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Kleinkläranlagen

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wäre die Anknüpfung der Unterhaltungspflicht an das Eigentum der Anlage oder an deren<br />

Besitz, wie dies nach § 67 Abs. 4 ThürWG vorgesehen ist, bei den so genannten „Räte der<br />

Kreise Speicher“ auf absehbare Zeit kein geeignetes Mittel, um die im Interesse eines ordnungsgemäßen<br />

Gewässerzustandes erforderliche Unterhaltung und den ordnungsgemäßen<br />

Betrieb der Anlage zu gewährleisten.<br />

Die Bestandsaufnahme durch die Talsperrenaufsicht hat auch ergeben, dass in der überwiegenden<br />

Anzahl dieser Fälle ein fortgeltendes Wasserrecht zum Aufstauen des Gewässers nicht<br />

festgestellt werden konnte.<br />

Neben den Talsperren, die durch die Räte der Kreise errichtet wurden, gibt es auch Anlagen,<br />

die im Auftrag von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) zum Zwecke<br />

der Bereitstellung von Beregnungswasser errichtet wurden und bei denen bis heute der Inhaber<br />

der Staubefugnis sowie der Eigentümer an der Anlage wegen ungeklärter Rechtsnachfolge<br />

hinsichtlich der Anlage nicht festgestellt werden konnte.<br />

Nach § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung vom<br />

3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19.<br />

Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), mussten sich bis zum 31. Dezember 1991 sämtliche landwirtschaftliche<br />

Produktionsgenossenschaften in eine neue vom Bundesrecht vorgesehene Rechtsform<br />

umwandeln, um fortbestehen zu können. Anderenfalls wurden sie nach diesem Stichtag<br />

Liquidationsgesellschaften, die bei dem zuständigen Registergericht (LPG-Register) eingetragen<br />

wurden.<br />

Im Zuge der Prüfungen und Vermittlungen durch die oberste Landwirtschaftsbehörde bei den<br />

ausschließlich privatrechtlichen Vermögensauseinandersetzungen zwischen den ausgeschiedenen<br />

LPG-Mitgliedern und den Rechtsnachfolgern der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften<br />

nach § 70 Abs. 3 LwAnpG wurden Bilanzen über das LPG-Vermögen beigebracht.<br />

Diese sind jedoch hinsichtlich der landwirtschaftlichen Speicher in der Regel nicht<br />

aussagekräftig.<br />

Aus diesen Gründen wird nunmehr in § 67 Abs. 5 ThürWG die Verantwortlichkeit für Instandsetzung,<br />

Betrieb und Unterhaltung oder deren Beseitigung von Stauanlagen, deren<br />

rechtliche Verhältnisse ungeklärt sind, landesgesetzlich in eindeutiger Weise und auf Dauer<br />

geregelt.<br />

III. <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

<strong>Kleinkläranlagen</strong> in Thüringen verursachen derzeit etwa 86 % der Gewässerbelastung aus<br />

kommunalen Einleitungen. Ursache hierfür ist neben dem allgemein schlechten baulichen<br />

Zustand der Anlagen insbesondere die Tatsache, dass die Mehrzahl der <strong>Kleinkläranlagen</strong> in<br />

Thüringen nicht ordnungsgemäß betrieben wird. Besonders gravierend ist die mangelhafte<br />

Eigenkontrolle und Wartung sowie die fehlende Kontrolle des Anlagenzustands und der Ablaufwerte<br />

bei technisch hochwertigen, vollbiologisch behandelnden <strong>Kleinkläranlagen</strong>. Die<br />

dauerhafte Einhaltung der seit dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der<br />

Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) auch für Einleitungen aus <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

geltenden Ablaufgrenzwerte des Anhangs 1 der Abwasserverordnung (Stand der<br />

Technik) ist ohne regelmäßige Eigenkontrolle, Wartung und Überwachung der <strong>Kleinkläranlagen</strong><br />

nicht möglich. Die Behandlung des Abwassers in modernen <strong>Kleinkläranlagen</strong> stellt<br />

gerade in den ländlich geprägten Regionen Thüringens sowohl aus technischer als auch aus<br />

wirtschaftlicher Sicht eine dauerhafte Alternative zur zentralen Abwasserbeseitigung dar. Bei<br />

zunehmendem Bevölkerungsrückgang, wie er nach demographischen Untersuchungen beson-<br />

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