Kleinkläranlagen
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Zu Buchstabe i:<br />
Die Anlagen an den Gewässern in Nummer 14a wurden als rückwärtige Deiche im räumlichen<br />
und funktionalen Zusammenhang mit den Deichanlagen am Unstrut-Flutkanal errichtet.<br />
Sie werden deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />
Zu Buchstabe j:<br />
Bei den Deichen „von Steg Gera-Langenberg bis Schafwiesensiedlung Gera Elsterweg links“<br />
und „von Mühlgrabenabschlag oberhalb Cubabrücke Gera bis Untermhäuser Brücke Gera<br />
rechts“ handelt es sich um Deiche an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in Verbindung<br />
mit Anlage 1 Nr. 34), die zur DDR-Zeit errichtet wurden und bisher bereits vom Land<br />
unterhalten wurden. Sie werden nunmehr in Anlage 6 aufgenommen.<br />
Der Deich „von Cubabrücke Gera bis Untermhäuser Brücke Gera“ wurde ebenso wie die<br />
Hochwasserschutzanlage „oberhalb Untermhäuser Brücke Gera bis 190 m unterhalb Heinrichsbrücke<br />
Gera“ in der Bauträgerlast des Landes neu errichtet. Der Deich umfasst auch eine<br />
Mauer, die im Zuge des Deichneubaus erhöht wurde (§ 75 Abs. 1; Nummer 14). Diese Anlagen<br />
werden deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />
Der Deich „von Heinrichsbrücke An der Spielwiese Gera bis 200 m oberhalb Heinrichsbrücke<br />
Gera links“ wurde als Anlage an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in Verbindung<br />
mit Anlage 1 Nr. 34) bereits bisher vom Land unterhalten. Er wird nunmehr in Anlage 6 aufgenommen.<br />
Der bisher in Anlage 5 (alte Fassung) enthaltene Deich „von Wehr Gera-Zwötzen bis unterhalb<br />
Straßenbrücke Gera-Zwötzen rechts“ wurde in der Baulastträgerschaft des Landes<br />
verlängert. Diese Anlage war zudem nicht so in Anlage 5 aufgeführt, wie sie tatsächlich vom<br />
Land unterhalten wurde. Sie umfasst zusätzlich eine 100 Meter lange Hochwasserschutzmauer,<br />
für die das Land nunmehr unterhaltspflichtig ist (§ 75 Abs. 1; Nummer 14). Die Anlage<br />
6 wird dem angepasst.<br />
Die Deichanlage „von Bahnbrücke Gera-Zwötzen bis Salzstraße Gera-Zwötzen“ war bisher<br />
nur mit der rechten Seite in Anlage 5 (alte Fassung) erfasst. Wegen seiner Bedeutung an einem<br />
Gewässer erster Ordnung wurde der Deich linksseitig aber bisher ebenfalls vom Land<br />
unterhalten. Dem wird die Anlage 6 angepasst.<br />
In der Ortslage Wünschendorf kann nach der Änderung des § 75 Abs. 1 (Nummer 14) eine<br />
vom Land zu unterhaltende Hochwasserschutzmauer in die Anlage 6 einbezogen werden.<br />
Der Deich unterhalb der Freiheitsbrücke in Greiz wurde in Baulastträgerschaft des Landes um<br />
400 Meter verlängert. Diese Erweiterung wird ebenfalls in die Deichunterhaltungslast des<br />
Landes aufgenommen.<br />
Andere Hochwasserschutzanlagen außer Deichen sind nach § 75 Abs. 1 nunmehr ebenfalls<br />
von der Unterhaltungslast des Landes umfasst (Nummer 14), wenn sie in Anlage 6 aufgeführt<br />
werden. Bei der Anlage „Bahnbrücke Greiz Am Elstersteg bis 50 m oberhalb Friedensbrücke<br />
Greiz“ handelt es sich um eine Hochwasserschutzmauer, die vom Land zu unterhalten ist,<br />
soweit sie nicht Privaten zugeordnet werden kann (§ 75 Abs. 3).<br />
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