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Kleinkläranlagen

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fentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die vorgesehenen Änderungen sind nicht substanzieller<br />

Art, sondern präzisieren lediglich die Verfahrensbestimmungen. Soweit in § 118b<br />

ThürWG der Umfang der vorzulegenden Antragsunterlagen erweitert wird, führt dies bei dem<br />

Antragsteller zu einem geringen, aber nicht bezifferbaren Mehraufwand.<br />

Durch die Neuregelung der Düngung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Uferbereich<br />

von Gewässern entstehen dem Land, den kommunalen Gebietskörperschaften und privaten<br />

Dritten keine zusätzlichen Kosten.<br />

Durch die Änderung der Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG werden die seit der letzten Novelle<br />

des Thüringer Wassergesetzes neu gebauten Hochwasserschutzanlagen in die Unterhaltungslast<br />

des Landes übernommen. Die Kosten für die Unterhaltung der neu gebauten Anlagen<br />

betragen etwa 30 000 bis 40 000 Euro jährlich. Durch die Übernahme der rückwärtigen Eindeichungen<br />

entstehen dem Land geschätzte Kosten in Höhe von etwa 3 Millionen Euro für die<br />

Instandsetzung dieser Anlagen für einen Zeitraum bis 2010. Die Unterhaltung dieser Deichanlagen<br />

kostet etwa 150 000 Euro jährlich. Die Finanzierung dieser Maßnahmen soll aus dem<br />

laufenden Wasserbauprogramm erfolgen.<br />

Vier Anlagen werden aus der Unterhaltungslast des Landes herausgenommen. Auf einzelne<br />

Private werden daher Kosten für die Unterhaltung der Deiche zukommen, wenn sie diese<br />

weiter unterhalten. Eine gesetzliche Pflicht zur Unterhaltung besteht nicht. Für das Land ergeben<br />

sich daher Minderausgaben in Höhe von etwa 7 500 Euro im Jahr.<br />

Über die bisher für die Unterhaltung der Deichanlagen aufgewendeten Mittel hinaus werden<br />

keine Mehrkosten für das Land entstehen.<br />

Die redaktionellen Änderungen führen nicht zu Mehrkosten.<br />

E. Zuständigkeit<br />

Federführend ist das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt.<br />

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