Kleinkläranlagen
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sem Urteil müssen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen normative Anhaltspunkte<br />
für den Verordnungsgeber enthalten, ob und unter welchen Voraussetzungen beziehungsweise<br />
in welchen Fällen oder Fallgruppen er von der ihm erteilten Ermächtigung<br />
Gebrauch macht (Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Diesen<br />
Anforderungen genügt der bisherige § 105 Abs. 5 Satz 1 nicht. Er wird deshalb um die Voraussetzung<br />
ergänzt, dass Zuständigkeitsübertragungen durch Rechtsverordnung nur möglich<br />
sind, wenn dies zum Vollzug wasserwirtschaftlicher Gesetze zweckmäßig ist.<br />
Zu Nummer 30 (§ 117 Abs. 2):<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 37.<br />
Zu Nummer 31 (§ 118a):<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9.<br />
Zu Nummer 32 (§ 118b):<br />
Mit Satz 1 wird Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie 2003/35/EG umgesetzt. Er ist wortgleich mit<br />
der europarechtlichen Bestimmung und der Änderung in Artikel 3 Nr. 2 des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes.<br />
Inhaltlich wird damit das nationale Recht an Artikel 6 Abs. 6 Buchst. b der Åarhus-Konvention<br />
angepasst. Er sieht zugunsten einer besseren Information der betroffenen Öffentlichkeit<br />
in den jeweiligen Genehmigungsverfahren vor, dass der Antragsteller in den Antragsunterlagen<br />
auch Auskunft über von ihm geprüfte Alternativen zu seinem Vorhaben gibt.<br />
Zu Nummer 33 (§ 118c):<br />
Die Änderung enthält eine präzisere Wiedergabe des Artikels 14, 2. Anstrich der Richtlinie<br />
96/61/EG in ihrer ursprünglichen Fassung. Die EU-Kommission hält es nach Prüfung der<br />
geltenden deutschen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG für erforderlich,<br />
deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass der Betreiber zur Vorlage der von ihm ermittelten<br />
Überwachungsergebnisse zu verpflichten ist.<br />
Zu Nummer 34 (§ 118e):<br />
Absatz 1 normiert für die in Artikel 4 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/35/EG geregelten<br />
Fälle allgemein die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Informationen.<br />
Die mit der Änderung der Richtlinie 96/61/EG vorgenommenen Konkretisierungen und Ergänzungen<br />
der Beteiligungs- und Unterrichtungspflichten im Zulassungsverfahren sowie zur<br />
Bekanntmachung der Zulassungen werden in den Folgeabsätzen geregelt.<br />
In Absatz 2 wird die Pflicht der zuständigen Behörde normiert, den Inhalt des Antrags oder,<br />
bei nachträglichen Anordnungen nach § 118d Abs. 2 Satz 1, die vorgesehene Entscheidung<br />
öffentlich bekanntzumachen. Damit wird Artikel 4 Nr. 3 Buchst. b Satz 2 und Nr. 6 der<br />
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