31.10.2013 Aufrufe

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(2) Die Beseitigungspflichtigen machen das Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von<br />

acht Monaten nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer<br />

Wassergesetzes in geeigneter Weise bekannt. Die Beseitigungspflichtigen legen das veröffentlichte<br />

Abwasserbeseitigungskonzept der Wasserbehörde vor. Die Vorlage gilt als Antrag<br />

nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für<br />

die Grundstücke, die nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an eine öffentliche<br />

Abwasseranlage angeschlossen werden.<br />

(3) Die Beseitigungspflichtigen schreiben das Abwasserbeseitigungskonzept regelmäßig in<br />

Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar 2008, sowie bei wesentlichen<br />

Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fort. Absatz 2 gilt mit Ausnahme<br />

der in Satz 1 geregelten Frist entsprechend.<br />

(4) Vor dem Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen<br />

nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) vom 17.<br />

Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind<br />

die Beseitigungspflichtigen gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die<br />

öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn<br />

1. die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde oder<br />

2. das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht<br />

innerhalb der nächsten 15 Jahre nach Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzepts<br />

durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll, und<br />

für das Grundstück keine Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 besteht.“<br />

9. § 59 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(AbwV) in der Fassung vom 20. September 2001 (BGBl.<br />

I S. 2440) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.<br />

b) Absatz 1a wird aufgehoben.<br />

c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Verweisung „nach den Absätzen<br />

1 oder 1a“ durch die Verweisung „nach Absatz 1“ ersetzt.<br />

10. § 60 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 2a bis 2d eingefügt:<br />

„(2a) Die Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> hat deren Betreiber sicherzustellen. Der<br />

Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach<br />

Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung einhalten kann, hat die Wartung<br />

der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforderungen der Verordnung<br />

nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der<br />

Betreiber nach den Anforderungen dieser Verordnung die Wartung selbst durchführen<br />

kann (fachkundige Eigenwartung).<br />

(2b) Bei <strong>Kleinkläranlagen</strong>, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet<br />

wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwas-<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!