Kleinkläranlagen
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(2) Die Beseitigungspflichtigen machen das Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von<br />
acht Monaten nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer<br />
Wassergesetzes in geeigneter Weise bekannt. Die Beseitigungspflichtigen legen das veröffentlichte<br />
Abwasserbeseitigungskonzept der Wasserbehörde vor. Die Vorlage gilt als Antrag<br />
nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für<br />
die Grundstücke, die nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an eine öffentliche<br />
Abwasseranlage angeschlossen werden.<br />
(3) Die Beseitigungspflichtigen schreiben das Abwasserbeseitigungskonzept regelmäßig in<br />
Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar 2008, sowie bei wesentlichen<br />
Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fort. Absatz 2 gilt mit Ausnahme<br />
der in Satz 1 geregelten Frist entsprechend.<br />
(4) Vor dem Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen<br />
nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) vom 17.<br />
Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind<br />
die Beseitigungspflichtigen gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die<br />
öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn<br />
1. die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde oder<br />
2. das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht<br />
innerhalb der nächsten 15 Jahre nach Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzepts<br />
durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll, und<br />
für das Grundstück keine Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 besteht.“<br />
9. § 59 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(AbwV) in der Fassung vom 20. September 2001 (BGBl.<br />
I S. 2440) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.<br />
b) Absatz 1a wird aufgehoben.<br />
c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Verweisung „nach den Absätzen<br />
1 oder 1a“ durch die Verweisung „nach Absatz 1“ ersetzt.<br />
10. § 60 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 2a bis 2d eingefügt:<br />
„(2a) Die Wartung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> hat deren Betreiber sicherzustellen. Der<br />
Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach<br />
Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung einhalten kann, hat die Wartung<br />
der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforderungen der Verordnung<br />
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der<br />
Betreiber nach den Anforderungen dieser Verordnung die Wartung selbst durchführen<br />
kann (fachkundige Eigenwartung).<br />
(2b) Bei <strong>Kleinkläranlagen</strong>, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet<br />
wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwas-<br />
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