Kleinkläranlagen
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Zu Nummer 8 (§ 58a):<br />
Nach geltendem Recht (§ 58 Abs. 5) sind die Beseitigungspflichtigen bereits heute verpflichtet,<br />
ein Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.<br />
Diese Verpflichtung wird nunmehr in § 58a Abs. 1 Satz 1 geregelt. In § 58a Abs. 1<br />
Satz 2 werden erstmals Mindestangaben, die ein Abwasserbeseitigungskonzept enthalten<br />
muss, benannt.<br />
Abwasserbeseitigungskonzepte sind ein wesentliches Instrument zum Aufbau und zur Sicherstellung<br />
einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung. Mit den Abwasserbeseitigungskonzepten<br />
werden die Beseitigungspflichtigen in die Lage versetzt, unter anderem folgende Ziele<br />
zu erreichen:<br />
1. Schaffung einer Planungsgrundlage der zukünftigen Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet<br />
(beispielsweise Anschluss an kommunale Kläranlage oder Behandlung über <strong>Kleinkläranlagen</strong>),<br />
2. Erhöhung der Entscheidungsfreiheit der Aufgabenträger bei gleichzeitiger Sicherung der<br />
Interessen der Bürger,<br />
3. Vermeidung unwirtschaftlicher abwassertechnischer Gesamtlösungen,<br />
4. Gewährleistung der Transparenz über die geplante Investitionstätigkeit des Aufgabenträgers<br />
und damit Planungssicherheit für Bürger und Behörden.<br />
Soweit in § 58a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 eine grundstücksgenaue Bezeichnung gefordert ist, ist<br />
jede Angabe ausreichend, die erkennen lässt, ob ein bestimmtes Grundstück zum ausgeschlossenen<br />
Gebiet gehört oder nicht. Dafür reicht zum Beispiel die Bezeichnung einer gesamten<br />
Ortslage oder eines Ortsteils aus.<br />
Mit § 58a Abs. 1 Satz 3 und 4 soll sichergestellt werden, dass betroffene Behörden zum Abwasserbeseitigungskonzept<br />
Stellung nehmen können und diese Stellungnahmen der Öffentlichkeit<br />
zugänglich sind.<br />
Mit § 58a Abs. 1 Satz 5 wird sichergestellt, dass in den Abwasserbeseitigungskonzepten die<br />
Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG, wie sie in den genannten Bestimmungen enthalten sind,<br />
Beachtung finden.<br />
Nach § 58a Abs. 2 haben die Beseitigungspflichtigen ihre Abwasserbeseitigungskonzepte<br />
innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in geeigneter Weise bekannt<br />
zu machen. Bestandteil der Bekanntgabe sind auch die im Rahmen der Erarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzeptes<br />
eingeholten Stellungnahmen, wie beispielsweise die der<br />
zuständigen Wasserbehörde und des Straßenbaulastträgers. Damit ist sichergestellt, dass die<br />
vorgesehenen abwassertechnischen Maßnahmen von den betroffenen Beitrags- und Gebührenzahlern<br />
im Entsorgungsgebiet nachvollzogen und akzeptiert werden können.<br />
Nach der Bekanntgabe sind die Abwasserbeseitigungskonzepte durch die öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />
der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen (§ 58a Abs. 2 Satz 2).<br />
Das vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept gilt gleichzeitig als Antrag nach § 58 Abs. 3<br />
Satz 1 Nr. 7 auf Befreiung von der Beseitigungspflicht für die Grundstücke, die nicht innerhalb<br />
von 15 Jahren an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden sollen. Mit<br />
dieser Neuregelung soll eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, da der<br />
öffentliche Beseitigungspflichtige nicht mehr für jedes einzelne Grundstück die Befreiung<br />
von der Abwasserbeseitigungspflicht bei der Wasserbehörde beantragen muss und diese für<br />
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