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Kleinkläranlagen

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(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei<br />

Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind<br />

Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,<br />

ausgeschlossen.<br />

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit<br />

sind<br />

1. der Inhalt der Entscheidung,<br />

2. die Gründe, auf denen sie beruht,<br />

3. die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung und<br />

4. vorhandene Ergebnisse aus der Überwachung nach § 118d Abs. 1<br />

zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit<br />

aus ihnen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gezogen werden<br />

können.“<br />

35. § 118f wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Vorhaben“ die Worte „und<br />

Verfahren nach § 118d Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden<br />

jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu“ durch die Worte „stellt den nach Absatz<br />

1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 118e Abs. 2 zur Verfügung“<br />

ersetzt.<br />

c) In Absatz 5 wird der bisherige Satz 1 aufgehoben und folgende neue Sätze 1 und 2 werden<br />

eingefügt:<br />

„Die Wasserbehörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden der betroffenen<br />

Staaten die in § 118e Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Informationen. Soweit die<br />

Wasserbehörde solche Informationen erhält, macht sie diese der betroffenen Öffentlichkeit<br />

in geeigneter Weise zugänglich.“<br />

36. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 11 wird die Verweisung „§ 59 Abs. 1 oder 1a“ durch die Verweisung „§ 59<br />

Abs. 1“ ersetzt.<br />

b) In Nummer 17 wird die Verweisung „§ 78 Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 78 Abs. 1“<br />

ersetzt.<br />

c) Nummer 19 erhält folgende Fassung:<br />

„19. ohne Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die in § 81 Abs. 1 oder in § 31b<br />

Abs. 4 Satz 3 WHG bezeichneten Arbeiten vornimmt oder gegen Verordnungen<br />

nach § 82 Satz 1 und 2 verstößt,“<br />

19

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