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Kleinkläranlagen

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sem Urteil müssen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen normative Anhaltspunkte<br />

für den Verordnungsgeber enthalten, ob und unter welchen Voraussetzungen beziehungsweise<br />

in welchen Fällen oder Fallgruppen er von der ihm erteilten Ermächtigung<br />

Gebrauch macht (Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Diesen<br />

Anforderungen genügt der bisherige § 105 Abs. 5 Satz 1 nicht. Er wird deshalb um die Voraussetzung<br />

ergänzt, dass Zuständigkeitsübertragungen durch Rechtsverordnung nur möglich<br />

sind, wenn dies zum Vollzug wasserwirtschaftlicher Gesetze zweckmäßig ist.<br />

Zu Nummer 30 (§ 117 Abs. 2):<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 37.<br />

Zu Nummer 31 (§ 118a):<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9.<br />

Zu Nummer 32 (§ 118b):<br />

Mit Satz 1 wird Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie 2003/35/EG umgesetzt. Er ist wortgleich mit<br />

der europarechtlichen Bestimmung und der Änderung in Artikel 3 Nr. 2 des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes.<br />

Inhaltlich wird damit das nationale Recht an Artikel 6 Abs. 6 Buchst. b der Åarhus-Konvention<br />

angepasst. Er sieht zugunsten einer besseren Information der betroffenen Öffentlichkeit<br />

in den jeweiligen Genehmigungsverfahren vor, dass der Antragsteller in den Antragsunterlagen<br />

auch Auskunft über von ihm geprüfte Alternativen zu seinem Vorhaben gibt.<br />

Zu Nummer 33 (§ 118c):<br />

Die Änderung enthält eine präzisere Wiedergabe des Artikels 14, 2. Anstrich der Richtlinie<br />

96/61/EG in ihrer ursprünglichen Fassung. Die EU-Kommission hält es nach Prüfung der<br />

geltenden deutschen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG für erforderlich,<br />

deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass der Betreiber zur Vorlage der von ihm ermittelten<br />

Überwachungsergebnisse zu verpflichten ist.<br />

Zu Nummer 34 (§ 118e):<br />

Absatz 1 normiert für die in Artikel 4 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/35/EG geregelten<br />

Fälle allgemein die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Informationen.<br />

Die mit der Änderung der Richtlinie 96/61/EG vorgenommenen Konkretisierungen und Ergänzungen<br />

der Beteiligungs- und Unterrichtungspflichten im Zulassungsverfahren sowie zur<br />

Bekanntmachung der Zulassungen werden in den Folgeabsätzen geregelt.<br />

In Absatz 2 wird die Pflicht der zuständigen Behörde normiert, den Inhalt des Antrags oder,<br />

bei nachträglichen Anordnungen nach § 118d Abs. 2 Satz 1, die vorgesehene Entscheidung<br />

öffentlich bekanntzumachen. Damit wird Artikel 4 Nr. 3 Buchst. b Satz 2 und Nr. 6 der<br />

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