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Kleinkläranlagen

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Wasserbehörden können bei der Überwachung zudem auf die in den Landwirtschaftsbehörden<br />

bekannten Daten zurückgreifen.<br />

VI. Unterhaltungslast für Deiche<br />

In Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG sind die Deiche aufgeführt, deren Unterhaltung dem<br />

Land obliegt. Seit der letzten Änderung des Thüringer Wassergesetzes im Jahr 2003 wurden<br />

in Baulastträgerschaft des Landes neue Deichanlagen errichtet, die ebenfalls der Unterhaltungslast<br />

des Landes unterliegen sollen.<br />

Zudem wurden Eindeichungen von Gewässern wasserwirtschaftlich neu bewertet. Bei Deichen<br />

an Gewässern zweiter Ordnung, die in einem funktionellen Zusammenhang mit Deichen<br />

an Gewässern erster Ordnung stehen (rückwärtige Eindeichungen), ist die Unterhaltung durch<br />

die Gemeinden (§ 75 Abs. 2 ThürWG) nicht gerechtfertigt. Die Bewertung ergab aber auch,<br />

dass eine Unterhaltungslast des Landes an einigen Deichen nicht mehr gerechtfertigt ist, da<br />

diese überwiegend den Interessen Einzelner dienen (§ 75 Abs. 3 ThürWG). Außerdem gibt es<br />

Deiche, die aufgrund ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung bisher bereits vom Land unterhalten<br />

werden, in Anlage 5 zu § 75 Abs. 1 ThürWG jedoch noch nicht enthalten sind.<br />

VII. Redaktionelle Änderungen<br />

Daneben sind einige wenige redaktionelle Änderungen des Thüringer Wassergesetzes (beispielsweise<br />

zu den §§ 27, 59, 118 a, 128 und Anlage 1), der Thüringer Anlagenverordnung<br />

und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung erforderlich.<br />

B. Lösung<br />

Zur Ausführung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes werden<br />

die Regelungsaufträge der §§ 31a bis 32 WHG in den §§ 80 bis 82a ThürWG umgesetzt.<br />

Mit einer gesetzlichen Regelung wird dem Land die Aufgabe für die Unterhaltung und den<br />

Betrieb sowie die Instandsetzung oder die Beseitigung von 56 Talsperren, deren Rechtsverhältnisse<br />

ungeklärt sind, übertragen. Nach erfolgter Instandsetzung geht die Talsperre innerhalb<br />

einer angemessenen Frist in die Unterhaltslast der Gemeinde, in der sie belegen ist, über.<br />

Zur Deckung des aus der Erfüllung der Unterhaltslast entstehenden Finanzbedarfs gewährt<br />

das Land den betroffenen Kommunen angemessene Finanzzuweisungen.<br />

Im Fall der Anpassung von <strong>Kleinkläranlagen</strong> an die gesetzlichen Anforderungen des § 7a<br />

WHG erhalten instand gesetzte und neue <strong>Kleinkläranlagen</strong> in den Gebieten, die nach dem<br />

vom Abwasserbeseitigungspflichtigen aufzustellenden Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb<br />

von 15 Jahren nicht an eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen<br />

werden sollen, einen Bestandsschutz, so dass für diese Zeit keine Verpflichtung zum Anschluss<br />

an die öffentliche Abwasserentsorgung besteht. Die Kontrolle von <strong>Kleinkläranlagen</strong>,<br />

die direkt in ein Gewässer einleiten, wird auf die für die Abwasserentsorgung verantwortlichen<br />

kommunalen Aufgabenträger übertragen.<br />

Zusätzlich wird die Möglichkeit, die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für<br />

Kleineinleitungen auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzepts gebündelt für ein<br />

ganzes Gebiet in einem Verfahren zu erlangen, eröffnet.<br />

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