Kleinkläranlagen
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(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei<br />
Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind<br />
Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,<br />
ausgeschlossen.<br />
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit<br />
sind<br />
1. der Inhalt der Entscheidung,<br />
2. die Gründe, auf denen sie beruht,<br />
3. die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung und<br />
4. vorhandene Ergebnisse aus der Überwachung nach § 118d Abs. 1<br />
zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit<br />
aus ihnen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gezogen werden<br />
können.“<br />
35. § 118f wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Vorhaben“ die Worte „und<br />
Verfahren nach § 118d Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden<br />
jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu“ durch die Worte „stellt den nach Absatz<br />
1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 118e Abs. 2 zur Verfügung“<br />
ersetzt.<br />
c) In Absatz 5 wird der bisherige Satz 1 aufgehoben und folgende neue Sätze 1 und 2 werden<br />
eingefügt:<br />
„Die Wasserbehörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden der betroffenen<br />
Staaten die in § 118e Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Informationen. Soweit die<br />
Wasserbehörde solche Informationen erhält, macht sie diese der betroffenen Öffentlichkeit<br />
in geeigneter Weise zugänglich.“<br />
36. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Nummer 11 wird die Verweisung „§ 59 Abs. 1 oder 1a“ durch die Verweisung „§ 59<br />
Abs. 1“ ersetzt.<br />
b) In Nummer 17 wird die Verweisung „§ 78 Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 78 Abs. 1“<br />
ersetzt.<br />
c) Nummer 19 erhält folgende Fassung:<br />
„19. ohne Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die in § 81 Abs. 1 oder in § 31b<br />
Abs. 4 Satz 3 WHG bezeichneten Arbeiten vornimmt oder gegen Verordnungen<br />
nach § 82 Satz 1 und 2 verstößt,“<br />
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