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Kleinkläranlagen

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Zu Buchstabe i:<br />

Die Anlagen an den Gewässern in Nummer 14a wurden als rückwärtige Deiche im räumlichen<br />

und funktionalen Zusammenhang mit den Deichanlagen am Unstrut-Flutkanal errichtet.<br />

Sie werden deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Zu Buchstabe j:<br />

Bei den Deichen „von Steg Gera-Langenberg bis Schafwiesensiedlung Gera Elsterweg links“<br />

und „von Mühlgrabenabschlag oberhalb Cubabrücke Gera bis Untermhäuser Brücke Gera<br />

rechts“ handelt es sich um Deiche an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in Verbindung<br />

mit Anlage 1 Nr. 34), die zur DDR-Zeit errichtet wurden und bisher bereits vom Land<br />

unterhalten wurden. Sie werden nunmehr in Anlage 6 aufgenommen.<br />

Der Deich „von Cubabrücke Gera bis Untermhäuser Brücke Gera“ wurde ebenso wie die<br />

Hochwasserschutzanlage „oberhalb Untermhäuser Brücke Gera bis 190 m unterhalb Heinrichsbrücke<br />

Gera“ in der Bauträgerlast des Landes neu errichtet. Der Deich umfasst auch eine<br />

Mauer, die im Zuge des Deichneubaus erhöht wurde (§ 75 Abs. 1; Nummer 14). Diese Anlagen<br />

werden deshalb in die Deichunterhaltungslast des Landes aufgenommen.<br />

Der Deich „von Heinrichsbrücke An der Spielwiese Gera bis 200 m oberhalb Heinrichsbrücke<br />

Gera links“ wurde als Anlage an einem Gewässer erster Ordnung (§ 3 Nr. 1 in Verbindung<br />

mit Anlage 1 Nr. 34) bereits bisher vom Land unterhalten. Er wird nunmehr in Anlage 6 aufgenommen.<br />

Der bisher in Anlage 5 (alte Fassung) enthaltene Deich „von Wehr Gera-Zwötzen bis unterhalb<br />

Straßenbrücke Gera-Zwötzen rechts“ wurde in der Baulastträgerschaft des Landes<br />

verlängert. Diese Anlage war zudem nicht so in Anlage 5 aufgeführt, wie sie tatsächlich vom<br />

Land unterhalten wurde. Sie umfasst zusätzlich eine 100 Meter lange Hochwasserschutzmauer,<br />

für die das Land nunmehr unterhaltspflichtig ist (§ 75 Abs. 1; Nummer 14). Die Anlage<br />

6 wird dem angepasst.<br />

Die Deichanlage „von Bahnbrücke Gera-Zwötzen bis Salzstraße Gera-Zwötzen“ war bisher<br />

nur mit der rechten Seite in Anlage 5 (alte Fassung) erfasst. Wegen seiner Bedeutung an einem<br />

Gewässer erster Ordnung wurde der Deich linksseitig aber bisher ebenfalls vom Land<br />

unterhalten. Dem wird die Anlage 6 angepasst.<br />

In der Ortslage Wünschendorf kann nach der Änderung des § 75 Abs. 1 (Nummer 14) eine<br />

vom Land zu unterhaltende Hochwasserschutzmauer in die Anlage 6 einbezogen werden.<br />

Der Deich unterhalb der Freiheitsbrücke in Greiz wurde in Baulastträgerschaft des Landes um<br />

400 Meter verlängert. Diese Erweiterung wird ebenfalls in die Deichunterhaltungslast des<br />

Landes aufgenommen.<br />

Andere Hochwasserschutzanlagen außer Deichen sind nach § 75 Abs. 1 nunmehr ebenfalls<br />

von der Unterhaltungslast des Landes umfasst (Nummer 14), wenn sie in Anlage 6 aufgeführt<br />

werden. Bei der Anlage „Bahnbrücke Greiz Am Elstersteg bis 50 m oberhalb Friedensbrücke<br />

Greiz“ handelt es sich um eine Hochwasserschutzmauer, die vom Land zu unterhalten ist,<br />

soweit sie nicht Privaten zugeordnet werden kann (§ 75 Abs. 3).<br />

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