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Kleinkläranlagen

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Zu Nummer 8 (§ 58a):<br />

Nach geltendem Recht (§ 58 Abs. 5) sind die Beseitigungspflichtigen bereits heute verpflichtet,<br />

ein Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.<br />

Diese Verpflichtung wird nunmehr in § 58a Abs. 1 Satz 1 geregelt. In § 58a Abs. 1<br />

Satz 2 werden erstmals Mindestangaben, die ein Abwasserbeseitigungskonzept enthalten<br />

muss, benannt.<br />

Abwasserbeseitigungskonzepte sind ein wesentliches Instrument zum Aufbau und zur Sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung. Mit den Abwasserbeseitigungskonzepten<br />

werden die Beseitigungspflichtigen in die Lage versetzt, unter anderem folgende Ziele<br />

zu erreichen:<br />

1. Schaffung einer Planungsgrundlage der zukünftigen Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet<br />

(beispielsweise Anschluss an kommunale Kläranlage oder Behandlung über <strong>Kleinkläranlagen</strong>),<br />

2. Erhöhung der Entscheidungsfreiheit der Aufgabenträger bei gleichzeitiger Sicherung der<br />

Interessen der Bürger,<br />

3. Vermeidung unwirtschaftlicher abwassertechnischer Gesamtlösungen,<br />

4. Gewährleistung der Transparenz über die geplante Investitionstätigkeit des Aufgabenträgers<br />

und damit Planungssicherheit für Bürger und Behörden.<br />

Soweit in § 58a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 eine grundstücksgenaue Bezeichnung gefordert ist, ist<br />

jede Angabe ausreichend, die erkennen lässt, ob ein bestimmtes Grundstück zum ausgeschlossenen<br />

Gebiet gehört oder nicht. Dafür reicht zum Beispiel die Bezeichnung einer gesamten<br />

Ortslage oder eines Ortsteils aus.<br />

Mit § 58a Abs. 1 Satz 3 und 4 soll sichergestellt werden, dass betroffene Behörden zum Abwasserbeseitigungskonzept<br />

Stellung nehmen können und diese Stellungnahmen der Öffentlichkeit<br />

zugänglich sind.<br />

Mit § 58a Abs. 1 Satz 5 wird sichergestellt, dass in den Abwasserbeseitigungskonzepten die<br />

Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG, wie sie in den genannten Bestimmungen enthalten sind,<br />

Beachtung finden.<br />

Nach § 58a Abs. 2 haben die Beseitigungspflichtigen ihre Abwasserbeseitigungskonzepte<br />

innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in geeigneter Weise bekannt<br />

zu machen. Bestandteil der Bekanntgabe sind auch die im Rahmen der Erarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzeptes<br />

eingeholten Stellungnahmen, wie beispielsweise die der<br />

zuständigen Wasserbehörde und des Straßenbaulastträgers. Damit ist sichergestellt, dass die<br />

vorgesehenen abwassertechnischen Maßnahmen von den betroffenen Beitrags- und Gebührenzahlern<br />

im Entsorgungsgebiet nachvollzogen und akzeptiert werden können.<br />

Nach der Bekanntgabe sind die Abwasserbeseitigungskonzepte durch die öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />

der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen (§ 58a Abs. 2 Satz 2).<br />

Das vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept gilt gleichzeitig als Antrag nach § 58 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 7 auf Befreiung von der Beseitigungspflicht für die Grundstücke, die nicht innerhalb<br />

von 15 Jahren an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden sollen. Mit<br />

dieser Neuregelung soll eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, da der<br />

öffentliche Beseitigungspflichtige nicht mehr für jedes einzelne Grundstück die Befreiung<br />

von der Abwasserbeseitigungspflicht bei der Wasserbehörde beantragen muss und diese für<br />

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