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Kleinkläranlagen

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Die Anlage „Parkplatzeinfahrt oberhalb Friedensbrücke Greiz bis Mylauer Straße Greiz“ besteht<br />

aus einem Deich und einer Hochwasserschutzmauer. Beides ist vom Land zu unterhalten.<br />

Mit der Änderung wird zugleich der Deich exakter abgegrenzt.<br />

Bei der Anlage „0,3 km unterhalb Einmündung Göltzsch bis Einmündung Göltzsch rechts“<br />

handelt es sich um einen Deich, der dem Schutz einer Bahnanlage dient und deshalb nach<br />

§ 75 Abs. 3 nicht vom Land zu unterhalten ist.<br />

Zu Buchstabe k:<br />

Die in den Nummern 17a und 17b aufgeführten Anlagen wurden als rückwärtige Deiche im<br />

räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Deichanlagen an der Weißen Elster<br />

errichtet. Sie werden deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe l:<br />

Diese Deichanlage im Bereich Sondershausen wurde umgestaltet, indem sie teilweise zurückgebaut<br />

und teilweise in der Bauträgerlast des Landes neu errichtet wurde. Die Anlage 6 wird<br />

diesen Maßnahmen angepasst.<br />

Die Deichanlagen in Wolkramshausen und Berka liegen an einem Gewässer erster Ordnung<br />

(§ 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 37) und wurden wegen ihrer Bedeutung bereits<br />

bisher vom Land unterhalten. Sie werden nunmehr in Anlage 6 aufgenommen.<br />

Zu Nummer 42 (Inhaltsübersicht):<br />

Die Inhaltsübersicht zum Thüringer Wassergesetz wird redaktionell den Änderungen dieses<br />

Gesetzes angepasst.<br />

Zu Artikel 2:<br />

Zu Nummer 1 (Überschrift):<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9.<br />

Zu Nummer 2 (§ 2):<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9.<br />

Zu Artikel 3:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 18. Die Begriffsbestimmung des<br />

Überschwemmungsgebietes wird in der Thüringer Anlagenverordnung den Änderungen in<br />

§ 80 ThürWG angepasst.<br />

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