellten Gebiete sind ebenfalls<br />

Gebiete im Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG. Denn die formellen (§ 117) und materiellen<br />

Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 und des § 31b Abs. 2 Satz 3 WHG sind bei diesen<br />

Überschwemmungsgebieten anzunehmen.<br />

Mit § 80 Abs. 4 werden die bisher im Land nach § 80 Satz 1 (alt) festgesetzten Überschwemmungsgebiete,<br />

die bisher in Arbeitskarten der oberen Wasserbehörde dargestellten Gebiete (§<br />

80 Satz 3 alte Fassung) und die nach bisherigem (DDR-)Recht festgelegten Hochwasserschutzgebiete<br />

(§ 130 Abs. 3 alte Fassung) den nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG festgesetzten<br />

Überschwemmungsgebieten rechtlich gleichgestellt. Damit wird verhindert, dass es ab<br />

Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes in Thüringen<br />

Überschwemmungsgebiete mit unterschiedlichen rechtlichen Qualitäten gibt. Dazu<br />

werden im Wege der Rechtsfolgenverweisung die für Überschwemmungsgebiete nach § 31b<br />

Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG geltenden Rechtsvorschriften für die vorhandenen Überschwemmungsgebiete<br />

für anwendbar erklärt. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen des § 31b<br />

Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 WHG. Gleichzeitig wird die Frist für die Geltung<br />

der in Arbeitskarten der oberen Wasserbehörde dargestellten Gebiete bis zum 10. Mai<br />

2012 verlängert, da bis zu diesem Zeitpunkt nach § 31b Abs. 2 Satz 4 WHG die Überschwemmungsgebiete<br />

mit hohem Schadenspotential festgesetzt sein müssen.<br />

Mit § 80 Abs. 5 wird der Regelungsauftrag des § 31b Abs. 3 WHG umgesetzt. Mit den §§ 78,<br />

81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, 81 Abs. 1 Satz 2, 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind gesetzliche<br />

Bestimmungen vorhanden, die bei Hochwasser Erosionen und Schadstoffeinträge vermeiden<br />

oder vermindern. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 können zusätzliche Maßnahmen<br />

in einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 3 unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Gegebenheiten des Gebietes, das als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden soll,<br />

geregelt werden. Dabei wird der Regelungsgegenstand „landwirtschaftliche und sonstige Flächen“<br />

aus § 31b Abs. 3 WHG übernommen. Die nach § 80 Abs. 5 in Rechtsverordnungen<br />

nach § 80 Abs. 3 möglichen Regelungen werden sich überwiegend auf landwirtschaftlich oder<br />

ähnlich genutzte Flächen beziehen. Sie können aber, insbesondere Bestimmungen im Sinne<br />

des § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, für andere Flächen sinnvoll sein. Daneben ist § 82 anwendbar.<br />

Zu Nummer 19 (§ 80a):<br />

Mit § 80a werden die Regelungsaufträge des § 31b Abs. 5 und des § 31c Abs. 1 Satz 2 WHG<br />

erfüllt.<br />

§ 80a Abs. 1 schafft die Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten,<br />

die noch nicht förmlich als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind. Sie<br />

sind zu ermitteln und in Kartenform darzustellen. Dabei kann für die vorläufige Sicherung<br />

nicht die gleiche Bestimmtheit verlangt werden, wie für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten<br />

nach § 80 Abs. 3. Welche Gebiete vorläufig zu sichern sind, ergibt sich aus<br />

der Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 2. Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 1 WHG<br />

und § 80 Abs. 4 Satz 2 müssen nicht vorläufig gesichert werden.<br />

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