Kleinkläranlagen
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wäre die Anknüpfung der Unterhaltungspflicht an das Eigentum der Anlage oder an deren<br />
Besitz, wie dies nach § 67 Abs. 4 ThürWG vorgesehen ist, bei den so genannten „Räte der<br />
Kreise Speicher“ auf absehbare Zeit kein geeignetes Mittel, um die im Interesse eines ordnungsgemäßen<br />
Gewässerzustandes erforderliche Unterhaltung und den ordnungsgemäßen<br />
Betrieb der Anlage zu gewährleisten.<br />
Die Bestandsaufnahme durch die Talsperrenaufsicht hat auch ergeben, dass in der überwiegenden<br />
Anzahl dieser Fälle ein fortgeltendes Wasserrecht zum Aufstauen des Gewässers nicht<br />
festgestellt werden konnte.<br />
Neben den Talsperren, die durch die Räte der Kreise errichtet wurden, gibt es auch Anlagen,<br />
die im Auftrag von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) zum Zwecke<br />
der Bereitstellung von Beregnungswasser errichtet wurden und bei denen bis heute der Inhaber<br />
der Staubefugnis sowie der Eigentümer an der Anlage wegen ungeklärter Rechtsnachfolge<br />
hinsichtlich der Anlage nicht festgestellt werden konnte.<br />
Nach § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung vom<br />
3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19.<br />
Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), mussten sich bis zum 31. Dezember 1991 sämtliche landwirtschaftliche<br />
Produktionsgenossenschaften in eine neue vom Bundesrecht vorgesehene Rechtsform<br />
umwandeln, um fortbestehen zu können. Anderenfalls wurden sie nach diesem Stichtag<br />
Liquidationsgesellschaften, die bei dem zuständigen Registergericht (LPG-Register) eingetragen<br />
wurden.<br />
Im Zuge der Prüfungen und Vermittlungen durch die oberste Landwirtschaftsbehörde bei den<br />
ausschließlich privatrechtlichen Vermögensauseinandersetzungen zwischen den ausgeschiedenen<br />
LPG-Mitgliedern und den Rechtsnachfolgern der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften<br />
nach § 70 Abs. 3 LwAnpG wurden Bilanzen über das LPG-Vermögen beigebracht.<br />
Diese sind jedoch hinsichtlich der landwirtschaftlichen Speicher in der Regel nicht<br />
aussagekräftig.<br />
Aus diesen Gründen wird nunmehr in § 67 Abs. 5 ThürWG die Verantwortlichkeit für Instandsetzung,<br />
Betrieb und Unterhaltung oder deren Beseitigung von Stauanlagen, deren<br />
rechtliche Verhältnisse ungeklärt sind, landesgesetzlich in eindeutiger Weise und auf Dauer<br />
geregelt.<br />
III. <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />
<strong>Kleinkläranlagen</strong> in Thüringen verursachen derzeit etwa 86 % der Gewässerbelastung aus<br />
kommunalen Einleitungen. Ursache hierfür ist neben dem allgemein schlechten baulichen<br />
Zustand der Anlagen insbesondere die Tatsache, dass die Mehrzahl der <strong>Kleinkläranlagen</strong> in<br />
Thüringen nicht ordnungsgemäß betrieben wird. Besonders gravierend ist die mangelhafte<br />
Eigenkontrolle und Wartung sowie die fehlende Kontrolle des Anlagenzustands und der Ablaufwerte<br />
bei technisch hochwertigen, vollbiologisch behandelnden <strong>Kleinkläranlagen</strong>. Die<br />
dauerhafte Einhaltung der seit dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der<br />
Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) auch für Einleitungen aus <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />
geltenden Ablaufgrenzwerte des Anhangs 1 der Abwasserverordnung (Stand der<br />
Technik) ist ohne regelmäßige Eigenkontrolle, Wartung und Überwachung der <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />
nicht möglich. Die Behandlung des Abwassers in modernen <strong>Kleinkläranlagen</strong> stellt<br />
gerade in den ländlich geprägten Regionen Thüringens sowohl aus technischer als auch aus<br />
wirtschaftlicher Sicht eine dauerhafte Alternative zur zentralen Abwasserbeseitigung dar. Bei<br />
zunehmendem Bevölkerungsrückgang, wie er nach demographischen Untersuchungen beson-<br />
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